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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Amtshaftung

317 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2003

IBRRS 2003, 2754
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht

BGH, Urteil vom 09.10.2003 - III ZR 8/03

Einem Radfahrer, der auf einem innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240 der StVO) infolge Glatteises zu Fall kommt, können Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht gegen die sicherungspflichtige Gemeinde auch dann zustehen, wenn dieser Weg nur deshalb geräumt oder gestreut werden muß, weil es sich auch und gerade um einen Gehweg handelt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, daß sich Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht, sofern sich - wie hier - der Unfallort nicht an einer verkehrswichtigen und gefährlichen Stelle befindet, nur nach den Belangen der Fußgänger auszurichten hat.*)

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IBRRS 2003, 2741
AmtshaftungAmtshaftung
Zollrecht - Zollbeamter muss keine "Tipps" geben!

BGH, Urteil vom 02.10.2003 - III ZR 420/02

Der mit der Betriebsprüfung eines mit eigener Zollabteilung ausgestatteten Importunternehmens betraute Zollbeamte ist nicht verpflichtet, dieses ungefragt über eine günstigere zollrechtliche Gestaltung zu informieren (hier: Hinweis auf Anmeldung des Vorerwerbspreises als Transaktionswert nach Art. 29 Zollkodex i.V.m. Art. 147 Abs. 1 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex).*)

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IBRRS 2003, 2690
SteuerrechtSteuerrecht
Drittgerichtetheit von Amtspflichten

BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - III ZR 362/02

Zur (fehlenden) Drittgerichtetheit von Amtspflichten, die das staatliche Finanzamt im Gewerbesteuerverfahren gegenüber der hebeberechtigten Gemeinde wahrzunehmen hat.*)

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IBRRS 2003, 2675
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Aufbruch in Fahrbahnbelag

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2003 - 4 U 118/03

Eine Gemeinde verletzt ihre gegenüber einer Radfahrerin bestehenden Verkehrssicherungspflichten nicht, wenn sie einen Aufbruch im Fahrbahnbelag einer Gemeindestraße nicht schließt, der für einen Radfahrer bei der von ihm im Verkehr zu erwartenden Aufmerksamkeit so rechtzeitig erkennbar ist, dass er einen Unfall im Zusammenhang mit dieser Stelle vermeiden kann.*)

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IBRRS 2003, 2618
Mit Beitrag
VergabeVergabe
EU-Staaten haften für Fehler ihrer Gerichte

EuGH, Urteil vom 30.09.2003 - Rs. C-224/01

Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz von Schäden verpflichtet sind, die einem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, ist auch dann anwendbar, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht, sofern die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Bei der Entscheidung darüber, ob der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, muss das zuständige nationale Gericht, wenn sich der Verstoß aus einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung ergibt, unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion prüfen, ob dieser Verstoß offenkundig ist. Es ist Sache der Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über diesen Schadensersatz zuständig ist.*)

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IBRRS 2003, 2351
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Amtshaftung wegen Überplanung von Altlastenflächen

BGH, Urteil vom 22.05.2003 - III ZR 32/02

Hat ein Grundstückseigentümer in einem Umlegungsverfahren für ein bebaubares Grundstück ein - wie sich später herausstellt - Altlastengrundstück erhalten, für dessen Unbebaubarkeit die Gemeinde aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung haftet, so stellt es keinen Verstoß gegen amtshaftungsrechtliche Grundsätze dar, wenn dem Eigentümer als Schadensersatz nicht lediglich die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert des ihm zuzuteilenden Grundstücks und dem tatsächlichen Restwert des belasteten Grundstücks, sondern der volle Wert Zug um Zug gegen Übertragung des Altlastengrundstücks zugesprochen wird.

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IBRRS 2003, 2209
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Motorradunfall: Nicht ausgeschilderte Baustelle

OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2002 - 12 U 1027/01

Eine unzureichende Beschilderung einer Baustelle führt zur Amtshaftung, wenn eine schuldhafte Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht vorliegt.

Hinweisschilder allgemeiner Art sind örtlich nah aufzustellen; zusätzlich können Geschwindigkeitsbeschränkungen nötig sein.

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IBRRS 2003, 2198
AmtshaftungAmtshaftung
Rentenrecht - Haftung für unrichtige Rentenauskunft

BGH, Urteil vom 10.07.2003 - III ZR 155/02

Zum Umfang der Haftung des Rentenversicherungsträgers für eine unrichtige Rentenauskunft nach § 109 SGB VI, die den Versicherten bewogen hat, Rentenantrag zu stellen und vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden.*)

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IBRRS 2003, 2188
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Notar muss nicht auf künftige Lasten aus Bebauungsplan hinweisen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.07.2003 - 12 U 24/03

Die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB greift auch dann ein, wenn der Geschädigte eine früher vorhandene, anderweitige Ersatzmöglichkeit schuldhaft versäumt hat.*)

Der einen Grundstückskaufvertrag protokollierende Notar ist nicht verpflichtet, auf aus den Bebauungsplan sich ergebende zukünftige, aber noch nicht umgesetzte Erschließungsmaßnahmen und die damit verbundenen Lasten hinzuweisen. Hierzu muss der Erwerber, der das Grundstück kauft "wie es steht und liegt", grundsätzlich selbst die notwendigen Erkundigungen einholen. *)

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IBRRS 2003, 1967
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Griechisches Urteil gg. BRD wegen deutscher Kriegsverbrechen

BGH, Urteil vom 26.06.2003 - III ZR 245/98

Die Anerkennung des Urteils eines griechischen Gerichts, durch das die Bundesrepublik Deutschland wegen Kriegsverbrechen der deutschen Wehrmacht in Griechenland im Zweiten Weltkrieg zur Zahlung von Schadensersatz an verletzte griechische Staatsangehörige verurteilt wurde, ist ausgeschlossen, weil ein solches Urteil dem völkerrechlichen Grundsatz der Staatenimmunität widerspricht.*)

Die "Zurückstellung der Prüfung" der in Art. 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommmens bezeichneten Forderungen hat mit dem Inkrafttreten des Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag) geendet.*)

Nach der im Zweiten Weltkrieg gegebenen Rechtslage standen im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts etwaige Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu.*)

Jedenfalls nach dem Verständnis des deutschen Amtshaftungsrechts in der Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs waren dem Staat zurechenbare militärische Handlungen während des Krieges im Ausland von dem Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV ausgenommen.*)

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IBRRS 2003, 1895
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Herabfallen einer Straßenlaterne: Schadensersatz

LG Osnabrück, Urteil vom 05.03.2003 - 1 O 2803/02

1. Der Verkehrssicherungspflichtige hat solche Gefahrenquellen zu beseitigen, bzw. vor ihnen zu warnen, von denen entweder typischerweise besonders einschneidende Körperverletzungen drohen, bei denen besonders häufig Schadensfälle auftreten (Unfallschwerpunkte) oder die für die Verkehrsteilnehmer bei Anwendung der von ihnen vernünftigerweise zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sie sich nicht ohne weiteres rechtzeitig einzustellen vermögen.

2. Zu den originären Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast zählt es u.a., im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für eine dauerhafte standsichere Aufstellung u.a. der Straßenlaternen zu sorgen, da anderenfalls die Gefahr von Sach- und auch Personenschäden unter Umständen erheblichen Ausmaßes droht.

3. Nach anerkannter Auffassung liegt eine mangelhafte Unterhaltung bereits dann vor, wenn der Zustand eines Grundstückes für den Straßenverkehr oder anliegende Grundstücke eine Gefahr darstellt, insbesondere wenn die Beseitigung eines erkennbar ordnungswidrigen und gefährlichen Zustandes unterlassen wird. Es handelt sich dabei um eine rein objektive Voraussetzung der Haftung. Dass der Gefahrenzustand als solcher auf einem Verschulden irgendwelcher Personen beruht, ist nicht erforderlich.

4. Leistungen einer Teilkaskoversicherung sind - soweit eine Haftung des Staates (Art. 34 GG) in Frage steht - nicht als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu qualifizieren.

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IBRRS 2003, 1868
AmtshaftungAmtshaftung
Kein Richterprivileg in Unterbringungssachen

BGH, Urteil vom 03.07.2003 - III ZR 326/02

a) Eine einstweilige Anordnung, betreffend eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme, ist kein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB.*)

b) Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden; inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus.*)

c) Einstweilige Anordnungen im Unterbringungsverfahren sind im Amtshaftungsprozeß nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind.*)

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IBRRS 2003, 1595
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Amtspflichtverletzung eines Notars

OLG Naumburg, Urteil vom 24.03.2003 - 1 U 79/02

1. Ein Notar verletzt seine Amtspflicht zum unverzüglichen Vollzug eines vor ihm beurkundeten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zweier GmbH, wenn er den Geschäftsführer des künftig beherrschten Unternehmens nicht zur Unterzeichung der Anmeldung des Vertrages beim Handelsregister auffordert und auch keinen entsprechenden Eintragungsantrag einreicht.*)

2. Die Ersatzpflicht des Notar entfällt jedoch nach § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO i. V. m. § 839 Abs. 3 BGB, wenn die beherrschte GmbH als Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Notar an die Erledigung eines Eintragungsantrages zu erinnern.*)

3. Die Vertreter einer GmbH müssen wissen, dass ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen zwei Gesellschaften zur Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft bedarf.*)

Sie haben schon wenige Monate nach der Beurkundung, wegen der steuerlichen Folgen spätestens aber kurz vor einem Jahreswechsel Veranlassung, sich nach dem Stand der Eintragung zu erkundigen, wenn sie - weder eine Eintragungsnachricht des Handelsregisters noch eine Anmeldebestätigung des Notars erhalten haben.*)

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IBRRS 2003, 1586
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Träger der Straßenbaulast hat Verkehrssicherungspflicht

OLG Braunschweig, Urteil vom 20.11.2002 - 3 U 47/02

1. Dem Träger der Straßenbaulast obliegt die Verkehrssicherungspflicht nach §§ 10, 2 Abs. 2 Nr. 1 Nds StrG.

2. Er hat die Straßen zu überwachen und für einen hinreichend sicheren Straßenzustand zu sorgen. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich nach der Bedeutung des Verkehrsweges und nach Art und Häufigkeit seiner Benutzung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse.

3. Die Straße ist so herzustellen und zu erhalten, dass sie keine unvorhergesehenen Gefahren birgt.

4. Der Verkehrssicherungspflichtige ist grundsätzlich nur gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen oder sie zu beseitigen, auf die diese bei der jeweils gebotenen Sorgfalt sich selbst nicht hinreichend einstellen und vor denen sie sich selbst nicht schützen können.

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IBRRS 2003, 1367
AmtshaftungAmtshaftung
Amtsmissbrauch bei Genehmigung für den Güterfernverkehr

BGH, Urteil vom 15.05.2003 - III ZR 42/02

Zur Haftung wegen Amtsmißbrauchs bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 19a GüKG a.F.*)

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IBRRS 2003, 1230
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rechtswidrige Baugenehmigung: Amtshaftungsanspruch des Bauherrn

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2002 - 1 U 34/01

Eine rechtswidrige und auf Nachbarwiderspruch aufhebbare Baugenehmigung begründet in aller Regel einen Amtshaftungsanspruch des Bauherrn.*)

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IBRRS 2003, 1210
AmtshaftungAmtshaftung
Für Pflichtverletzungen des TÜV haftet der Staat

BGH, Urteil vom 10.04.2003 - III ZR 266/02

Der Grundsatz, daß bei Pflichtverletzungen des TÜV im Zusammenhang mit der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO das Bundesland haftet, das den Kraftfahrzeugsachverständigen die amtliche Anerkennung erteilt hat, gilt auch dann, wenn die Zulassungsstelle dem TÜV die erstmalige Ausfertigung und Herausgabe der Kfz-Briefe für importierte Neufahrzeuge überlassen hat und dem TÜV hierbei Fehler unterlaufen (Anschluß an das Senatsurteil vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - VersR 2002, 96).*)

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IBRRS 2003, 1203
Sachenrechtsbereinigung, VermögensrechtSachenrechtsbereinigung, Vermögensrecht
Vermögensrecht - Haftung des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen

BGH, Urteil vom 10.04.2003 - III ZR 38/02

a) Zur Haftung des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen, wenn der spätere Käufer eines im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses mit der Treuhandanstalt bereits bestandskräftig restituierten Grundstücks die unzutreffende Auskunft erhalten hat, über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche sei nichts bekannt.*)

b) Zur Verjährung des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB und des Staatshaftungsanspruchs aus § 1 StHG in einem solchen Falle.*)

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IBRRS 2003, 0799
AmtshaftungAmtshaftung
Sektenbeauftragter handelt in Ausübung eines öffentlichen Amtes

BGH, Urteil vom 20.02.2003 - III ZR 224/01

a) Wenn der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft sich in Wahrnehmung seiner kirchlichen Aufgaben in den Medien kritisch über soziale Vorgänge äußert, handelt er in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG*)

b) Dies kann Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auslösen, nicht jedoch Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs.*)

Der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft unterliegt bei kritischen Äußerungen in der Öffentlichkeit über andere Personen und Unternehmen im Hinblick auf die Grundrechte der Betroffenen gesteigerten Sorgfaltspflichten.*)

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IBRRS 2003, 0580
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Zwangsversteigerungsverfahren: Amtspflichten bei Wertermittlung

BGH, Urteil vom 06.02.2003 - III ZR 44/02

Die Amtspflichten, die der im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens vom Gericht mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen hat, können zugunsten des Ersteigerers drittgerichtet sein.*)

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IBRRS 2003, 0425
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schutz des Vertrauens in eine rechtswidrige Baugenehmigung

BGH, Urteil vom 16.01.2003 - III ZR 269/01

Zum amtshaftungsrechtlichen Schutz des Vertrauens in eine rechtswidrige Baugenehmigung, bei deren Erwirkung der Bauherr den - objektiv erfolglosen - Versuch einer arglistigen Täuschung begangen hat.*)

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IBRRS 2003, 0360
AmtshaftungAmtshaftung
Staat haftet für Arzt im Rettungsdienst

BGH, Urteil vom 09.01.2003 - III ZR 217/01

Ist - wie in Bayern - die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen, so sind auch Behandlungsfehler des "Notarztes im Rettungsdiensteinsatz" nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen. Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch stehen dem nicht (mehr) entgegen, da nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Fassung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Fällen des Notdienstes nur (noch) die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notfalldienst), nicht (mehr) die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes (Notarztdienst) umfaßt. Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn der Landesgesetzgeber - wie in Bayern - von der durch § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F. eröffneten Möglichkeit, die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes (wieder) zum Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung zu machen, Gebrauch gemacht hat.*)

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IBRRS 2003, 0120
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Haftung einer Aufsichtsbehörde auch gegenüber einer Gemeinde?

BGH, Urteil vom 12.12.2002 - III ZR 201/01

Die kommunale Rechtsaufsicht kann Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch gegenüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde als einem geschützten Dritten begründen. Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde können auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also solchen, die von der Gemeinde selbst angestrebt werden, etwa bei der Genehmigung eines von der Gemeinde abgeschlossenen Rechtsgeschäfts. Verletzungen dieser Pflichten können Amts- oder Staatshaftungsansprüche der Gemeinde gegen die Aufsichtsbehörde auslösen.*)

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IBRRS 2003, 0058
AmtshaftungAmtshaftung
Amtspflichten bei Beförderung

BGH, Urteil vom 05.12.2002 - III ZR 148/02

Zu den Amtspflichten einer Behörde, die in ständiger Verwaltungsübung Mindestwartezeiten für eine Beförderung festlegt.*)

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Online seit 2002

IBRRS 2002, 2258
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Schadensersatzpflicht bei Mäharbeiten

BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 122/02

Zur Amtshaftung für Schäden an einem geparkten PKW, die durch Grasmäharbeiten einer Gemeinde verursacht worden sind.*)

Die "Kollegialgerichts-Richtlinie" ist nur dann anwendbar, wenn das konkrete, dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zugrundeliegende Verhalten des Amtsträgers die Billigung eines Kollegialgerichts gefunden hat.*)

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IBRRS 2002, 2229
AmtshaftungAmtshaftung
Schaden durch Zivildienstleistenden in Ausübung seines Dienstes

BGH, Urteil vom 14.11.2002 - III ZR 131/01

Der Umstand, daß die Bundesrepublik für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung seines Dienstes Dritten zufügt, nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen hat, schließt eine vertragliche Haftung des Trägers einer als Beschäftigungsstelle anerkannten privatrechtlichen Einrichtung, die sich des Zivildienstleistenden zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient hat, nicht aus.*)

In einem solchen Fall kann die Bundesrepublik den Geschädigten nicht auf die Vertragshaftung der Beschäftigungsstelle als anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen, sondern es besteht gegenüber dem Geschädigten eine gesamtschuldnerische Haftung.*)

Haben sowohl die Bundesrepublik nach Amtshaftungsgrundsätzen als auch der Träger der Beschäftigungsstelle auf vertraglicher Grundlage für ein Fehlverhalten des Zivildienstleistenden gegenüber dem Geschädigten einzustehen, enthalten die Vorschriften des Zivildienstgesetzes keine andere Bestimmung im Sinn des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der einer von ihnen im Rahmen seiner Ausgleichungspflicht allein für den gesamten Schaden aufzukommen hat.*)

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IBRRS 2002, 2219
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rechtswidrige Versagung einer Nutzungsänderung

BGH, Urteil vom 21.11.2002 - III ZR 278/01

Zur Amtshaftung der Gemeinde wegen rechtswidriger Versagung des - objektiv nicht erforderlichen - Einvernehmens.*)

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IBRRS 2002, 2202
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Fußgängerüberweg über Straßenbahngleise

OLG Köln, Urteil vom 11.01.2001 - 7 U 103/00

Zu den Sicherheitsanforderungen an die Verkehrsregelung auf einem Fußgängerüberweg.

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IBRRS 2002, 2154
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Amtshaftung bei falscher behördlicher Auskunft

BGH, Urteil vom 24.10.2002 - III ZR 259/01

Eine amtliche Auskunft, in der ein Bauvorhaben fälschlicherweise grundsätzlich für zulässig erklärt, zugleich aber ausdrücklich auf die Erfordernisse einer Baugenehmigung und einer Beteiligung der Nachbarn hingewiesen wird, begründet für den Bauherrn kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, mit den Bauarbeiten vor Erhalt der Baugenehmigung beginnen zu dürfen. Dies gilt bei einem insgesamt genehmigungspflichtigen Vorhaben auch für solche Einzelmaßnahmen, die - isoliert betrachtet - einer Genehmigung nicht bedurft hätten.*)

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IBRRS 2002, 2058
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anforderungen an einen Verschuldensvorwurf

OLG München, Urteil vom 03.08.2000 - 1 U 1903/00

1.) Wird ein eine Baugenehmigung versagender Bescheid auf einen (hier: aufgrund nicht gegebener Gemengelage und des Vorliegens eines faktischen Kerngebiets wegen fehlender Rechtsgrundlage in § 25 c Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990) unwirksamen Bebauungsplan gestützt, begründet dies im Rahmen der Amtshaftung der Gemeinde mangels besonderer Anhaltspunkte dafür, dass Anlass bestanden hätte, die Wirksamkeit des Plans zu überprüfen, noch keinen Verschuldensvorwurf.*)

2.) Hält die Gemeinde nach Vorliegen eines ihr nachteiligen erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Urteils gleichwohl an ihrer (unrichtigen) Auffassung von der Wirksamkeit des Bebauungsplans fest, kann dies einen Schuldvorwurf nur hindern, wenn dem Festhalten an ihrer ablehnenden Haltung eine sorgfältige rechtliche und tatsächliche Überprüfung zugrunde liegt und das verwaltungsgerichtliche Urteil mit beachtenswerten Argumenten bekämpft wird.*)

3.) Wird dem Bauwerber im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO vorläufiger Rechtsschutz versagt, stellt dies keine nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgte Billigung der Rechtsauffassung der Gemeinde dar, die im Sinne der Kollegialrechtsprechung entschuldigend wirken könnte.*)

4.) Soweit Amtshaftungsansprüche auf verfahrensmäßig fehlerhafte Handlungen einer Behörde gestützt werden, kann diesen allgemein nicht entgegengehalten werden, die Maßnahme der Behörde hätte bei Beachtung der Verfahrensvorschriften rechtsgültig vorgenommen werden können und die Behörde würde auch bei nicht fehlerhaftem Vorgehen nicht anders entschieden haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde bei pflichtgemäßem Verhalten die in Rede stehende Maßnahme hätte treffen müssen. Dieser Grundsatz findet auch Anwendung, wenn einer Amtshandlung die materiell-rechtliche Grundlage fehlt.*)

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IBRRS 2002, 2056
ImmobilienImmobilien
Überwachung der Räum- und Streupflicht

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.02.2002 - 7 U 117/00

Auch wenn eine Gemeinde die Räum- und Streupflicht durch Satzung i. V. m. § 41 Abs. 2 Straßengesetz Baden-Württemberg auf die Anlieger übertragen hat, kann sich ihre Haftung gem. §§ 839, 847 BGB, Art. 34 GG daraus ergeben, dass sie nicht durch die Überwachung der Anlieger dafür Sorge getragen hat, dass diese der Räum- und Streupflicht nachkommen.*)

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IBRRS 2002, 1878
ImmobilienImmobilien
Unzutreffende Auskunft über die Bebaubarkeit eines Grundstücks

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.03.2001 - 7 U 74/00

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2002, 1731
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rechtsweg für Ansprüche aus c.i.c.

BVerwG, Beschluss vom 30.04.2002 - 4 B 72.01

Für Ansprüche aus Verschulden bei der Anbahnung oder dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (culpa in contrahendo) aus Gründen, die typischerweise auch Gegenstand eines Amtshaftungsanspruchs sein können, sind die ordentlichen Gerichte zuständig (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 60/84).*)

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IBRRS 2002, 1422
ImmobilienImmobilien

OLG Schleswig, Urteil vom 10.05.2002 - 11 U 202/00

Zur Frage der Haftung einer Kommune für Überschwemmungsschäden, die auf eine mit einem zu geringen Gefälle verlegte Regenwasserkanalisation zurückgeht.*)

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IBRRS 2002, 1311
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht

OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.1999 - 1 U 965/97

1. Die Pflicht der Gemeinden zur Straßenreinigung (polizeiliche Reinigungspflicht), zu der im Winter auch Streudienst gehört, ist nach § 17 LStrG Rheinland-Pfalz öffentlich-rechtlich ausgestaltete Amtspflicht.*)

2. Inhaltlich entspricht diese Amtspflicht der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.*)

3. Eine Haftungsübertragung auf die Verbandsgemeinde ist nach § 68 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz nicht erfolgt.*)

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IBRRS 2002, 1281
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht

OLG Celle, Urteil vom 21.06.2000 - 9 U 9/00

1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers einer Wasserrohrleitungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 HPflG gilt nur für Schäden, die auf die Wirkungen des in einem Rohrleitungssystem aufgenommenen Wassers zurückzuführen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn aufgrund einer Funktionsstörung Wasser nicht mehr aufgenommen wird und dieses Wasser Ursache für den eingetretenen Schaden des Anspruchstellers ist.*)

2. Zur Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers, einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss von der Fahrbahnoberfläche zu gewährleisten.*)

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IBRRS 2002, 1110
SteuerrechtSteuerrecht
Finanzbehörde muss BFH-Entscheidungen kennen!

OLG Koblenz, Urteil vom 17.07.2002 - 1 U 1588/01

Entscheidungsbefugten Sachbearbeitern der Finanzverwaltung müssen grundlegende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, gerade wenn sie der bisherigen Verwaltungspraxis widersprechen, zeitnah zur Kenntnis gebracht werden (u.a. durch Zeitschriften-Umlauf, Besprechungen, elektronische Information).*)

Erfolgt dies nicht, liegt im Regelfall ein Organisationsverschulden vor und nach Amtshaftungsgrundsätzen kann Ersatz für die Steuerberaterkosten im - unnötigen - Einspruchsverfahren verlangt werden.*)

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IBRRS 2002, 1041
AmtshaftungAmtshaftung
Beamtenrecht - Amtshaftung bei Mobbing

BGH, Beschluss vom 01.08.2002 - III ZR 277/01

Für Schäden, die dadurch entstehen, daß ein Polizeibeamter im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung durch seinen Vorgesetzten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBG) systematisch und fortgesetzt schikaniert und beleidigt wird (Mobbing), haftet der Dienstherr des Schädigers nach Amtshaftungsgrundsätzen.*)

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IBRRS 2002, 0894
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Veränderungssperre nach Stellung eines Bauantrags

OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2001 - 1 U 901/01

Eine Gemeinde darf einen Bauantrag zum Anlass nehmen, eine Veränderungssperre zu erlassen, und kann den Antrag daraufhin negativ bescheiden.

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IBRRS 2002, 0811
Sonstiges Arbeits- und SozialrechtSonstiges Arbeits- und Sozialrecht
Voraussetzungen für Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 SGB VI

BGH, Urteil vom 27.06.2002 - III ZR 234/01

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII (vorübergehende betriebliche Tätigkeit von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte) auch für Amtshaftungsansprüche gilt.*)

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IBRRS 2002, 0559
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Amtshaftung oder "einfaches" Deliktsrecht?

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.02.2002 - 1 U 167/00

Als Eigentümerin eines Grundstückes haftet eine Gemeinde nicht nach Amtshaftungsrecht und unterliegt den gleichen Räum- und Streupflichten, wie Privatanlieger (§ 823 Abs. 1 BGB).*)

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IBRRS 2002, 0521
AmtshaftungAmtshaftung
Drittschutz der Amtspflicht

BGH, Urteil vom 18.04.2002 - III ZR 159/01

Zum amtshaftungsrechtlichen Drittschutz des Inhabers eines Gartenbaubetriebes in Hessen, der vom Pflanzenschutzdienst beraten worden ist (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 12. Juni 1986 - III ZR 192/85 - VersR 1986, 1100 und vom 9. Juni 1994 - III ZR 126/93 - VersR 1995, 533).*)

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IBRRS 2002, 0473
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Gemeindliche Auskunft über Baulandqualität

BGH, Urteil vom 11.04.2002 - III ZR 97/01

Zum Vertrauensschutz bei einer unrichtigen gemeindlichen Auskunft über die Baulandqualität eines Außenbereichsgrundstücks.*)

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IBRRS 2002, 0332
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Aufgabenerfüllung mit Hilfe Privater: Amtshaftung?

OLG Nürnberg, Urteil vom 09.01.2002 - 4 U 281/00

1. Beauftragt ein Hoheitsträger mit der Erfüllung seiner Aufgaben (hier: Errichtung einer gemeindlichen Kanalisation) Private, so haftet er für die hierbei von diesen verursachten Schäden mangels Verschuldens seiner Bediensteten in der Regel nur nach den Grundsätzen über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.)*)

2. Ein Anspruch scheidet nach diesen Grundsätzen aus, wenn es der Geschädigte drei Jahre lang unterlassen hat, seinen Abwehranspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB gegen die erkennbare Zuführung von Wasser auf sein Grundstück geltend zu machen.*)

3. Die Störerhaftung von Architekt und Bauunternehmer endet mit dem Abschluß der Bauarbeiten.*)




IBRRS 2000, 0958
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 23.11.1989 - III ZR 161/88

Die Rechtsstellung eines Grundstückseigentümers wird nicht berührt, wenn die Bauvoranfrage eines Bauherrn, der nicht Eigentümer ist, abschlägig beschieden wird. Der Versagung einer Baugenehmigung oder einer Bauvoranfrage gegenüber einem Dritten kommt gegenüber dem Eigentümer keine materielle Bestandskraft im Sinne einer Feststellungswirkung zu.

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IBRRS 2000, 0896
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Amtshaftung

BGH, Urteil vom 21.12.2000 - III ZR 119/00

1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Amtspflichtverletzung den geltend gemachten Schaden verursacht hat, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung darauf an, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Geschädigten wäre.

2. Steht aufgrund eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest, daß das gemeindliche Einvernehmung zu erteilen war, so kann die Gemeinde sich gegenüber dem Amtshaftungsanspruch des Bauherrn wegen Verweigerung des Einvernehmens nicht darauf berufen, daß das Verfahren in gleicher Weise durch Nachbarwidersprüche verzögert worden wäre. Denn eine "deliktsrechtliche Gesamtschuldnerschaft" zwischen dem widersprechenden Nachbarn und der ihr Einvernehmen versagenden Gemeinde besteht nicht.

3. Eine Berücksichtigung der Auswirkungen der Nachbarwidersprüche kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil davon auszugehen ist, daß die Baugenehmigungsbehörde, die das Vorhaben für zulässig hielt, die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung angeordnet hätte.

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IBRRS 2000, 0853
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Amtspflichtverletzung im Baugenehmigungsverfahren

BGH, Urteil vom 06.07.2000 - III ZR 340/98

Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, eine Baugenehmigung nur dann zu erteilen, wenn die Zuwegung zu dem Baugrundstück öffentlich-rechtlich (durch Baulast) gesichert ist, nimmt dem Bauherrn nicht das privatrechtliche Risiko ab, daß die Nachbarn die Bewilligung dieser Baulast deswegen verweigern, weil die bestehende Grunddienstbarkeit die beabsichtigte Erweiterung der Nutzung nicht abdeckt.*)

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IBRRS 2000, 0352
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Amtspflichtverletzung bei Versagung einer Genehmigung nach StBauFG

BGH, Urteil vom 28.09.1993 - III ZR 91/92

1. Der vereinbarte Gegenwert liegt so lange nicht im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 StBauFG über dem Wert, der sich aus der Anwendung des § 23 StBauFG ergibt, wenn nicht Werte vereinbart oder zugrundegelegt worden sind, die in einer für den Rechtsverkehr erkennbaren Weise dasjenige deutlich verfehlen, was auch sonst, nämlich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.*)

2. Für die Feststellung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung ist, soweit es sich nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, darauf abzustellen, wie die Behörde nach Auffassung des über den Ersatzanspruch urteilenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen; dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Behörde - wenn sie eine pflichtwidrig unterlassene Prüfung vorgenommen hätte - ohne Schuldvorwurf zu demselben (unzutreffenden) Ergebnis hätte gelangen können.*)

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IBRRS 2000, 0321
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 23.09.1993 - III ZR 54/92

a) Wird gegen die zur Entscheidung über einen Antrag zuständigen Beamten der Vorwurf erhoben, sie hätten die angemessene Bearbeitungsfrist nicht eingehalten und dadurch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen, kann sich die Behörde zu ihrer Entlastung dann nicht auf die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage berufen, wenn die Beamten selbst diese Schwierigkeiten nicht erkannt haben und der Antrag daher aus ihrer damaligen Sicht alsbald entscheidungsreif gewesen wäre.

b) Verzögert die Bauaufsichtsbehörde pflichtwidrig die Entscheidung über eine Bauvoranfrage und erläßt die Gemeinde im Anschluß daran eine Veränderungssperre, so beurteilt sich die Schadensursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für das spätere Scheitern des Vorhabens danach, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller bei pflichtgemäßer Entscheidung über seine Bauvoranfrage den Antrag auf Baugenehmigung gestellt hätte und ob diesem noch vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte stattgegeben werden müssen.

c) Sind bei einem Bauvorhaben, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans der Gemeinde widerspricht, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt und kommen für die Gemeinde Nachteile durch eine Zulassung des Vorhabens nicht in Betracht, so kann sich das von ihr auszuübende Ermessen unter Umständen dahingehend verdichten, daß sie zu einer Erteilung der Befreiung verpflichtet ist.

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IBRRS 2000, 0315
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 23.09.1993 - III ZR 139/92

Drittschützende Amtspflicht gegenüber Erwerber bei Erteilung eines Bauvorbescheids

Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, einen inhaltlich unrichtigen (positiven) Bauvorbescheid nicht zu erteilen, kann drittschützende Wirkung auch zugunsten eines künftigen Käufers entfalten, der das Grundstück in Vertrauen auf jenen Bescheid von dessen ursprünglichem Adressaten erwirbt (Fortführung der Grundsätze des für BGHZ vorgesehenen Senatsurteils vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92).

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