Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2002, 1913
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2001 - 22 U 223/00
1. Wenn der Auftraggeber gegenüber dem eingeklagten Architektenhonorar mit einem Schadenersatzanspruch aufrechnet, kann, sofern die Honorarforderung entscheidungsreif ist, diese durch Teilurteil zugesprochen werden.*)
2. Eine Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 4 Abs.2 HOAI liegt vor, wenn die vereinbarte Honorarberechnung von der nach objektiven Gesichtspunkten unter zutreffender Anwendung der HOAI ermittelten Gebühr nach unten abweicht, so dass es auf das Ergebnis ankommt.*)
3. Unterschreibt der Auftraggeber den von dem Architekten entworfenen und auf den 21.12.1995 datierten Vertrag erst unter dem 5.1.1996, so ist der Honorarberechnung die HOAI in der ab dem 1.1.1996 geltenden Fassung zugrunde zu legen.*)
4. Nach berechtigter fristloser Kündigung durch den Architekten muss dieser sich auf seinen Honoraranspruch für nicht erbrachte Leistungen ersparten eigenen Zeitaufwand nicht anrechnen lassen, wenn er keine Ersatzaufträge erhalten hat.*)
IBRRS 2002, 1907
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2001 - 22 U 75/01
1. Der Herrichtungsplan (Rekultivierungsplan), welcher Teil des zur Erweiterung der Abgrabungsgenehmigung für eine Sand- und Kiesgrube erforderlichen Abgrabungsplans ist, entspricht weitgehend einem landschaftsplanerischen Begleitplan im Sinne des § 43 HOAI.*)
2. Soweit die zu einem Abgrabungsplan gehörenden Planungsleistungen nicht bereits einem der in den §§ 43 bis 49b HOAI beschriebenen Leistungsbilder entsprechen, handelt es sich um sonstige landschaftsplanerische Leistungen im Sinne der §§ 43, 50 HOAI.*)
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IBRRS 2002, 1859
Architekten und Ingenieure
OLG Köln, Urteil vom 09.01.2002 - 11 U 223/98
Der planende Architekt ist dafür verantwortlich, dass das Bauwerk die an den Schallschutz zu stellenden Anforderungen erfüllt.
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IBRRS 2002, 1856
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2002 - 23 U 182/01
Die Klausel in § 9 des Einheits-Architekten-Vertrages der Bundesarchitektenkammer, wonach im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber die Abrechnug des Honorars für nicht erbrachte Architektenleistungen auf Grundlage einer Pauschalierung der ersparten Aufwendungen erfolgt, ist wirksam.
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IBRRS 2002, 1793
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2001 - 4 U 190/01
Beantragt ein selbständiger Architekt eine Berufshaftpflichtversicherung und stellt er dabei gegenüber dem den Antrag aufnehmenden Agenten klar, dass er als Architekt überwiegend für eine GmbH tätig sein wolle, deren Alleingesellschafterin und Mitgeschäftsführerin seine Ehefrau und deren Geschäftsführer er selbst ist, so wird eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen, die die Deckung für die Tätigkeit im Auftrag einer solchen GmbH auschließt, nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil, wenn seitens des Versicherers zur Vermeidung einer Überraschung des Antragstellers auf den Ausschlusstatbestand nicht ausdrücklich hingewiesen wird.*)
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IBRRS 2002, 1744
Architekten und Ingenieure
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.05.2000 - 17 U 143/99
1. Die Verwendung eines im Rahmen der Akquisition zur Verfügung gestellten Planes für ein Bauvorhaben, das dann zusammen mit einem Dritten verwirklicht wurde, führt nicht zu einer vertraglichen Verpflichtung, Schadensersatz in Form einer entgangenen Provision zu leisten, denn dieses Verhalten ist nicht dafür ursächlich geworden, dass die Provision nicht verdient werden konnte.*)
2. In diesen Fällen ist auch eine sogenannte objektive Schadensberechnung jedenfalls dann nicht möglich, wenn der Schadensersatzanspruch nicht auf die Verletzung des Urheberrechts an dem Plan sondern ausschließlich auf eine Verletzung des Planungsvertrags gestützt wird.*)
3. Ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe der entgangenen Provision besteht schließlich nicht nur dem Gesichtspunkt der angemaßten Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, denn es fehlt an einem Eingriff in eine einem Immaterialgüterrecht vergleichbare Rechtsposition. Zudem wurde mit dem Verweis auf die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz im Planungsvertrag eine abschließende Regelung getroffen.*)
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IBRRS 2002, 1704
Architekten und Ingenieure
OLG München, Urteil vom 21.12.2000 - 6 U 3711/00
Bei der Frage, ab wann ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk soweit vernichtet ist, daß Rechte des Urhebers nicht mehr berührt sind, kommt es nicht darauf an, ob der verbleibende Rest für sich allein urheberschutzfähig ist.*)
Entscheidend ist vielmehr, ob der verbleibende Rest durch irgendwelche Merkmale auf das frühere Werk hinweist und daran erinnert.*)
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IBRRS 2002, 1591
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 27.06.2002 - VII ZR 238/01
Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Statiker, der sich auf den Werklohn gründet, der einen Drittunternehmer zur Beseitigung der von dem Statiker zu vertretenden Mängel zu zahlen war, besteht unverändert fort, auch wenn der Geschädigte gegen die Werklohnforderung des Drittunternehmers mit einer anderen Forderung aufgerechnet hat. Der Schadensersatzanspruch kann abgetreten und von dem Zessionar gegen eine Forderung des Statikers aufgerechnet werden.
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IBRRS 2002, 1423
Architekten und Ingenieure
OLG Schleswig, Urteil vom 26.03.2002 - 3 U 45/00
Ein Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung eines Kostenrahmens setzt voraus, dass dem Architekten eine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde.
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IBRRS 2002, 1403
Architekten und Ingenieure
BGH, Beschluss vom 25.07.2002 - VII ZR 143/01
Der Auftraggeber eines Architekten ist beweispflichtig für die Behauptung, es sei eine unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegende Pauschalhonorarvereinbarung getroffen worden.*)
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IBRRS 2002, 1397
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 04.07.2002 - VII ZR 66/01
Beauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen Statiker mit Planungsleistungen, so ist der Statiker regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten.*)
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IBRRS 2002, 1299
Architekten und Ingenieure
OLG Koblenz, Urteil vom 23.03.2001 - 8 U 1165/00
Es stellt einen Verstoß gegen das sogenannte Kopplungsverbot (Art. 10 § 3 MRVerbG) dar, wenn ein Architekt, der Eigentümer eines Grundstückes ist, für das er Planungsarbeiten durchgeführt hat, dieses Grundstück verkauft und sich neben dem Kaufpreis auch seine Architektenleistung bezahlen lässt.
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IBRRS 2002, 1107
Architekten und Ingenieure
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.11.2001 - 12 U 65/01
Zu der Frage, wann eine nicht eindeutige Auftragserteilung durch den Architekten in Vertretung des Bauherrn erfolgt.
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IBRRS 2002, 1086
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 04.04.2002 - VII ZR 143/99
Die spätere Beendigung des Architektenvertrages läßt die einmal begründete Sekundärhaftung des Architekten nicht entfallen.*)
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IBRRS 2002, 1009
Architekten und Ingenieure
OLG Naumburg, Urteil vom 16.05.2002 - 7 U 50/01
Die Parteien eines Architektenvertrages können einen Vergleich, mit dem die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden, erst nach vollständiger Beendigung der Tätigkeit des Architekten wirksam schließen.*)
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IBRRS 2002, 1004
Architekten und Ingenieure
BGH, Beschluss vom 18.07.2002 - IX ZB 49/02
Gemäß § 304 Abs. 1 InsO n.F. finden auf einen Schuldner, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
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IBRRS 2002, 0994
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 07.03.2002 - VII ZR 1/00
Ein Mangel eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschuldeten Werkerfolg abweicht, und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert wird. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist es unerheblich, daß die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlich und technisch besser ist, als die vereinbarte.*)
Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit betrifft nur den Aufwand für die Nachbesserung des Planungsmangels eines Architektenwerkes und nicht die Mangelfolgeschäden. Die aufgrund eines Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bauwerkes ist kein Mangel des Architektenwerkes, sondern die Folge des Planungsmangels.*)
IBRRS 2002, 0883
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 10.06.2002 - II ZR 68/00
Ist streitig, ob ein Vertrag unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden ist, trägt die Partei, die aus dem Vertrag Rechte herleiten will, die Beweislast für einen unbedingten Vertragsschluß.*)
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IBRRS 2002, 0881
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 13.06.2002 - VII ZR 30/01
Zur Haftung eines Verhandlungsführers aus Verschulden bei Vertragsschluß, der bei den von ihm geführten Verhandlungen den Auftragnehmer nicht darauf hinweist, daß der als GmbH mit Sitz im Inland ausgegebene Auftraggeber eine Gesellschaft ungarischen Rechts mit ausschließlichem Sitz in Ungarn ist, die nur zum Schein vorgeschoben ist.*)
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IBRRS 2002, 0822
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2001 - 21 U 183/00
Soll ein Architekt ein Objekt nach den Vorgaben eines Sachverständigengutachtens sanieren, schuldet er die vollständigen Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 15 HOAI und nicht lediglich die Vorbereitung der Vergabe und die Objektüberwachung.
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IBRRS 2002, 0821
Architekten und Ingenieure
OLG Jena, Urteil vom 26.03.2002 - 3 U 353/01
Bei Umbauten entfällt das Honorarzonenkriterium “Einbindung in die Umgebung”, wenn sich der Umbau auf das Innere des Gebäudes beschränkt.
IBRRS 2002, 0784
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 16.05.2002 - VII ZR 81/00
a) Der Nachweis der Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein.*)
b) Ist die schuldhafte Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten für einen Bauwerksschaden mitursächlich, so führt dies zur vollen Haftung des Architekten gegenüber dem Auftraggeber.*)
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IBRRS 2002, 0775
Architekten und Ingenieure
OLG Braunschweig, Urteil vom 27.06.2002 - 8 U 135/00
Der isoliert mit der Genehmigungsplanung beauftragte Architekt kann auch ohne ausdrücklichen Auftrag für notwendige Änderungen der Entwurfsplanung ein anteiliges Honorar aus der Leistungsphase 3 beanspruchen.
IBRRS 2002, 0722
Architekten und Ingenieure
OLG Bamberg, Urteil vom 29.04.2002 - 4 U 26/01
1.) In den AGB´s kann wirksam vereinbart werden, dass eine Aufrechnung gegen Honorarforderungen des Architekten unzulässig ist. Dem steht auch nicht § 11 Nr. 3 AGB-Gesetz entgegen.
2.) Die Leistung des Architekten besteht in der Erstellung eines mangelfreien Bauwerks. Deshalb kann der Bauherr gegenüber der Honorarklage des Architekten grundsätzlich nicht mit dem Einwand gehört werden, einzelne dem Architekten übertragene Teilleistungen seien unvollständig erbracht, wenn nicht die unvollständigen Teilleistungen des Architekten zu einem Mangel des Werks geführt haben; der Architekt kann daher insoweit grundsätzlich den vollen Vergütungsanspruch geltend machen, bei Mängeln der Architektenleistung kann der Bauherr nur Gewährleistungsansprüche geltend machen.
3.) Anders kann dies allenfalls bei sog. zentralen Leistungen sein, die nach überwiegender Meinung von einem Architekten grundsätzlich zu erbringen sind und bei Nichterbringung zu einem Honorarabzug führen.
IBRRS 2002, 0721
Architekten und Ingenieure
KG, Urteil vom 17.07.2001 - 4 U 4252/96
1.) Der Architekt trägt die volle Darlegungs- und Beweisleist für den Umfang der Beauftragung.
2.) Gegen eine umfassende Beauftragung spricht der Umstand, dass keine schriftliche Vereinbarung über die zu erbringende Leistung getroffen wurde.
3.) Neben dem Gesamthonorar schuldet der der Auftraggeber dem Architekt auch noch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der anrechenbaren Kosten.
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IBRRS 2002, 0663
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 04.04.2002 - VII ZR 295/00
Ein mit der Objektüberwachung beauftragter Architekt ist unter anderem auch verpflichtet, Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers daraufhin zu prüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrunde gelegten Leistungen erbracht sind und ob diese der vertraglichen Vereinbarung entsprechen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 320/96).*)
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IBRRS 2002, 0648
Architekten und Ingenieure
OLG Rostock, Urteil vom 18.04.2001 - 2 U 10/95
Für Leistungen im Zusammenhang mit einer Bauvoranfrage kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an, um zu klären, ob es sich um Akquisitions- oder Planungsleistungen handelt.
IBRRS 2002, 0633
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 70/01
Schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine vom Architekten unterlassene Handlung nicht (d.h. sie ist keine Vertragspflicht des Auftraggebers), kann der Architekt des Auftraggebers auch nicht dessen Erfüllungsgehilfe sein; eine Haftung des Auftraggebers gemäß § 278 BGB ist dann ausgeschlossen.
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IBRRS 2002, 0598
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 02.05.2002 - VII ZR 481/00
Für die Schlüssigkeit der Honorarklage eines Architekten ist näherer Vortrag zu den anrechenbaren Kosten erst dann erforderlich, wenn der Beklagte diese mit einem konkreten Gegenvortrag in Frage stellt (vgl. BGH, IBR 1992, 191).
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IBRRS 2002, 0585
Architekten und Ingenieure
OLG Jena, Urteil vom 31.05.2001 - 1 U 1148/99
1. Im Rahmen der Grundlagenermittlung ist es wesentliche Aufgabe des Architekten, den Baugrund einschließlich der Gründungsebene gegebenenfalls bestehender Nachbargebäude zu untersuchen.
2. Die Untersuchung der Baugrundverhältnisse als Voraussetzung für die Erstellung einer richtigen Statik ist in aller Regel Sache des Architekten und nicht des Statikers.
3. Den Statiker trifft lediglich bei begründeten Zweifeln eine Hinweispflicht.
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IBRRS 2002, 0584
Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 19.06.2001 - 16 U 260/00
Auch wenn sich ein Architekt ausschließlich aus freundschaftlichen Erwägungen zur Überwachung eines Bauvorhabens bereit gefunden hat, haftet er angesichts der überragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer sorgfältigen Bauüberwachung wie ein vertraglich mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt.
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IBRRS 2002, 0576
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2002 - 5 U 31/01
1.) Der Architekt als Sachwalter seines Auftraggebers ist von seiner Beratungspflicht hinsichtlich des Vertragsstrafenvorbehalts bei eigener Sachkunde des Auftraggebers befreit (vgl. BGHZ 74, 235, 239).*)
2.) Von der eigenen Sachkunde des Auftraggebers ist auszugehen, wenn dieser seit mehreren Jahren als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Tätigkeitsbereich Installationsarbeiten sind, tätig ist.*)
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IBRRS 2002, 0518
Architekten und Ingenieure
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2000 - 12 U 129/99
Es verstößt gegen das Koppelungsverbot, wenn in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages der Erwerber gezwungen wird, nicht benötigte Ausführungspläne von der Ehefrau des Architekten zu kaufen.
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IBRRS 2002, 0433
Architekten und Ingenieure
OLG München, Urteil vom 06.02.2002 - 27 U 282/01
1. Die Gewährleistungsfrist für die Tragwerksplanerleistung beginnt mit der Abnahme zu laufen; Abnahmefähigkeit allein reicht nicht aus.
2. Die Fortführung der Bauarbeiten über die Rohbauarbeiten hinaus enthält noch keine konkludente Abnahme, ebensowenig die Einladung zum Richtfest und dort übliche Dankreden an alle Beteiligten.
3. Eine konkludente Abnahme liegt in der vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung des Tragwerksplaners und in der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme des fertig gestellten Bauwerks durch den Bauherrn.
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IBRRS 2002, 0375
Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 19.03.2002 - 16 U 188/01
Ein auf fortdauernde Werkleistungen gerichteter Rahmenvertrag unterfällt i.d.R. den Kündigungsvorschriften des Dienstvertragsrechts.*)
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IBRRS 2002, 0312
Architekten und Ingenieure
KG, Urteil vom 27.07.2001 - 4 U 3760/00
1. Haftung eines Vertreters, der für eine im Vorgründungsstadium befindliche GmbH gehandelt hat.*)
2. Ausnahmsweise Bindung des Architekten an eine - die Mindestsätze der HOAI unterschreitende - Honorarvereinbarung.*)
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IBRRS 2002, 0289
Architekten und Ingenieure
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2001 - 8 U 122/98
1.) Weder aus § 10 Abs. 3 Nr. 4 noch aus § 10 Abs. 3 a i.V.m. § 52 Abs. 3 HOAI lässt sich ableiten, dass der durch eine Abdeckung von Altablagerunen einer Deponie überdeckte oder künftig darüber einzulagernde Müll in seinem Wert den Herstellungskosten der Abdeckung hinzuzurechnen ist.*)
2.) Zu den Herstellungskosten einer Abdeckung von Altablagerungen im Sinne des § 52 Abs. 2 HOAI zählen Kosten für den Müll nur insoweit, als dieser stofflich als Baustoff - und nicht nur gedanklich - mitverarbeitet worden ist.*)
3.) Die Zuordnung eines Ingenieurbauwerks im Ganzen (z. B. Deponie) zu einer bestimmten Honorarzone gemäß den §§ 53, 54 HOAI bedingt nicht notwendig, dass alle Ingenieurleistungen für das Bauwerk der gleichen Honorarzone zuzuordnen sind.
Bei der Abrechnung von Einzelgewerken innerhalb des Gesamtbauwerks sind vielmehr die jeweiligen planerischen Aufgaben und Anforderungen zugrundezulegen, soweit ihre Einstufung von der Gesamtbewertung abweicht.*)
4.) Die Treuwidrigkeit eines Honorarsansatzes kann nicht mit allgemeinen Einwendungen gegen die Angemessenheit und Auskömmlichkeit des vom Verordnungsgeber durch die Honorarparameter der HOAI vorgegebenen Rahmens begründet werden. Entscheidend sind allein die konkreten Umstände des Einzelvertragsverhältnisses.*)
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IBRRS 2002, 0267
Architekten und Ingenieure
KG, Urteil vom 05.06.2001 - 7 U 6697/00
1. Ein Architekt/Ingenieur schuldet eine Planung, die den anerkannten Regeln der Baukunst entspricht.
2. Er hat die richtigen Baumaterialien auszuwählen und muss bei mehreren Alternativen grundsätzlich den sichersten Weg gehen.
3. Der Architekt/Ingenieur ist verpflichtet, Nutzungsnachteile und erhöhte Betriebskosten zu berücksichtigen und muss den Auftraggeber darüber belehren.
4. Für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit ist nicht auf den Zeitpunkt der Planung, sondern auf die Abnahme des Architektenwerks oder sogar auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist abzustellen.
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IBRRS 2002, 0232
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 24.01.2002 - VII ZR 461/00
Für die Frage, ob mehrere Anlagen im Sinne von § 69 Abs. 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 HOAI vorliegen, kommt es darauf an, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefaßt sind. Nicht entscheidend ist, ob die Leistung für mehrere Gebäude erfolgt.*)
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IBRRS 2002, 0212
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2001 - 23 U 214/00
1. Das Zustandekommen eines Vertrages über Architektenleistungen setzt voraus, dass ihnen ein beiderseitiger rechtsgeschäftlicher Bindungswille zugrunde liegt. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers ist dagegen lediglich Rechtsfolge, nicht aber Tatbestandsvoraussetzung eines Architektenvertrages.*)
2. Dem Honoraranspruch eines Architekten für Projektierungsleistungen steht nicht entgegen, dass er sich bei einem späteren Wettbewerb erfolglos um die Ausführungsplanung beworben hat.*)
3. Für die Richtigkeit seiner Kostenermittlungen ist der Architekt darlegungs- und beweispflichtig. Bestreitet der Auftraggeber die Höhe der anrechenbaren Kosten, so bedarf es eines substantiierten Vortrags zu den einzelnen Berechnungsansätzen; ein pauschales Bestreiten genügt nicht.*)
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IBRRS 2002, 0210
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2001 - 23 U 191/00
1.) Der Architekt schuldet eine Planung, die unter Erforschung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse durch ein im Leistungsverzeichnis detailliert, vollständig und nicht auslegungsbedürftig zu beschreibendes, in sich schlüssiges Abdichtungskonzept eine funktionstaugliche Abdichtung der unterirdischen Teile des Baukörpers gegen Grundwasser, Erdfeuchtigkeit und Oberflächenwasser gewährleistet.
2.) Hierzu gehört neben der notwendigen Erforschung des Baugrundes auf bisherige bzw. zukünftig zu erwartende Grundwasserstände auch die Prüfung, ob und in welchem Umfang die Versickerungsfähigkeit des Baugrundes durch wasserundurchlässige, bindige/lehmhaltige Bodenschichten eingeschränkt ist und die Gefahr von Schichten-/Stauwasser besteht.
3.) Ein Hinweis des Architekten an den Bauherrn darf sich nicht auf die Erforderlichkeit eines Baugrundgutachtens beschränken und muss auch den besonderen Grund dessen Erforderlichkeit beschreiben.
4.) Die planerische Darstellung der schadensträchtigen Details der Bauwerksabdichtung mit einer Dickbeschichtung muss dem ausführenden Unternehmer zweifelsfrei verdeutlichen, welche Anforderungen die Dickbeschichtung erfüllen muss. Angaben zu deren Stärke und zum entsprechenden Materialverbrauch sind - entsprechend der konkret bestehenden Wasserlast - jedenfalls dann erforderlich, wenn eine Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit geringere Stärken erlaubt.
5.) Auch horizontale und vertikale Drainagemaßnahmen bedürfen einer in sich schlüssigen Detailplanung mit planerischen Angaben zu Höhenlage, Gefälle, Revisions-/Sammelschächten, Schutzmaßnahmen vor Verschlammung, Materialien zur Wiederverfüllung des Arbeitsraums, Versickerung bzw. Entsorgung des anfallenden Drainagewassers einschließlich Prüfung der Genehmigungspflicht.
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IBRRS 2002, 0202
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 07.02.2002 - III ZR 1/01
Zur Haftung eines Architekten, dem weder die Bauleitung noch die Bauüberwachung übertragen ist, für den auf Abschlagsrechnungen an den Bauherrn angebrachten und ausgefüllten Prüfvermerk
"fachtechnisch und rechnerisch geprüft anerkannter Rechnungsbetrag DM ...
Datum ... geprüft ..."
im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.*)
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IBRRS 2002, 0184
Architekten und Ingenieure
EuGH, Urteil vom 22.01.2002 - C-31/00
Artikel 43 EG ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, bei denen ein Gemeinschaftsbürger einen Antrag auf Zulassung zu einem Beruf stellt, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Befähigungsnachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen, selbst wenn eine Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung der Diplome für den betreffenden Beruf erlassen worden ist, die Anwendung dieser Richtlinie aber nicht zur automatischen Anerkennung des oder der Befähigungsnachweise des Antragstellers führen kann.*)
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IBRRS 2002, 0176
Architekten und Ingenieure
OLG Oldenburg, Urteil vom 19.09.2001 - 2 U 170/01
Die HOAI ist auf Anbieter, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- und Ingeniuerleistungen erbringen, anwendbar, wenn im konkreten Fall nur Architekten oder Ingenieurleistungen Vertragsgegenstand sind (im Anschluß an BGH NJW 1998, 1228 und gegen OLG Köln BauR 2000, 910).*)
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IBRRS 2002, 0161
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2001 - 23 U 6/01
1. Bei einem neu errichteten Verbindungsbaukörper, der Bestandsgebäude miteinander verbindet, handelt es sich um keinen Umbau, sondern um einen Erweiterungsbau.
2. Die Frage der Einordnung als Umbau oder Erweiterungsbau ist eine Rechtsfrage, die bei Gericht nicht durch einen Sachverständigen zu klären ist.
IBRRS 2002, 0125
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2000 - 22 U 16/00
1.) Selbst wenn die Verkehrssicherungspflicht des bauleitenden Architekten die regelmäßige Kontrolle der Befestigungen einer Staubschutzwand umfaßt, kann die Ursächlichkeit einer Vernachlässigung dieser Pflicht für Verletzungen von Passanten durch die umstürzende Staubwand nicht festgestellt werden, falls die Befestigungen durch andere Baubeteiligte möglicherweise nach dem Zeitpunkt beseitigt worden sind, zu welchem eine Kontrolle durch den Architekten geboten gewesen wäre.
2.) Eine Plficht des Architekten, die baubeteiligten Handwerker auf die Bedeutung der Befestigung einer Staubschutzwand zur Vermeidung von Unfällen hinzuweisen, besteht jedenfalls nicht gegenüber den Mitarbeitern des Unternehmers, der die Staubschutzwand errichtet hat.
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IBRRS 2002, 0123
Architekten und Ingenieure
OLG Oldenburg, Urteil vom 15.11.2001 - 8 U 176/01
Ein Gesamtschuldverhältnis kann nur dann angenommen werden, wenn der Gläubiger berechtigt ist, die Leistung von jedem Gesamtschuldner nach seinem Belieben ganz oder teilweise zu fordern.
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IBRRS 2002, 0118
Architekten und Ingenieure
OLG Oldenburg, Urteil vom 13.07.2000 - 8 U 57/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2002, 0117
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2001 - 21 U 30/01
1.) Der Architekt, der eine Vergütung für Leistungen über die Leistungsphase 5 des § 15 HOAI hinaus verlangt, ist für die umfassende Beauftragung darlegungs- und beweispflichtig. Dabei rechtfertigen tatsächlich ausgeführte Grundleistungen späterer Leistungsphasen allein nicht den Schluss auf einen darauf gerichteten Auftrag. Dies . gilt insbesondere, wenn der Architekt auch ein Eigeninteresse an der Vermarktung des Objekts hat.
2.) Die Beauftragung mit der Stellung einer Bauvoranfrage umfasst regelmäßig die Beauftragung mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI.
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IBRRS 2002, 0116
Architekten und Ingenieure
OLG Nürnberg, Urteil vom 14.12.2001 - 6 U 2285/01
1.) Bei einem Architektenvertrag über alle Leistungsphasen handelt es sich um einen Werkvertrag, bei dem sich i.d.R. der Vertragsgegenstand schrittweise konkretisiert.*)
2.) Wird ein Bauplan zur Genehmigung eingereicht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erstellung dieses Bauwerks in der geplanten Lage Vertragsgegenstand ist. *)
3.) Wird die Baugenehmigung versagt und kann sie, auch, nicht durch zumutbare Modifikationen nachgebessert werden; kann der Architekt mangels vertraglichen Erfolges für die Leistungsphasen 3 und 4 kein Honorar verlangen, möglicherweise aber für die Leistungsphasen l und 2.*)
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