Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Zivilprozess & Schiedswesen
Online seit heute
IBRRS 2023, 1551
BVerfG, Beschluss vom 10.05.2023 - 2 BvR 370/22
Ein nach Dienstschluss am Tag des Fristablaufs per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) übermittelter Fristverlängerungsantrag ist noch rechtzeitig gestellt. Berücksichtigt ein Gericht diesen nicht, liegt darin ein Gehörsverstoß. Verzögerungen der gerichtsinternen Weiterleitung gehen nicht zu Lasten der Partei.

IBRRS 2023, 1495

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.05.2023 - 3 MB 7/23
1. Auch erst nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung beigeladene Verfahrensbeteiligte müssen in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entsprechenden Weise darlegen, dass sie beschwerdebefugt sind.*)
2. An der Zulässigkeit der Beschwerde fehlt es, wenn die angegriffene Entscheidung nicht zu einer Beeinträchtigung eigener subjektiver Rechte des Rechtsmittelführers (hier der Beigeladenen) führen kann.*)

Online seit 2. Juni
IBRRS 2023, 1483
OLG Jena, Beschluss vom 19.01.2023 - 7 W 274/22
1. Die dem Gegner erwachsenen Kosten sind nur insoweit zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise auch die Kosten für die Einholung eines auch vorprozessual erstatteten Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind.
2. Ein Privatgutachten wird nicht schon durch seine Vorlage bzw. Verwendung im Rechtsstreit prozessbezogen. Unmittelbar prozessbezogen sind Gutachterkosten nur dann, wenn sich das Gutachten auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf diesen beauftragt wurde.
3. Diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, sind regelmäßig nicht erstattungsfähig. Umgekehrt ist dann, wenn die Gutachtenbeauftragung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Klage bereits angedroht war, naheliegend, dass das Gutachten auch die Position des Gegners im angedrohten Rechtsstreit stützen soll.

Online seit 1. Juni
IBRRS 2023, 1513
BGH, Beschluss vom 18.04.2023 - VI ZB 36/22
Zur Frage, wann ein Rechtsanwalt von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) an das Gericht ausgehen darf.*)

IBRRS 2023, 1518

BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - I ZB 42/22
1. Hat der Prozessbevollmächtigte einer Partei die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, ist er verpflichtet, das Arbeitsergebnis vor Absendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach sorgfältig auf Vollständigkeit zu überprüfen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob das Rechtsmittelgericht richtig bezeichnet ist.*)
2. Geht ein fristwahrender Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach erst einen Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht ein, ist es den Gerichten regelmäßig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim Rechtsmittelgericht geführt hat (Fortführung von BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 = IBRRS 2012, 1358 = IMRRS 2012, 0998).*)

IBRRS 2023, 1527

OLG Dresden, Beschluss vom 26.04.2023 - 4 U 2230/22
1. Die bloße Bereitschaft des Versicherers zu einem Schlichtungsverfahren bei gleichzeitiger Leistungsablehnung stellt noch kein Verhandeln über den Anspruch dar.*)
2. Eine nachlässige Prozessführung, die zum Ausschluss tatsächlichen Vorbringens in der Berufungsinstanz führt, liegt bereits bei einfacher Fahrlässigkeit unter Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht vor.*)
3. Ein einseitig erklärter Verzicht auf die Verjährungseinrede kann für die Zukunft widerrufen werden.*)

Online seit 31. Mai
IBRRS 2023, 0338
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2023 - 13 U 83/22
Der Verzicht auf einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist eine bestimmende Prozesshandlung, die weder widerruflich noch wegen Willensmängel anfechtbar ist. Dies gilt auch, wenn der Verzicht nicht gegenüber dem Gericht, sondern dem Gegner erklärt wurde und der Gegner sich im Prozess auf den Verzicht beruft.

IBRRS 2023, 1457

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2023 - 15 W 5/23
1. Wird ein Ordnungsmittelantrag gem. § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Gläubiger nicht beziffert, und nennt er auch weder eine Mindestsumme noch eine Größenordnung für das zu verhängende Ordnungsgeld, so ist der Gläubiger nicht beschwert, wenn das Prozessgericht in einer Ermessensentscheidung ein Ordnungsmittel verhängt. Der Gläubiger kann daher diese Entscheidung nicht mit der Begründung anfechten, er halte das verhängte Ordnungsmittel für zu milde (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.02.2015 - I ZB 55/13, IBRRS 2015, 1616; entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2014 - 6 W 47/14, BeckRS 2015, 3514 und OLG Schleswig, Beschluss vom 14.08.2015 - 16 W 76/15).*)
2. Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren hat zu unterbleiben, wenn die Gerichtskosten in diesem Verfahren als Festgebühren erhoben werden.*)

Online seit 30. Mai
IBRRS 2023, 1341
BGH, Beschluss vom 29.03.2023 - VII ZR 59/20
1. Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an.
2. Welche Leistungen durch die Leistungsbeschreibung erfasst sind, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien zu ermitteln. Dabei sind das gesamte Vertragswerk und dessen Begleitumstände zugrunde zu legen. Dazu gehören auch im Rahmen einer Ausschreibung vorgelegte Planungen.
3. Das Tatsachengericht muss auch die im Rahmen der Ausschreibung vorgelegten Unterlagen bei der Auslegung des Vertrags berücksichtigen und den angebotenen Sachverständigenbeweis zu einer technischen Frage erheben.
4. Zu den Substantiierungsanforderungen an einen aus der Urkalkulation herzuleitenden Mehrvergütungsanspruch.

IBRRS 2023, 1482

BGH, Beschluss vom 26.04.2023 - XII ZR 83/22
1. Von der Einholung eines beantragten Sachverständigengutachtens zu entscheidungserheblichem Parteivortrag darf das Tatsachengericht nur absehen, wenn es selbst über die notwendige Sachkunde verfügt, um den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Behauptung zu beurteilen.
2. Übergeht das Tatsachengericht den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass ursprünglich angemietete Gewerberäume mit denen einer Ersatzimmobilie nach Art und Lage gleichwertig sind, kann darin ein Gehörsverstoß liegen.
3. Etwa vorhandene eigene Sachkunde, derentwegen das Tatsachengericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens für verzichtbar hält, hat es in der Entscheidung darzulegen.

Online seit 26. Mai
IBRRS 2023, 1452
VG Kassel, Beschluss vom 10.05.2023 - 1 N 2021/22
In analoger Anwendung des § 882a ZPO beträgt die bei Behörden angemessene Zahlungsfrist für die Begleichung von Rechtsanwaltskosten vier Wochen.*)

IBRRS 2023, 1435

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2022 - 8 C 10074/22
1. Zu den Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne in Fällen, in denen bereits (Teil-)Baugenehmigungen auf der Grundlage des angefochtenen Plans erlassen wurden.*)
2. Zur abwägenden Prüfung von Maßnahmen aktiven Lärmschutzes bei der Planung eines neuen Wohngebiets neben bestehenden Verkehrseinrichtungen und zu erwartender erheblicher Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 (hier Abwägungsfehler wegen unzureichender Ermittlungen bejaht).*)

IBRRS 2023, 1461

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2023 - 2-13 T 25/23
Der Streitwert für den Antrag, den Wohnungseigentümer auf künftige Zahlung des aktuellen Hausgeldes, bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan zu verpflichten, bemisst sich nicht nach dem 3,5fachen Jahresbetrag des aktuell geschuldeten Hausgeldes, maximal ist ein Jahresbetrag anzusetzen.*)

Online seit 25. Mai
IBRRS 2023, 1443
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.05.2023 - 2-13 T 20/23
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf einen Rechtsanwalt am Ort des Sitzes ihres Verwalters beauftragen, insoweit dem Rechtsanwalt entstehende Reisekosten zum Gerichtstermin sind notwendig i.S.v. § 91 ZPO.*)

IBRRS 2023, 1410

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.05.2023 - 11 UH 14/23
1. Verweist die Zivilkammer den Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten ohne Auseinandersetzung mit einem vor dem Antrag erklärten Verzicht des Beklagten auf sein Antragsrecht an die Kammer für Handelssachen, ist der Verweisungsbeschluss willkürlich und nicht bindend.*)
2. Erklärt der Beklagte den Verzicht auf die Stellung eines Verweisungsantrags nach § 98 Abs. 1 GVG, verliert er sein Antragsrecht und wird die Zuständigkeit der Zivilkammer perpetuiert.*)

Online seit 24. Mai
IBRRS 2023, 1427
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.05.2023 - L 5 AR 2/23
1. Sachverständige Zeugen sind grundsätzlich wie Zeugen zu entschädigen.*)
2. Der Antrag auf Erstattung von Fahrkosten kann innerhalb der Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG noch korrigiert bzw. ergänzt werden.*)

IBRRS 2023, 1413

BGH, Beschluss vom 19.04.2023 - XII ZB 234/22
Zum Geschäftswert bei der notariellen Beurkundung von güterrechtlichen Vereinbarungen.*)

IBRRS 2023, 1421

BGH, Beschluss vom 28.03.2023 - VI ZR 368/21
Zur Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Parteivortrag zur Würdigung von Zeugenaussagen und Verzicht auf erneute Vernehmung in der Berufungsinstanz.*)

Online seit 23. Mai
IBRRS 2023, 1415
OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.04.2023 - 26 Sch 14/22
Ein Vermerk ist i.S.d. § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO dann formell ordnungsgemäß, wenn er die Tatsache des Fehlens der Unterschrift und deren Grund angibt, ohne dass dabei detaillierte Angaben erforderlich sind. Die bloße Angabe „signature could not be obtained" ist insoweit nicht hinreichend, da daraus nur hervorgeht, dass eine Unterschrift nicht erlangt werden konnte, nicht aber, warum diese Unterschrift nicht erlangt werden konnte.*)

IBRRS 2023, 1409

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2023 - 17 W 41/22
Erhebliche Gründe, die eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gem. § 224 Abs. 2 ZPO rechtfertigen sollen, sind grundsätzlich in der Antragsschrift glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung hat schriftlich zu erfolgen. Eine darüberhinausgehende Beweisaufnahme kommt nicht in Betracht (hier: Befangenheitsgesuch innerhalb der Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO).*)

Online seit 22. Mai
IBRRS 2023, 1300
BGH, Beschluss vom 21.02.2023 - VIII ZB 17/22
1. Zum Vorliegen eines stillschweigend gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 08.0.32022 - VIII ZB 96/20, Rzn. 30 m.w.N., IBRRS 2022, 1157 = IMRRS 2022, 0442 = NJW-RR 2022, 644).*)
2. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erfassung des Beginns der Sendezeit und der Übertragungszeit bei der Versendung einer Berufungsbegründung per Telefax kurz vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.01.2011 - III ZB 55/10, Rz. 14, IBRRS 2011, 0824 = IMR 2011, 212 = NJW 2011, 859).*)

Online seit 19. Mai
IBRRS 2023, 1277
LG Berlin, Beschluss vom 25.04.2023 - 67 S 223/20
1. Die erfolgreiche prozessuale Geltendmachung des Anspruchs auf Zustimmung zur Vergleichsmietenerhöhung erfordert im Falle einer Vermietermehrheit die Klageerhebung durch sämtliche Vermieter.*)
2. Selbst im Falle der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft nur eines von mehreren Vermietern wäre nicht nur ein auf Zusimmung gegenüber sämtlichen Vermietern gerichteter Klageantrag erforderlich, sondern auch die Wahrung der Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Fristwahrung verlangt eine Klageerhebung durch sämtliche Vermieter oder jedenfalls die Offenlegung einer gewillkürten Prozessstandschaft sowie eine deren Anforderungen genügende Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB.*)

Online seit 17. Mai
IBRRS 2023, 1332
BGH, Beschluss vom 01.03.2023 - XII ZB 18/22
Die Vermutung fehlenden Verschuldens, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, entfällt im Falle der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nur dann, wenn sich das anwaltliche Mandat auf die Angelegenheit bezieht (Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen vom 23.06.2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425, IBRRS 2010, 2938 = IMRRS 2010, 2132, und vom 25.11.2020 - XII ZB 256/20 - FamRZ 2021, 444, IBRRS 2021, 0064 = IMRRS 2021, 0027).*)

Online seit 16. Mai
IBRRS 2023, 1357
BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - V ZB 11/22
1. Zur Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments.*)
2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter Glaubhaftmachung gem. § 130d Satz 2 und 3 ZPO.*)

IBRRS 2023, 1363

BGH, Urteil vom 15.03.2023 - VIII ZR 99/22
Bei der Verpflichtung des Zustellers gem. § 180 Satz 3 ZPO, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, handelt es sich um eine zwingende Zustellungsvorschrift i.S.d. § 189 ZPO mit der Folge, dass das Schriftstück bei einer Verletzung dieser Vorschrift erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt gilt (im Anschluss an BGH, IBR 2022, 547).*)

Online seit 15. Mai
IBRRS 2023, 1321
BVerwG, Beschluss vom 04.11.2022 - 4 BN 31.22
1. Antragsbefugt im Normenkontrollverfahren ist nur eine Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
2. Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und der Betroffene nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, kann die Antragsbefugnis aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange folgen.
3. Abwägungserheblich sind nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.

IBRRS 2023, 1088

LG Berlin, Beschluss vom 18.01.2023 - 80 T 489/22
Detektivkosten sind nur erstattungsfähig, als sie sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren. Die erstrebten Feststellungen müssen notwendig sein, um überhaupt vortragen zu können.

Online seit 12. Mai
IBRRS 2023, 1322
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2023 - 6 U 116/22
1. Die mangelnde Bereitschaft, ein Kostenrisiko zu tragen, stellt für sich genommen keinen prozessrechtlich relevanten Hinderungsgrund dar.
2. Dass die Einlegung des Rechtsmittels angesichts des Kostenrisikos von der Erteilung einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers abhängig gemacht wird, die den Kläger erst nach Ablauf der Berufungsfrist erreicht, begründet kein fehlendes Verschulden im Hinblick auf die Fristversäumnis.

Online seit 11. Mai
IBRRS 2023, 1324
BGH, Beschluss vom 21.03.2023 - VIII ZB 80/22
Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert auch die Prüfung anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (im Anschluss an BGH, IBR 2020, 377; IBR 2022, 656).*)

IBRRS 2023, 1313

BGH, Beschluss vom 29.03.2023 - VII ZR 7/22
1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht hat den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden.
2. Macht der auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommene Auftragnehmer unter Beweisantritt geltend, der Auftraggeber habe mit einem anderen Unternehmer einen eigenständigen Wartungsvertrag geschlossen und dessen nach der Abnahme erbrachten Vor-Ort-Arbeiten seien ursächlich für den gerügten Mangel, muss das Gericht den angebotenen Beweis erheben.

Online seit 10. Mai
IBRRS 2023, 1306
KG, Beschluss vom 02.03.2023 - 10 U 92/21
1. Kennt der Kunde zwar bereits das Objekt, jedoch nicht die Adresse des Eigentümers/Verkäufers, so liegt keine die Courtage ausschließende Vorkenntnis vor. Erst der Nachweis der Adresse des Verkäufers seitens des Maklers ermöglicht es dem potenziellen Käufer, mit dem Verkäufer in Vertragsverhandlungen zu treten.
2. Dem Makler steht ein Provisionsanspruch gegen eine Gesellschaft als seinem Vertragspartner auch dann zu, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft das Objekt erwirbt.
3. Bei einem Passivprozess ist eine gelöschte Gesellschaft dann parteifähig, wenn der Kläger substanziiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden.
4. Eine GmbH bleibt im Passivprozess auch nach ihrer Löschung im Übrigen dann parteifähig, wenn sie möglicherweise noch einen Ersatzanspruch gegen den Liquidator gem. § 73 Absatz GmbHG hat.

IBRRS 2023, 1298

BGH, Beschluss vom 14.03.2023 - X ZB 4/22
Wenn in einer Berufungsschrift, der das angefochtene Urteil nicht beigefügt ist, das Aktenzeichen und das Verkündungsdatum nicht oder nicht zutreffend angegeben sind, steht dies der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, sofern das Berufungsgericht und die gegnerische Partei anhand der innerhalb der Berufungsfrist eingereichten Unterlagen das angefochtene Urteil dennoch zweifelsfrei bestimmen können (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 25.02.1993 - VII ZB 22/92, NJW 1993, 1719 = IBRRS 1993, 0298).*)

IBRRS 2023, 1297

OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2023 - 5 W 15/23
Der Streitwert einer Klage auf Auflassung und Bewilligung der Eintragung ist in den Fällen, in denen nur noch eine im Verhältnis zum Kaufpreis geringe Restforderung streitig ist und allein das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Restforderung über die Erfolgsaussichten der Klage entscheidet, auf den Wert der streitigen Forderung zu begrenzen.*)

Online seit 9. Mai
IBRRS 2023, 1255
LG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2023 - 23 O 70/22
1. Die Miete bleibt unabhängig einer eventuellen Kündigung geschuldet (§ 535 Abs. 2 oder § 546a Abs. 1 BGB).
2. Die Betriebskostenvorauszahlung ist, von der Kündigung unabhängig, weiter zu erbringen.
3. Nicht nachgelassener Vortrag zu (str.) Mängeln kann verspätet sein (§ 296a ZPO).

IBRRS 2023, 1275

BGH, Beschluss vom 30.03.2023 - III ZB 13/22
Zur Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Eingangs eines nicht zu den Gerichtsakten gelangten Fristverlängerungsantrags (hier: Berufungsbegründungsfrist) bei Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs.*)

IBRRS 2023, 1299

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2022 - 26 Sch 19/21
1. Die Parteien eines Schiedsverfahrens sind im Grundsatz frei, welche Anforderungen sie an eine gegebenenfalls erforderliche Übersetzung von Zeugenaussagen stellen wollen. So können die Parteien eines Schiedsverfahrens etwa vereinbaren, dass Übersetzungen u. a. von Zeugenaussagen auch durch Personen erfolgen können, die über keine entsprechende formale Qualifikation verfügen oder nicht allgemein beeidigt i. S. des § 189 Abs. 2 GVG sind. Genauso steht es den Parteien eines Schiedsverfahrens frei zu vereinbaren, für eine Übersetzung von Zeugenaussagen auf Personen zurückzugreifen, die im Lager einer der Parteien des Schiedsverfahrens stehen.*)
2. Der Spielraum für die Ausgestaltung des Verfahrens durch das Schiedsgericht (§ 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO) ist grundsätzlich genauso groß wie der für die Parteien.*)
3. Es begründet keinen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, wenn ein Schiedsgericht im Fall des Fehlens einer konkreten Vereinbarung der Parteien zu dieser Frage Aussagen einer Zeugin nicht von einem vereidigten Dolmetscher in die Verfahrenssprache übersetzen lässt, sondern sich mit der Übersetzung durch eine nicht allgemein i. S. des § 189 Abs. 2 GVG beeidigte Person begnügt, die zudem im Lager eines der Parteien des Schiedsverfahrens steht.*)

IBRRS 2023, 1295

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2023 - 6 U 14/23
1. Führt die beantragte Fristverlängerung zur Verzögerung des Rechtsstreits, darf die Berufungsbegründungsfrist nur dann verlängert werden, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und der Rechtsmittelführer erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt.
2. Wird der Antrag nicht begründet, muss der Rechtsmittelführer damit rechnen, dass der Antrag deshalb abgelehnt wird.
3. An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung sind bei einem ersten Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen; das entbindet aber nicht von der Darlegung als solcher. Das Vorliegen eines erheblichen Grundes ist auch nicht ohne Weiteres als Grund des Antrags zu vermuten.

Online seit 8. Mai
IBRRS 2023, 1272
BGH, Beschluss vom 28.03.2023 - VI ZR 29/21
Zur Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei einer unterbliebenen Auseinandersetzung der Entscheidungsgründe mit dem auf Privatgutachten gestützten Kernvorbringen einer Partei.*)

IBRRS 2023, 1279

BFH, Beschluss vom 28.04.2023 - XI B 101/22
1. Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, so dass sie in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente übermitteln müssen.*)
2. Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast lane) Gebrauch gemacht hat.*)
