Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Bauträgerrecht
Online seit gestern
IBRRS 2023, 1529
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2022 - 5 S 26.22
1. Es besteht kein grundrechtlich geschützter Anspruch auf eine Veräußerung einer leer stehenden Wohnung an Selbstnutzer.
2. Die mit einer Vermietung einhergehenden Nachteile bei der Veräußerung rechtfertigen weder einen andauernden Leerstand der Wohnung noch die Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung.
3. 28 Abs. 1 VvB wirkt grundsätzlich nicht unmittelbar anspruchsbegründend.
4. Die in § 2 Abs. 2 ZwVbG normierten Ausnahmen sind von vorneherein keiner erweiternden Analogie zugänglich. Er regelt allein den Fall, dass ein zur Überlassung seines Wohnraums zu Wohnzwecken bereiter Vermieter diesen aus objektiven Gründen nicht zu vermieten vermag.

Online seit 31. Mai
IBRRS 2023, 1459
OLG Rostock, Beschluss vom 26.01.2021 - 3 U 3/20
1. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Beklagte für die Beeinträchtigung als Störer verantwortlich ist. Dazu reicht der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht aus. Die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen.*)
2. Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung adäquat verursacht hat.*)
3. Zustandsstörer ist der Eigentümer/Besitzer oder Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Ausreichend ist, dass der das Eigentum beeinträchtigende Zustand durch den maßgebenden Willen des Eigentümers aufrechterhalten wird.*)

Online seit 25. Mai
IBRRS 2023, 1399
OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2022 - 12 Wx 19/22
Ein Wohnungseigentümer einer WEG hat gegen das Grundbuchamt keinen Anspruch darauf, dass dieses ein Verzeichnis der Wohnungseigentümer führt, das deren Wohnanschriften enthält, und dass ihm ein solches Verzeichnis zugänglich gemacht wird.*)

Online seit 12. Mai
IBRRS 2023, 1311
OLG Naumburg, Urteil vom 21.09.2022 - 12 U 16/22
Das Gebot des § 23 NbG-SA, wonach eine Einfriedung an der Grenze ortsüblich zu sein hat, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht für jegliche Einfriedungen, sondern nur für solche, die auf Verlangen des Nachbarn und infolge einer Einfriedungspflicht nach § 22 Abs. 1 NbG-SA errichtet werden, weil sie zum Schutz des Grundstücks des Nachbarn vor nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich sind, die von dem Grundstück des Einfriedigungspflichtigen ausgehen.*)

Online seit 11. Mai
IBRRS 2023, 1315
BGH, Urteil vom 23.03.2023 - V ZR 67/22
Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung.*)

IBRRS 2023, 1316

BGH, Urteil vom 23.03.2023 - V ZR 113/22
1. Ist ein auf Lebzeiten eingeräumtes Recht, ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes als Wohnung zu benutzen, im Grundbuch und in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung als "Wohnungsrecht" bezeichnet, handelt es sich im Zweifel nicht um ein Wohnnutzungsrecht, sondern um ein Wohnungsrecht i.S.d. § 1093 BGB.*)
2. Der Eigentümer, der die von dem Wohnungsrecht erfassten Räume anstelle des dort nicht wohnenden Berechtigten als Wohnung benutzt, wird durch den damit verbundenen Gebrauchsvorteil nicht auf Kosten des Wohnungsberechtigten bereichert. Der Wohnungsberechtigte kann von dem Eigentümer auch nicht über eine analoge Anwendung von § 1065 BGB Nutzungsersatz nach den §§ 987 ff. BGB verlangen (Fortführung von Senat, Urteil vom 13.07.2012 - V ZR 206/11, IMRRS 2012, 2378 = NJW 2012, 3572).*)

Online seit 9. Mai
IBRRS 2023, 1290
BGH, Urteil vom 23.03.2023 - V ZR 97/21
Das Abprallen von Schnee an einer baurechtlich genehmigten Grenzwand stellt zwar wie eine von einer Grenzbebauung ausgehende Lichtreflexion eine positive Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar, beeinträchtigt es aber regelmäßig nur unwesentlich i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb angezeigt, weil das Dach des auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes nach den maßgeblichen DIN-Normen erst infolge der Grenzbebauung einer statischen Ertüchtigung bedarf.*)

Online seit 8. Mai
IBRRS 2023, 1248
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2022 - 26 U 3/22
1. Bei einem Streit über den Umfang des Gasverbrauchs obliegt dem Versorgungsunternehmen die Beweislast dafür, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war und ordnungsgemäß abgelesen wurde.*)
2. In den Fällen einer Zahlung aufgrund des Einwendungsausschlusses des § 17 Abs. 1 GasGVV liegt auch im Rückforderungsprozess des Kunden die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Gasmenge, beim Versorgungsunternehmen.*)
3. War der Gaszähler noch geeicht und ergab eine äußere und innere Befundprüfung durch die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle keine Hinweise für eine Fehlfunktion, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser Gaszähler den Gasverbrauch richtig angezeigt hat.*)
4. Der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Anzeige kann durch den Nachweis von Tatsachen erschüttert werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Gaszähler dennoch falsch angezeigt hat. Hierfür reicht es nicht aus, dass sich aus der angezeigten Durchflussmenge eine ungewöhnlich hohe Verbrauchsmenge ergibt oder die rein theoretische Möglichkeit einer Fehlerquelle besteht.*)

Online seit 5. Mai
IBRRS 2023, 1259
VG Neustadt, Urteil vom 15.12.2022 - 4 K 488/22
1. Hat der Abfallbesitzer dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Abfälle im Holsystem an einem geeigneten Ort zu überlassen, ist sein Grundstück nur dann ein geeigneter Abholort, wenn es ohne tatsächliche oder rechtliche Hindernisse von einem Sammelfahrzeug erreicht werden kann.*)
2. Kann ein Grundstück durch ein Sammelfahrzeug nur unter Missachtung einzuhaltender Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere durch Rückwärtsfahren angefahren werden, gehört es zur Mitwirkungspflicht eines Abfallbesitzers, den Abfall an einem ohne eine Rückwärtsfahrt erreichbaren Abholort bereitzustellen.*)
3. Eine Rückwärtsfahrt auf einer Strecke von 50 m ist kein nach den für die Müllbeseitigung geltenden Unfallverhütungsvorschriften zulässiges kurzes Zurücksetzen des Fahrzeugs.*)
