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Naturschutzausgleichsmaßnahmen: Was sind erstattungsfähige Kosten?
VG Mainz, Beschluss vom 24.07.2017 - 3 L 665/17
1. Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Bescheid über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a Abs. 2 BauGB richtet sich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212 a Abs. 2 BauGB. Es handelt sich dabei nicht um öffentliche Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.*)
2. Die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen setzt aus Gründen der Planbestimmtheit eine hinreichend konkrete Zuordnung der Ausgleichsflächen im Bebauungsplan oder in einem anderen Bebauungsplan zu den im Plangebiet gelegenen Eingriffsgrundstücken voraus.*)
3. Bei Kosten für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für aufgrund der Bauleitplanung zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft handelt es sich um "Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch" im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG, die die Schulsitzgemeinde zu tragen hat. Sie können nicht dem Schulträger aufgebürdet werden.*)