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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "24 U 110/11" ODER "24 U 110.11"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2012 - 24 U 110/11
1. Der Kläger kann noch in der Berufungsinstanz von einem Freistellungs- zu einem Feststellungsantrag übergehen, weil es sich dabei um eine bloße Beschränkung des Klageantrags i. S. von § 264 Nr. 2 ZPO handelt.*)
2. Der Rechtsanwalt, der im Insolvenzantragsverfahren einen Schuldner vertritt, muss ihn darüber aufklären, dass der für eine Restschuldbefreiung erforderliche eigene Insolvenzantrag nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden kann.*)
3. Die Versäumung der vom Insolvenzgericht für einen Eigenantrag gesetzten Frist führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Die in § 287 I 2 InsO bestimmte Frist gilt nicht für den Eigenantrag des Schuldners, sondern nur für den - nicht mit einem Eigenantrag verbundenen - Antrag auf Restschuldbefreiung.*)
4. Der Schuldner kann im Regressprozess nicht auf die Stellung eines neuen Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrags nach Abschluss des laufenden Insolvenzverfahrens verwiesen werden, da ihm das nicht zuzumuten ist. Das gilt umso mehr, wenn er zuvor noch eine dreijährige Wartefrist zurücklegen müsste, weil sein Restschuldbefreiungsantrag im laufenden Insolvenzverfahren verworfen worden ist.*)
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