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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "2 Verg 10/11" ODER "2 Verg 10.11"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Naumburg, Beschluss vom 22.12.2011 - 2 Verg 10/11
1. Die Einbeziehung eines Dritten in die Erfüllung der Aufgabe des bodengebundenen Rettungsdienstes durch den Aufgabenträger beruht nach dem RettDG LSA 2006 auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, der auch konkludent zustande kommen kann. Mit der Verlängerung einer Genehmigung nach § 11 RettDG LSA 2006 ist regelmäßig konkludent das Angebot verbunden, einen Auftrag zu den Konditionen des gesetzlich geregelten Beteiligtenmodells und im Rahmen der Genehmigung zu erteilen.
2. Ein Vertrag über die Erbringung von Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes durch Dritte nach dem im RettDG LSA 2006 geregelten Beteiligungsmodell ist keine Dienst-leistungskonzession.
3. Für die Antragsbefugnis in einem Nachprüfungsverfahren, welches die Feststellung der Unwirksamkeit von öffentlichen Aufträgen nach § 101b GWB zum Gegenstand hat, ist es ausreichend, dass dem Antragsteller durch die beanstandete Direktvergabe die Chance zur Beteiligung an einer Ausschreibung genommen wird.
4. Für ein Nachprüfungsverfahren, welches die Feststellung der Unwirksamkeit eines oder mehrerer öffentlicher Aufträge nach § 101b GWB zum Gegenstand hat, gilt an Stelle der allgemeinen Regelung zur Antragsfrist in § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB die speziellere Regelung des § 101b Abs. 2 GWB.
5. Eine Ausnahme von der Verpflichtung des Aufgabenträgers zur Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens für die Erteilung eines Auftrags zur Erbringung von Dienstleistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes durch Dritte ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 2 RettDG LSA 2010.
VolltextVK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.08.2011 - 1 VK LSA 05/11
1. Rettungsdienstleistungen sind gemäß § 97 ff GWB vergaberechtskonform auszuschreiben.*)
2. § 15 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt umfasst lediglich die Verlängerungen der Genehmigungen.*)
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