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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "2 U 1388/09" ODER "2 U 1388.09"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - III ZR 229/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Koblenz, Urteil vom 09.09.2010 - 2 U 1388/09
1. Eine inhaltliche Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen mittels Zustimmungsfiktion in Webhostingverträgen erlaubt, dass das Vertragsgefüge insgesamt umgestaltet werden kann. Es ermöglicht bei kundenfeindlichster Auslegung eine Änderung der wesentlichen Vertragsbestandteile des Vertrages. Dies kann insbesondere die Preise, Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten betreffen. Allein die Möglichkeit des Widerrufs ist nicht geeignet, die Benachteiligung durch diese Klausel zu kompensieren (im Anschluss an BGH Urteil vom 11.10.2007 - III ZR 63/07 - NJW-RR 2008, 134).
2. Bei einer Rücklastschrift entstehenden Personalkosten sind nicht als Schadensersatz erstattungsfähig (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 17.09.09 - Xa ZR 40/08 - NJW 2009, 3570).
3. Eine Vertragsstrafenregelung in den AGB ist unwirksam, wenn die Klausel mit dem Begriff der "Zuwiderhandlung" verschuldensunabhängig ausgestaltet ist. Dies lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass der Webhosting-Anbieter der Gefahr der illegalen Verwendung von Software begegnen muss.
4. Eine Klausel, wonach eine außerordentliche Kündigung bereits bei Zahlungsverzug von 20 Tagen möglich ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.
5. Die Klausel, wonach der Webhosting-Anbieter bei einer vertraglichen Laufzeit oder einer Mindestvertragslaufzeit von bis zu 12 Monaten berechtigt ist, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zu kündigen, ist für den Kunden unangemessen und überraschend. Die Klausel lässt nicht damit rechtfertigen, dass anders als bei der TK-Anschlüssen und der fehlenden Erreichbarkeit des Kunden über mehrere Tage bei Webhosting-Verträgen ein Wechsel des Webhosting-Anbieters in Stunden möglich sei, da nicht erwartet werden kann, dass der Kunde mit seiner Webseite in kürzester Zeit "umzieht".
6. Eine Klausel, wonach bei einer einmaligen Überschreitung des Datentransfers die automatische Umstellung auf einen Vertrag mit entsprechendem Datenvolumen erfolgen kann, ist nicht angemessen.
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