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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "13 W 38/11" ODER "13 W 38.11"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2012 - 13 W 38/11
1. Gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als Berufungsgericht findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG die Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.*)
2. Bei der Bestimmung des Streitwerts gemäß § 49a GKG steht dem Gericht - auch dem Beschwerdegericht - ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen zu. Anders verhält es sich lediglich in einem Verfahren der weiteren Beschwerde, in dem nur (noch) gerügt werden kann, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts im Sinne der §§ 546, 547 ZPO beruht (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) und folgerichtig anstelle einer eigenständigen Ermessensausübung lediglich zu prüfen ist, ob ein Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch vorliegt.*)
3. Wird ein Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung insgesamt angefochten und steht somit die gesamte Jahresabrechnung im Streit, bestimmt sich das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen i.S.d. § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG dennoch grundsätzlich nicht nach dem gesamten Nennbetrag der in der Abrechnung als Ausgaben eingestellten Kosten. Hieran hat sich auch durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I, Seite 370) nichts geändert (ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 30. August 2010, 1 W 54/10, ZMR 2011, 56; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2010, 9 W 34/10, ZMR 2010, 873; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Juli 2010, 3 W 94/10, ZMR 2011, 887).*)
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