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Schließung wegen Corona: Mangel nein, aber Vertragsanpassung!
LG Mönchengladbach, Urteil vom 02.11.2020 - 12 O 154/20
1. Die Miete kann im Wege des Urkundenprozesses eingeklagt werden. Das Vorliegen eines Sachmangels hat nicht zur Folge, dass deshalb die Höhe der Miete vom Vermieter nicht mehr durch Urkunden bewiesen werden könnte.
2. Durch hoheitliche Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie bewirkte Gebrauchsbeschränkungen stellen keinen Mangel der Mietsache dar.
3. Allerdings hat der Mieter im Fall der vollständigen Schließung seines Geschäfts einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage. In diesem Fall ist eine Anpassung auf die Hälfte des Mietzinses angemessen.