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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Dresden, Urteil vom 05.07.2019 - 2 S 101/19
1. Eine Frist für die Jahresabrechnung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
2. Der Verwalter soll jedoch innerhalb von drei bis sechs Monaten die Abrechnung erstellen. Allerdings dürfte es auch zulässig sein, bis zum 30.09. des Folgejahres die Jahresabrechnung zu erstellen.
3. Es ist zu berücksichtigen, dass der Verwalter auf die erforderliche Zuarbeit von Dritten für die Verteilung von verbrauchsabhängigen Kosten - wie z. B. Heiz- und Warmwasserkosten - angewiesen ist. Solange diese Zuarbeit noch aussteht, kann daher keine Fälligkeit der Jahresabrechnung eintreten.
4. Soweit keine Frist vereinbart ist, kommt der Verwalter erst mit der Mahnung in Verzug.
5. Erstellt der Verwalter die Jahresabrechnung nicht rechtzeitig, macht er sich schadensersatzpflichtig.
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