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IBRRS 2022, 2322; IMRRS 2022, 0977
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Immobilien
Die in zwei getrennten Terminen vor dem Notar erklärte Auflassung ist unwirksam
LG Duisburg, Urteil vom 27.06.2022 - 3 O 257/21
1. Gemäß § 925 BGB muss die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 BGB erforderliche Einigung (Auflassung) bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile vor einem Notar erklärt werden.
2. Eine in zwei getrennten Terminen am selben Tag, einmal mit den Käufern und einmal mit den Verkäufern, vor dem Notar erklärte Auflassung ist unwirksam.
3. Ist die Auflassung unwirksam, erwirbt der Käufer trotz Eintragung im Grundbuch kein Eigentum.
4. Den Käufern steht dann ein Anspruch auf Rückabwicklung der bereits erfolgten Leistungen aus § 812 BGB zu, nicht aber ein vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz.
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