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IBRRS 2017, 0323; IMRRS 2017, 0132
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ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Absenden einer E-Mail ist kein Nachweis für deren Zugang!

LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2016 - 325 O 22/16

1. Eine Makler-Klausel in einem Grundstückskaufvertrag kann ein eigenständiges Provisionsversprechen darstellen, allerdings besteht das Interesse an einer solchen Klausel typischerweise darin, im Verhältnis der Grundstückskaufvertragsparteien untereinander zu klären, wer eine Maklerprovision - sofern sie anfällt - trägt.

2. Der Kauf einer Immobilie mit acht Wohneinheiten kann ein Vorgang der privaten Vermögensverwaltung sein. Liegen keine eindeutigen Umstände für ein gewerbliches oder selbständiges Handeln vor, ist der Käufer ein Verbraucher.

3. Wird der Maklervertrag online geschlossen, handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft für das ein Widerrufsrecht gilt. Die Widerrufsfrist beginnt erst, nach vollständiger Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht. Dazu gehört auch der ausdrückliche Hinweise auf das Muster-Widerrufsformular.

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