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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "XI ZR 204/04" ODER "XI ZR 204.04"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04
1. Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung setzt konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (Ergänzung von BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194 ff., für BGHZ vorgesehen).*)
2. § 2 HWiG ist richtlinienkonform als Rechtspflicht des Unternehmers zu verstehen, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht aus Verschulden bei Vertragsschluss zur Folge haben kann.*)
3. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus.*)
4. Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muss der Darlehensnehmer konkret beweisen, dass der Belehrungsverstoß für den Schaden ursächlich geworden ist, d.h. dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen hätte.*)
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