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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "VIII ZR 334/88" ODER "VIII ZR 334.88"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 05.07.1989 - VIII ZR 334/88
a) Zur Zulässigkeit einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO, wenn Anhaltspunkte für die Wahrheit der zu beweisenden Behauptung nur aus vorprozessualen Rügen der beweispflichtigen Partei hervorgehen.*)
b) Ist zwischen den Partnern eines Leasingvertrages über Computer-Hardware streitig, ob ein zum Vertragsinhalt gehörendes Handbuch geliefert worden ist, hat aber der Leasingnehmer die Abnahme der Leasingsache schriftlich und ohne Einschränkung bestätigt, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit seiner Erklärung (§ 363 BGB).*)
c) Zur Schadensminderungspflicht des Leasinggebers, wenn nach Vertragskündigung wegen Zahlungsverzuges des Leasingnehmers bei freihändiger Veräußerung nur ein erheblich geringerer Preis zu erzielen ist, als der Leasingnehmer zu leisten bereit wäre.*)
d) Fehlt das nach dem Inhalt eines Leasingvertrages auch ohne Erwähnung im Vertragstext zur Hauptleistungspflicht gehörige Benutzerhandbuch bei Überlassung der geleasten Computer-Hardware und bestätigt der Leasingnehmer dennoch den vollständigen Empfang der Leistung, kann er sich nicht auf mangelnden Beginn seiner Mietzahlungspflicht berufen, sondern allenfalls die Einrede aus § 320 BGB erheben (Abgrenzung zu BGH WM 1987, 1131). § 539 BGB ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Im Rahmen des § 320 Abs. 2 BGB können die Rechtsgedanken von § 539 BGB jedoch herangezogen werden.*)
e) Soweit es wegen Nichtlieferung des Benutzerhandbuchs um die endgültige Verweigerung der Gegenleistung geht, finden nur die Vorschriften der §§ 537 ff BGB Anwendung.*)
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