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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "VII ZR 172/13" ODER "VII ZR 172.13"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 172/13
Steht dem Erwerber während des Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe der herzustellenden Eigentumswohnung kein dem erworbenen Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen.*)
OLG Jena, Urteil vom 29.05.2013 - 7 U 660/12
1. Ein ersatzfähiger Vermögensschaden kann auch vorliegen, wenn der Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache, jedenfalls eines von ihm selbst bewohnten Hauses, infolge Eingriffs in das Eigentum der Sache vorübergehend nicht benutzen kann, ohne dass ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen. Dabei macht es keinen Unterschied machen, ob die Ersatzpflicht auf Delikt oder Vertrag beruht.
2. Der Nutzungsausfallersatz beschränkt sich auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist, wie dies insbesondere bei Wohnraum der Fall ist. Unerheblich ist, ob der Wohnraum bereits genutzt wurde oder erst genutzt werden soll.
3. Bei der Berechnung des Schadens ist von einem üblichen Mietzins für die streitgegenständliche Wohnung auszugehen, von dem ein Vermietergewinn und die bei der privaten Nutzung nicht anfallenden Kosten abzuziehen sind.
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