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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BVerwG, Beschluss vom 13.12.2018 - 4 BN 41.18
Die Lärmprognose für einen Angebotsbebauungsplan, der als planungsrechtliche Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben in einem Sondergebiet dient, muss sich nicht auf alle im Plangebiet denkbaren Bebauungsmöglichkeiten erstrecken. Es hängt von der konkreten Planungssituation und damit von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Betrachtung des Vorhabens des Planbegünstigten ausreicht oder auch andere denkbare Bebauungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen sind.
VolltextOVG Saarland, Urteil vom 06.09.2018 - 2 C 623/16
1. Der Eigentümer eines in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücks muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird.*)
2. Selbst bei Eintritt der Bestandskraft einer Genehmigung für ein durch den Bebauungsplan zugelassenes Bauvorhaben ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann zu verneinen, wenn das bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch ausgeführt ist.*)
3. Bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials aus Anlass eines Bebauungsplans kommt es maßgeblich auf die von diesem konkreten Bebauungsplan hervorgerufenen Auswirkungen an. Die von künftigen Planungen eventuell ausgehenden Verkehrsprobleme müssen dagegen (noch) nicht berücksichtigt werden.*)
4. Die Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) einer konkreten Planung ist am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.*)
5. Auch wenn der Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage für die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens schaffen soll, ist die Gemeinde wegen der ihr zustehenden weitreichenden planerischen Gestaltungsfreiheit nicht verpflichtet, statt eines Angebotsbebauungsplans auf das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB) zurückzugreifen.*)
6. Die Beurteilung, ob eine Fläche als Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 WaldG-SL anzusehen ist, erfolgt allein aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse. Maßgebend für die Beurteilung als Wald ist, ob eine Ansammlung von Waldbäumen oder Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt.*)
7. Dient ein Angebotsbebauungsplan als planungsrechtliche Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben, so begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Lärmimmissionen und Verkehrsauswirkungen heranzieht.*)
8. Die Vorbelastung des Plangebiets mit Immissionen aufgrund von Sportveranstaltungen kann dazu führen, dass dem Schutz der neu hinzukommenden Nutzungen ein geringerer Stellenwert als sonst zukommt.*)
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