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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02
Zur analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG auf nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen verfassungskonformer Auslegung als verfassungswidrig verworfenen Interpretatitonsvariante einer Rechtsvorschrift oder auf der Auslegung und Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe beruhen, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.07.2002 - IX ZR 326/99
a) § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bezieht sich nicht auf Erkenntnisse des Bundesverfassungsgerichts, die eine gerichtliche Entscheidung wegen verfassungsrechtlicher Mängel aufheben, den inhaltlichen Bestand der einschlägigen Rechtsvorschriften jedoch unberührt lassen.*)
b) Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993, mit dem ein die Haftung eines finanziell überforderten Bürgen betreffendes Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben wurde, bezeichnet nicht eine bestimmte Normauslegung als mit dem Grundgesetz unvereinbar; daher kann auf diese Entscheidung nicht eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Titel gestützt werden, der die Forderung aus einem Bürgschaftsvertrag betrifft, welcher nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.*)
c) Die Vollstreckung aus einem vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 erwirkten Urteil über die Forderung aus einer Bürgschaft, die nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, kann im allgemeinen nicht mit der Klage aus § 826 BGB abgewehrt werden.*)
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