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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2021 - 9 U 59/19
1. Wird auf einer Straße der Fahrbahnbelag im Zusammenhang mit Aufgrabungsarbeiten erneuert, darf die Straße nach dem Auffräsen des Asphaltbelags nur dann in einem provisorischen Zustand für den Verkehr freigegeben werden, wenn dies nicht mit Gefahren für den Verkehr verbunden ist. Ist bei einem provisorischen Zustand der Fahrbahn mit Gefahren für Verkehrsteilnehmer zu rechnen, muss die Straße im Gefahrenbereich bis zur Wiederherstellung des Asphaltbelags gesperrt bleiben.*)
2. Ist im Bereich der Baustelle mit Radfahrern zu rechnen, muss der Bauunternehmer Rutschgefahren für Radfahrer berücksichtigen, wenn diese bei einem provisorischen Fahrbahnzustand lockeres Material überfahren müssen; das gilt in besonderem Maß, wenn Radfahrer im Bereich einer Einmündung eine Kurvenfahrt ausführen müssen.*)
3. Eine Fahrradfahrerin braucht auf asphaltierten Straßen in einem Wohngebiet normalerweise nicht damit zu rechnen, dass der Asphaltbelag wegen einer Baustelle an einer bestimmten Stelle nicht mehr vorhanden ist. Ohne einen besonderen Warnhinweis ist zudem nicht zu erwarten, dass die Radfahrerin in einer solchen Situation den Grad der Gefährlichkeit rechtzeitig einschätzen kann, wenn sie in einer Kurvenfahrt plötzlich lockeres Material an Stelle des Asphaltbelags erkennt.*)
4. Bei einer 55-jährigen Fahrradfahrerin kommt bei einer Ellenbogenverletzung durch eine Radiusköpfchentrümmerfraktur ein Schmerzensgeld von 8.500 Euro in Betracht, wenn die Verletzung dauerhaft mit Beeinträchtigungen durch Schmerzen und Einschränkungen der Lebensführung im Freizeitbereich verbunden ist.*)
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