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IBRRS 2022, 2683
Mit Beitrag
Bauvertrag
Arbeiten an Außenanlagen sind keine erheblichen Umbaumaßnahmen!
OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2022 - 6 U 6/22
1. Ein Verbrauchervertrag ist ein Vertrag, durch den der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.
2. Umbaumaßnahmen sind erst dann "erheblich", wenn sie in ihrem Umfang einem Neubau gleichkommen und mehrere Gewerke umfassen.
3. Arbeiten an Außenanlagen (hier: Hof/Terrasse/Pflasterung) sind keine Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude.
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