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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Beschluss vom 08.08.2016 - 28 U 1483/16 Bau
1. Erklärt der Auftragnehmer, dass die Mängelbeseitigung stattgefunden hat und der Mangel behoben wurde, liegt darin ein die Verjährung der Gewährleistungsansprüche unterbrechendes Anerkenntnis.
2. Das Anerkenntnis erfasst die sich aus der eigentlichen Mangelursache ergebenden Ansprüche, nicht nur die erkannten Mangelerscheinungen.
3. Handelt es sich beim Auftraggeber um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, kann das Anerkenntnis auch gegenüber dem Verwalter abgegeben werden.
4. Befindet sich der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug, kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Zu erstatten sind die Kosten, die für die Mängelbeseitigung erforderlich gewesen sind.
5. Für die Bewertung der Erforderlichkeit ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss. Das damit einhergehende Prognoserisiko trägt der Auftragnehmer.
6. Ein Materialwechsel (hier: Ausführung des Daches mit Edelstahl statt mit Zink) führt nicht zu einem kompletten Wegfall des diesbezüglichen Erstattungsanspruchs, sondern allenfalls zu einer Reduzierung der erstattungsfähigen Kosten.
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