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IBRRS 2017, 1381
Bauvertrag
Fensterbauer muss kein Hellseher sein!
OLG Naumburg, Beschluss vom 02.06.2014 - 2 U 146/13
Auch wenn der Fensterbauer alle Maße eigenverantwortlich zu prüfen hat und Differenzen zu Angaben von Statiker und Projektanten sowie Plan- und Maßdifferenzen vor der Ausführung mit den zuständigen Planern geklärt sowie Bedenken gegen die vorgesehene Konstruktion dem Architekten rechtzeitig mitgeteilt werden müssen, liegt keine Verletzung der Prüf- und Hinweispflichten vor, wenn die zu prüfenden Vorleistungen im Zeitpunkt der Herstellung der zu liefernden Fenster noch nicht vorhanden waren.
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