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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2000, 0696
Mit Beitrag
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 17.12.1998 - VII ZR 272/97
Aufrechnung mit einer abgetretenen, anderweit eingeklagten Forderung
§ 391 Abs. 2 BGB schließt eine Aufrechnung nicht aus, wenn Leistungszeit und Leistungsort sich lediglich aus dispositivem Recht ergeben.
Die anderweitige Rechtshängigkeit einer Forderung, die an einen Dritten abgetreten worden ist, hindert den Dritten nicht, mit dieser Forderung seinerseits hilfsweise im Prozeß aufzurechnen.