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IBRRS 2016, 2770; IMRRS 2016, 1640
Rechtsanwälte
Richter a. D. darf an ehemaligem Dienstgericht nicht als Anwalt auftreten!
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 - 1 B 1375/15
1. Einem Ruhestandsrichter des Landes Nordrhein-Westfalen ist das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner früheren Dienstleistung nach Maßgabe der § 71 DRiG, § 41 BeamtStG, § 2 Abs. 2 LRiStaG-NW, § 52 Abs. 5 LBG-NW zu untersagen; der zuständigen letzten dienstvorgesetzten Behörde kommt hierbei kein Ermessen zu.*)
2. Die Anwendung der vorgenannten dienstrechtlichen Ermächtigungsgrundlage wird nicht durch die berufsrechtlichen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und namentlich nicht durch § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO gehindert.*)
3. Ein Tätigkeitsverbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG hat bei einem Beamten oder Richter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, der vorzeitig, aber weniger als zwei Jahre vor dem Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist, spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des für ihn geltenden Regelruhestandseintritts zu enden; die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 LBG-NW ist insoweit teleologisch zu reduzieren.*)
Richter a.D. darf an ehemaligem Dienstgericht als Anwalt auftreten!
VG Münster, Beschluss vom 10.11.2015 - 4 L 1081/15
Die Tatsache, dass ein Richter im Ruhestand an seinem ehemaligen Dienstgericht als Rechtsanwalt auftritt, lässt keine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen besorgen.