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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "15 U 166/08" ODER "15 U 166.08"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Köln, Urteil vom 24.07.2012 - 15 U 166/08
1. Führt die nicht vorhandene oder unzureichende Entwässerung eines Balkons dazu, dass nach Niederschlägen das Wasser auf der Balkonfläche steht und der Balkon somit nicht genutzt werden kann, ist der gewöhnliche Gebrauchswert eingeschränkt und der Balkon mangelhaft.
2. Allein durch die mangelhafte Werkleistung entsteht dem Auftraggeber ein Schaden. Für einen Schadensersatzanspruch wegen Baumängeln ist es nicht erforderlich, dass der Mangel einen weiteren Schaden verursacht.
3. Weist die Werkleistung einen Mangel auf und macht der Auftraggeber deshalb Schadensersatz geltend, ist von einem Verschulden des Auftragnehmers auszugehen. Der Auftragnehmer trägt bei Vorliegen eines objektiv mangelhaften Werks die Beweislast für fehlendes Verschulden.
4. Ein fortgesetzter Gebrauch nach vorbehaltloser Abnahme trotz positiver Kenntnis eines Mangels kann zwar als Verzicht auf bestehende Mängelansprüche auszulegen sein. An das Vorliegen eines solchen Verzichts sind aber hohe Anforderungen zu stellen.
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