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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2018 - Verg 35/17
1. Die Kostenentscheidungen der Vergabekammern sind anfechtbar.
2. Ist das Vergabenachprüfungsverfahren infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen beendet, ist über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die dort zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu befinden.
3. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Ist der Verfahrensausgang offen und nicht vorherzusehen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
4. Gesichtspunkte der Billigkeit können es im Einzelfall gebieten, von der Maßgeblichkeit des voraussichtlichen Verfahrensausgangs abzuweichen.
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