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IBRRS 2018, 3406
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Keine Kostenobergrenze vereinbart: Architekt haftet nicht für höhere Baukosten!
OLG München, Urteil vom 27.09.2016 - 9 U 1161/15 Bau
1. Die Planung des Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit und ist mangelhaft, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien vereinbart sind.
2. Voraussetzung für eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine Einigung über eine bestimmte Kostenobergrenze. Die bloße Angabe einer Kostengrenze oder die Darstellung eines Rahmens der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bauherrn führt nicht zur Vereinbarung einer Beschaffenheit.
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