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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Stuttgart, Urteil vom 03.06.2014 - 10 U 6/14
1. Die Bindung an das Mindesthonorar nach § 7 HOAI entfällt nicht allein durch eine Absicht, mit dem Architekten oder Ingenieur eine Gesellschaft zu gründen, wenn diese Absicht nicht verwirklicht wird.*)
2. Scheitert die beabsichtigte Gesellschaftsgründung, erhält der Architekt eine an den Vorgaben der HOAI ausgerichtete Vergütung für seine Leistungen aus einem konkludent abgeschlossenen Architektenvertrag oder wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall, § 818 Abs. 2 BGB.*)
3. Wirkt der Auftraggeber bzw. auf eine künftige Gesellschaft Leistende mit angestellten Mitarbeitern an der Schaffung des Architektenwerks mit, hat er gegen den Architekten wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall, § 818 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Kosten solcher Mitarbeiter.*)
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