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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016 - 5 U 74/15
1. Die anrechenbaren Kosten für Umbauten und Erweiterungsbauten sind für jede Leistung getrennt festzustellen und das Honorar getrennt zu berechnen. Bei gleichzeitiger Erbringung dieser Leistungen ist für jede der Maßnahmen ein getrenntes Honorar nach den jeweiligen anrechenbaren Kosten in Ansatz zu bringen.
2. Bestreitet der Auftraggeber die Höhe der anrechenbaren Kosten und die Zuordnung der Kosten zum Umbau bzw. Erweiterungsbau, obliegt es dem Architekten, die Höhe der Kosten differenziert darzustellen und nachzuweisen.
3. Eine Trennung der anrechenbaren Kosten kann zwar auch durch Schätzung vorgenommen werden. Allerdings kann eine Schätzung nur auf der Basis nachvollziehbarer Kriterien erfolgen.
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