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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Urteil vom 22.03.2016 - 9 U 2091/15
1. Im Rahmen eines Bauüberwachungsvertrags schuldet der Bauüberwacher die mangelfreie Bewirkung der zu überwachenden Bauleistung als Erfolg. Er hat das mangelfreie Entstehenlassen des Bauwerks zu bewirken. Hierzu gehört ein vorbeugendes Einschreiten gegenüber den bauausführenden Unternehmern, damit es nicht zu Baumängeln kommt.
2. Der Bauüberwacher muss die wichtigen Bauabschnitte, von denen das Gelingen des ganzen Werks abhängt, überwachen oder sich sofort nach der Ausführung von deren Ordnungsgemäßheit überzeugen. Er muss sein Augenmerk vor allem auf schwierige oder gefährliche Arbeiten richten und typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte besonders beobachten und überprüfen.
3. Verstößt der Bauüberwacher gegen seine Überwachungspflichten und führt das zu einem Baumangel, kommt eine Haftungsreduzierung in Betracht, wenn den Auftraggeber an der Schadensentstehung ein Mitverschulden trifft.
4. Ein anrechenbares Mitverschulden des Auftraggebers kann darin liegen, dass er Arbeiten, von denen er weiß, dass sie mit Gefahren verbunden sind, an einen Unternehmer vergibt, dessen mangelnde Sachkunde ihm bekannt ist oder an dessen Fähigkeiten zu zweifeln hinreichend konkreter Anlass besteht.
5. Die bevorstehende Insolvenz oder absehbare finanzielle Schwierigkeiten eines Unternehmens allein bewirkt keine Verpflichtung des Auftraggebers, von einer etwaigen Auftragserteilung abzusehen.
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