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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Köln, Urteil vom 31.05.2017 - 16 U 98/16
1. Verlangt der Auftraggeber von "seinem" Tragwerksplaner aufgrund verzögerter Tragwerksplanung Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerung, gelten hierfür die gleichen Anforderungen wie an einen Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers aus § 6 Abs. 6 VOB/B, das heißt, es ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerungen unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe erforderlich.
2. Durch die Verwendung eines üblichen Berechnungsprogramms werden die an einen Tragwerksplaner zu stellenden Sorgfaltsanforderungen grundsätzlich eingehalten. Dies gilt aber nur solange, wie die Fehlerhaftigkeit des Programms für den Tragwerksplaner nicht erkennbar ist.
3. Bei Hinweisen auf eine fehlerhafte Berechnung darf der Tragwerksplaner nicht weiter auf das von ihm als technisches Hilfsmittel verwendete Softwareprogramm vertrauen, wenn er nicht zumindest die mit diesem erzielten Ergebnisse auf Plausibilität hin überprüft hat.
4. Die Umsatzsteuer kann als Schadensersatz verlangt werden, wenn sie infolge von Mängelbeseitigungsarbeiten tatsächlich angefallen ist.