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IBRRS 2023, 1093; IMRRS 2023, 0498; IVRRS 2023, 0187
GewerberaummieteGewerberaummiete
Berufung zurückgenommen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2023 - 19 U 126/21

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IBRRS 2023, 1092; IMRRS 2023, 0497
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietmangel: Auf den Vertragsinhalt und das Mieterwissen kommt es an!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2023 - 19 U 126/21

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1093; IMRRS 2023, 0498; IVRRS 2023, 0187
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Berufung zurückgenommen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2023 - 19 U 126/21

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2023, 1092; IMRRS 2023, 0497
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietmangel: Auf den Vertragsinhalt und das Mieterwissen kommt es an!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2023 - 19 U 126/21

1. Ein Mietaufhebungsvertrag kommt in Betracht, wenn aus den Umständen der Schluss gezogen werden kann, der Vermieter wolle seine Ansprüche gegen den Mieter abschließend regeln. Dies kann etwa der Fall sein, wenn er dem Mieter die Rückgabe der Kaution anbietet oder hierüber abrechnet und damit zum Ausdruck bringt, dass das Mietverhältnis beendet sein soll.

2. Wird zwar im Exposé und einer vorvertraglichen eMail eine circa-Angabe zur Größe des Mietobjekts gemacht, im schriftlichen Vertrag jedoch auf die Angabe einer Größe verzichtet und vielmehr bestimmt, dass der Vermieter für eine bestimmte Größe und Beschaffenheit keine Gewähr übernimmt, so wurde keine Flächengröße vereinbart.

3. Selbst wenn im Mietvertrag eine Deckenhöhe von 6 m bei einer tatsächlichen Höhe von 3 m zugesagt wäre, könnte der Mieter die Miete nicht mindern, da bei mehreren vorvertraglichen Ortsbesichtigungen dieser Höhenunterschied auffallen musste und ihm somit bei Vertragsschluss der Mangel bekannt war.

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IBRRS 2023, 1030; IMRRS 2023, 0462
WohnraummieteWohnraummiete
Exposé-Angabe und Schlüsselrückgabe begründen keine Mietbeendigung!

LG Mannheim, Urteil vom 16.08.2021 - 15 O 155/20

Wird seitens des Vermieters einer Gewerbeimmobilie vor Vermietung eine Circa-Angabe über die Mietflächengröße im Rahmen eines Exposés ausgewiesen, ohne dass diese Angabe Gegenstand des späteren Mietvertrags wird, ist die Behauptung des Mieters, die Mietflächen sind zu klein, unbeachtlich. Eine Kündigung, die auf die Behauptung einer zu kleinen Mietfläche gestützt wird, ist demnach unwirksam. Ebenso wenig kann ein Mieter eine Beendigung auf die bloße Schlüsselrückgabe der Gewerbeimmobilie stützen.

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