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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Urteil vom 21.05.2007 - 23 U 87/05
1. Eine fristlose Kündigung der Mineralölgesellschaft gegenüber einem Tankstellenpächter ist unwirksam, wenn sie mit einem Negativsaldo des Agenturkontos begründet wird, das nur daraus resultiert, dass die Mineralölunternehmen das Konto auch mit Umsätzen belastet, die der Pächter aufgrund von Stationskrediten (noch) nicht vereinnahmt hat.*)
2. Eine Vereinbarung, wonach der Pächter sämtliche Umsätze, die nicht mit zugelassenen Zahlungsmitteln erzielt werden, dem Mineralunternehmen sofort zu vergüten hat, benachteiligt den Pächter unangemessen, auch wenn ihm die Gewährung von Stationskrediten zugleich untersagt wird. Das ergibt sich aus der gerichtsbekannten Praxis der Mineralunternehmen, die Vergabe von Stationskrediten nicht nur zu billigen, sondern zu fördern (Umsetzung der Rechtsprechung des BGH vom 8.November 2005 zu KZR 18/04).*)
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