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IBRRS 2007, 4026
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Keine förmliche Abnahme: Anspruch aus Gewährleistungsbürgschaft?
OLG Celle, Beschluss vom 24.05.2007 - 13 U 223/06
Verzichten Auftraggeber und Auftragnehmer auf die vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme, wird hierdurch die Bürgin, die in der Gewährleistungsbürgschaft auf den Bauvertrag und damit auf die förmliche Abnahme Bezug nimmt, im Sinne des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB benachteiligt, weshalb sie aus der Gewährleistungsbürgschaft nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
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