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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 29.07.2019 - 29 U 201/17
1. Die Verjährung der Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme des Werks. Die Abnahme besteht regelmäßig darin, dass der Auftraggeber das hergestellte Werk körperlich hinnimmt und zu erkennen gibt, er wolle die Leistung in der Hauptsache als dem Vertrag entsprechend annehmen.
2. Obwohl das Werk des Tragwerkplaners ein geistiges Werk ist, ist es abnahmefähig ebenso wie das Architektenwerk. Die Abnahme setzt die Ausführung des Bauwerks nicht voraus.
3. Beim Werk eines Tragwerkplaners liegt eine konkludente Abnahme vor, wenn der Auftraggeber dessen Pläne entgegennimmt und ihm gegenüber zu erkennen gibt, er wolle die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigen.
4. Die schnelle Bezahlung der - nicht als solcher bezeichneten - Honorarschlussrechnung lässt vor allem bei Laien nicht auf den erforderlichen Abnahmewillen schließen. Dem Auftraggeber ist vielmehr eine angemessene Prüffrist zuzugestehen.
5. Bei der Leistung eines Tragwerksplaners beträgt die angemessene Prüffrist mindestens drei Monate ab Rechnungstellung.
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