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IBRRS 2021, 1365
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Bautechniker darf nicht als "Architekturbüro" auftreten!
OLG Bamberg, Beschluss vom 01.02.2021 - 3 U 362/20
1. Die Berufsbezeichnung "Architekt" darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer geführte Architektenliste eingetragen ist.
2. Auch Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung "Architekt" oder ähnliche Bezeichnungen, wie z. B. "Büro für Architektur", dürfen nur von Personen verwendet werden, die entsprechende Berufsbezeichnungen zu führen befugt sind.
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