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IBRRS 2020, 3174; IMRRS 2020, 1286; IVRRS 2020, 0573
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Prozessuales
Anordnung der Geheimhaltung abgelehnt: Kein Rechtsmittel eröffnet!
BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - IV ZB 8/20
1. Gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG ablehnenden Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet.*)
2. Das gilt auch, wenn erst das Beschwerdegericht die in erster Instanz getroffene Anordnung aufhebt, selbst wenn es die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.*)
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