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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Beschluss vom 12.08.2020 - VII ZB 5/20
Die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge), muss nicht notwendig mittels als solcher bezeichneter Anträge abgegeben werden. Es reicht aus, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt. Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass eine Berufung im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Berufungskläger durch sie beschwert ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.06.2019 - VII ZB 61/18, IBRRS 2019, 2264 = IMRRS 2019, 0829 = NJW-RR 2019, 1022; Beschluss vom 20.08.2019 - VIII ZB 29/19, IBRRS 2019, 2894 = IMRRS 2019, 1081 = NJW-RR 2019, 1293).*)
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