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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Naumburg, Urteil vom 28.02.2018 - 3 U 36/17
1. Der Auftraggeber kann einen Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Wichtige Kündigungsgründe, die der Architekt zu vertreten hat, sind u. a. die wesentliche Abweichung von vertraglichen Vorgaben, eine schleppende, zögerliche und unzureichende Leistungserbringung trotz Fristsetzung, die Verursachung besonders grober Mängel, die Verletzung von Kooperationspflichten aber auch die schuldhafte, erhebliche Überschreitung von Vertragsfristen und von Baukosten.
2. Beim Bauen im Bestand steht dem Architekten bei der Kostenberechnung ein Toleranzrahmen zwischen 20 und 25% zur Verfügung.
3. Wird um eine Vertragsauflösung gerungen oder soll der Vertrag ordentlich gekündigt und ein anderer Planer mit der Fortsetzung des Projekts beauftragt werden, und wird auf Einzelprobleme der Ausführungsplanung seitens des Auftraggebers nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt und Vertragstreue eingegangen, kann der Auftraggeber nicht auf die Wahrung von Vertragsfristen durch den Architekten bestehen.
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