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IBRRS 2020, 0282; IMRRS 2020, 0100
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Wohnraummiete
Überlegensfrist abgelaufen: Mieter in Verzug mit Abgabe der Erhöhungserklärung
LG Berlin, Beschluss vom 12.09.2019 - 67 T 89/19
1. Der Mieter gerät mit dem fruchtlosen Ablauf der Überlegensfrist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB in Verzug mit der Abgabe der Erhöhungserklärung. Einer Mahnung des Vermieters bedarf es nicht.*)
2. Erhebt der Vermieter nach dem fruchtlosen Ablauf der Überlegensfrist Klage auf Zustimmung, scheidet eine Anwendung des § 93 ZPO im Falle des Anerkenntnisses aus, da der Mieter durch seine vorgerichtliche Untätigkeit Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.*)
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