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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Koblenz, Beschluss vom 07.06.2018 - 2 S 16/18 WEG
1. In Ausnahmefällen ist der einzelne Wohnungseigentümer berechtigt, einen grundsätzlich den Wohnungseigentümern zustehenden Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem einzelnen Wohnungseigentümer der Anspruch als Individualanspruch alleine zusteht; hierzu zählen Ansprüche beim Streit um die ordnungsgemäße Verwaltung gem. § 21 Abs. 3 WEG, insbesondere wenn der Verwalter seine Pflicht zur Einberufung der Versammlung verletzt.
2. Das Minderheitenquorum des § 24 Abs. 2 WEG berechnet sich auch dann nach Köpfen, wenn das Stimmrecht einem anderen Kriterium - etwa Miteigentumsanteilen oder Anzahl der Einheiten - folgt.
3. Das Minderheitenquorum des § 24 Abs. 2 WEG muss zunächst im Zeitpunkt des Zugangs des Einberufungsverlangens beim Verwalter erfüllt sein.
4. Das Quorum des § 24 Absatz 2 WEG muss allerdings auch noch bis zur tatsächlichen Einladung zur Eigentümerversammlung durch den Verwalter bzw. im Schluss der mündlichen Verhandlung fortbestehen, wenn der Verwalter dem Verlangen nicht nachkommt und ein Minderheiteneigentümer gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen muss, um den Verwalter zur Einladung verpflichten zu lassen.
5. Ein Einberufungsverlangen kann auch nach Zugang an den Verwalter "widerrufen" werden.
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