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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2017 - 29 U 135/16
1. Wird der Auftragnehmer mit der "Herstellung, Lieferung und Montage einer Tanzfläche aus Glas" beauftragt, ist ein Tanzfläche, auf der zwar getanzt werden kann, deren Optik aber durch Risse erheblich beeinträchtigt wird, mangelhaft.
2. Findet die vereinbarte förmliche Abnahme nicht statt, muss der Vergütung fordernde Auftragnehmer beweisen, dass kurz nach Inbetriebnahme der Glastanzfläche auftretende Risse nicht auf Mängel der Leistung zurückzuführen sind.
3. Der Auftraggeber darf mangels Hinweises auf die Schadensanfälligkeit eines Glastanzbodens die berechtigte Erwartung hegen, dass die Mitnahme von schweren Gläsern und das Tanzen mit metallbeschlagenen Pfennigabsätzen nicht zu Beschädigungen an den Glasscheiben führen.
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