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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Celle, Urteil vom 28.05.2014 - 14 U 171/13
1. Auch nach der Kündigung eines Bauvertrags wird die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung grundsätzlich nur nach der Abnahme dieser Leistung fällig.
2. Beim gekündigten VOB-Vertrag kommt eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B nicht in Betracht.
3. Im Rahmen einer sog. Leistungskette führen Handlungen des Auftraggebers (hier: der Bezug des Bauwerks) nur in Ausnahmefällen zugleich zu einer Abnahmewirkung im Verhältnis zwischen dem Hauptunternehmer bzw. Bauträger und einem Nachunternehmer.
4. Die Vergütung des Nachunternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Hauptauftragnehmer einem Dritten (Auftraggeber) versprochen hat, wird spätestens fällig, soweit das Werk des Hauptauftragnehmers abgenommen worden ist. Das gilt auch im VOB-Vertrag und zwar unabhängig davon, ob der Nachunternehmer seine Leistung abnahmereif erbracht hat ist oder nicht.
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