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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "I ZR 79/82" ODER "I ZR 79.82"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 15.11.1984 - I ZR 79/82
1. Hat der Tatrichter bei der Ermittlung der für den Ausgleichsanspruch eines Tankstellen-Handelsvertreters maßgeblichen Unternehmervorteile (§ 89b I 1 Nr. 1 HGB) gem. § 377 IV ZPO die Einholung schriftlicher Auskünfte von als Stammkunden in Betracht kommenden Zeugen angeordnet, ist es nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht dabei nicht alle als Zeugen benannten Personen befragt, sondern sich mit Stichproben begnügt, sofern diese in hinreichendem Maße Rückschlüsse auf den Umsatz mit Stammkunden zulassen.*)
2. Der Unternehmer hat aus der Geschäftsverbindung mit den von einem Tankstellenpächter als Handelsvertreter geworbenen Tankstellenkunden keinen Vorteil i. S. des § 89b I 1 Nr. 1 HGB, wenn die Kunden bei Ausscheiden des Handelsvertreters allein deshalb nicht mehr Kunden bleiben, weil der Pächter gewechselt hat oder weil sie infolge Gewöhnung an die Art und Weise der Bedienung und der Kundenbetreuung des bisherigen Pächters zu einer Umstellung auf den neuen Pächter nicht bereit sind, obwohl der Service des Nachfolgers bei Anlegung eines objektiven Maßstabes nicht schlechter ist als der des Vorgängers.*)
3. Den Provisionsverlusten eines Tankstellen-Handelsvertreters (§ 89b I 1 Nr. 2 HGB) sind - wie allgemein bei Handelsvertretern - nur Provisionen für werbende (vermittelnde, abschließende) Tätigkeiten zugrunde zu legen. Provisionen für die Erfüllung verwaltender Aufgaben (z. B. Lagerhaltung, Auslieferung, Inkasso) bleiben insoweit außer Betracht.*)
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