Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 23. Februar
IBRRS 2026, 0430
Gewerberaummiete
OLG München, Beschluss vom 23.07.2025 - 32 U 3422/24
1. Spricht ein Vermieter eines langfristigen Mietvertrags eine - unberechtigte - Kündigung wegen eines behaupteten Schriftformmangels aus, so macht er sich nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegenüber dem Mieter grundsätzlich schadensersatzpflichtig, wenn dieser aufgrund der Kündigung das Mietobjekt räumt und herausgibt.*)
2. Das Verschulden des Vermieters entfällt nicht deshalb, weil zwei Großkanzleien im Rahmen einer due diligence Prüfung bei Erwerb des Anwesens die Kündigung im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung als erfolgversprechend angesehen haben.*)
3. Den Mieter trifft regelmäßig kein Mitverschulden, wenn er die Mietsache räumt und an den Vermieter herausgibt, ohne sich auf eine Auseinandersetzung mit dem Vermieter einzulassen oder einen Rechtsstreit zu führen.*)
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IBRRS 2026, 0436
AGB
OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2026 - 18 U 53/25
1. Eine im Zuge der Vertragsverhandlungen erfolgende individuelle Änderung des Wortlauts einer (ursprünglich) gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vorformulierten Klausel steht dem AGB-Charakter der schließlich vereinbarten Klausel nicht per se entgegen, sondern stellt lediglich ein Indiz für eine Individualvereinbarung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB dar.*)
2. Eine AGB-Klausel des Maklerkunden, die den Makler zur Rückzahlung der Provision für den Fall verpflichtet, dass der Hauptvertrag (Kaufvertrag) – aus welchen Gründen auch immer – nicht durchgeführt wird, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags und kann gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein. Der Senat hält insoweit nicht mehr an seiner im Urteil vom 12.02.2001 - 18 U 72/00, IBRRS 2002, 1337 = IMRRS 2002, 0559, geäußerten Auffassung fest.*)
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IBRRS 2026, 0434
Allgemeines Zivilrecht
AG München, Beschluss vom 05.01.2026 - 222 C 2/26
Die kurzfristige und zuvor angekündigte Erstellung von Bild- oder Videodaten einer Wohnliegenschaft mittels Drohne begründet keinen rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Bewohner, wenn sie als mildestes Mittel einem legitimen sachlichen Zweck dient und durch geeignete organisatorische Maßnahmen eine Erfassung des Wohnungsinneren vermieden werden kann.
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IBRRS 2026, 0435
Rechtsanwälte
BFH, Beschluss vom 27.01.2026 - VIII B 20/25
1. Durch die Einschränkung "aus technischen Gründen" und "vorübergehend" in § 52d Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wird klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Pflicht entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.*)
2. Die Obliegenheit zur Glaubhaftmachung nach § 52d Satz 4 FGO bezieht sich auch darauf, dass die Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung eines Dokuments aus technischen Gründen nur vorübergehend ist.*)
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IBRRS 2026, 0423
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2026 - 6 VA 2/26
1. a) Die materielle Berechtigung eines nach § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht begehrenden Dritten an der Forderung, die Streitgegenstand des Rechtsstreits ist, steht dazu und zu den Prozessparteien in einer rechtlichen Beziehung derjenigen Qualität, auf die es für ein rechtliches Interesse an der Einsicht ankommt.*)
b) Insoweit steht einem rechtlichen Interesse nicht entgegen, wenn zwischen den Prozessparteien bereits eine rechtskräftige Entscheidung getroffen ist.*)
2. Ein solches rechtliches Interesse liegt vor, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen die Prognose erlauben, dass der Antragsteller hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, den behaupteten Anspruch letztlich für sich zu reklamieren; es besteht daher schon dann, wenn der Antragsteller seine Berechtigung in zumindest vertretbarer Weise geltend macht.*)
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Online seit 20. Februar
IBRRS 2026, 0396
Werkvertrag
OLG Schleswig, Urteil vom 03.02.2026 - 3 U 12/25
1. Ein Vertrag über die Gestellung eines Baggers nebst Baggerführer, bei dem nicht zugleich ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet wird, ist als kombinierter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag zu qualifizieren.
2. Bei einem aus Miete und Dienstverschaffung zusammengesetzten Vertrag wird das zur Dienstleistung abgestellte Personal als Verrichtungsgehilfe des Überlassers sowie als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers tätig. Der dienstverschaffende Unternehmer haftet deshalb grundsätzlich nur für Verschulden bei der Auswahl des dienstpflichtigen Personals, nicht aber für dessen Verschulden bei der Ausführung der Arbeit, die ihm von dem dienstberechtigten Auftraggeber aufgetragen wird.
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IBRRS 2026, 0310
Vergabe
VK Rheinland, Beschluss vom 02.06.2025 - VK 63/24
1. Ausreichend für einen Angebotsausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB ist, dass der Auftraggeber von der mangelhaften Erfüllung der Auftragsanforderungen Gewissheit erlangt hat, d.h. eine Überzeugung gewonnen hat, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet.*)
2. Ob die vorgebrachten Argumente einer vorzeitigen Vertragsbeendigung mittels außerordentlicher Kündigung entgegenstehen, lässt sich nicht in einem Nachprüfungsverfahren klären.*)
3. Erheblich ist die mangelhafte Erfüllung dann, wenn sie den öffentlichen Auftraggeber in tatsächlicher und/oder finanzieller Hinsicht deutlich belastet.*)
4. Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB nach allgemeiner Auffassung Ermessen, wobei der öffentliche Auftraggeber bei seiner Entscheidung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 97 Abs. 1 S. 2 GWB zu beachten hat. Die vom öffentlichen Auftraggeber getroffene Ermessensentscheidung ist von den Nachprüfungsinstanzen nur auf die Einhaltung der Grenzen des Ermessens zu prüfen.*)
5. Der nach § 165 Abs. 1 GWB bestehende Anspruch auf Einsichtnahme in die Vergabeakten wird durch den Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens begrenzt und besteht nur bezüglich entscheidungsrelevanter Aktenbestandteile, sofern andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen.*)
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IBRRS 2026, 0413
Wohnraummiete
BVerfG, Beschluss vom 08.01.2026 - 1 BvR 183/25
1. Weder die gesetzlichen Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe bei Mietbeginn (Mietpreisbremse) noch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung verstoßen gegen das Grundgesetz.
2. Insbesondere ist die Mietpreisbremse mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar.
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IBRRS 2026, 0370
Wohnraummiete
LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2024 - 311 S 44/24
1. Auch solche an sich privilegierten Maßnahmen, die nur dem Wortlaut nach nicht in den Anwendungsbereich des § 554 Abs. 1 BGB fallen, da sie nicht mit einer - die Vermieterinteressen beeinträchtigenden - Substanzeinwirkung auf die Mietsache einhergehen, unterfallen erst Recht der vom Gesetzgeber gewollten Privilegierung.
2. Die Entscheidungshoheit des Vermieters über das ästhetische Erscheinungsbild seines Gebäudes ist zwar grundsätzlich bei der Frage der Interessenabwägung zu berücksichtigen, führt jedoch zumindest dann nicht zu einer Unzumutbarkeit, wenn es nicht mit konkreten wirtschaftlichen oder praktischen Beeinträchtigungen verbunden ist, sondern letztlich nur auf einem subjektiven Schönheitsempfinden beruht.
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IBRRS 2026, 0410
Immobilien
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2025 - 12 U 191/24
Der Duldungspflicht nach § 7c NRG-BW steht die Möglichkeit einer Wärmedämmung mit einer geringeren Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht entgegen, wenn die Umsetzbarkeit dieser Möglichkeit erst geprüft werden müsste und dabei nicht unerhebliche Kosten anfielen, eine Umsetzung zu höheren Kosten führen würde und die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks sich nur um wenige Zentimeter verringern würde.*)
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IBRRS 2026, 0411
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.02.2026 - 4 LA 61/25
1. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet. Hierbei kommt auch einem Privatgutachten - ebenso wie der Vorlage einer schriftlichen Auskunft - die Bedeutung eines qualifizierten substantiierten Beteiligtenvorbringens zu, welches vom Tatsachengericht verwertet werden kann.*)
2. Ergreift oder unterlässt die Behörde von einer Ermessensermächtigung gedeckte Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Zustände, so gebietet Art. 3 Abs. 1 GG, in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen zwar nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss. Es ist ihr indes verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Von diesen Anforderungen ist gedeckt, wenn bei Vorliegen sachlicher Gründe sich die Behörde im Wege eines gestuften Vorgehens darauf beschränkt, zunächst einen Einzelfall herauszugreifen und die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen.*)
3. Dem Rechtsinstitut der Verwirkung unterliegen nur subjektiv verzichtbare Rechte, nicht aber öffentlichrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen. Eine Verwirkung von hoheitlichen Eingriffsbefugnissen wie eine auf § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 NNatSchG gestützte Beseitigungsanordnung kommt daher bereits vom Ansatz her nicht in Betracht. Demzufolge hindert die bloße langjährige Hinnahme eines naturschutzwidrigen Zustandes die untere Naturschutzbehörde nicht, auch später die Herstellung rechtmäßiger Zustände zu fordern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die untere Naturschutzbehörde über die reine Untätigkeit hinaus ein positives Verhalten an den Tag gelegt hat, aufgrund dessen der Betroffene darauf vertrauen durfte, die Behörde werde von ihrer Eingriffsbefugnis keinen Gebrauch machen.*)
4. Es liegt kein Ermessensfehler darin, den Adressaten einer Beseitigungsanordnung die Mehrkosten einer - im Übrigen auch insgesamt in Bezug auf die Kostenhöhe zumutbaren - Beseitigung naturschutzwidriger Zustände tragen zu lassen, welche dadurch entstanden sind, dass er einem Beseitigungsverlangen der Behörde über einen langen Zeitraum nicht nachgekommen ist. Denn dies ist Folge seines eigenen, pflichtwidrigen Verhaltens und begründet nicht die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung.*)
5. Der Charakter der durch eine Landschaftsschutzgebietsverordnung geschützten Landschaft wird nicht durch angrenzende Wohngebiete bestimmt. Aus Vorgaben eines die angrenzende Wohnbebauung betreffenden Flächennutzungsplanes, wonach auf einen angemessenen Übergang der Bebauung zum angrenzenden Landschaftsschutzgebiet geachtet werden solle, und damit einhergehender Beschränkungen der Eigentumsrechte für die an das Schutzgebiet angrenzende Wohnbebauung folgt nicht spiegelbildlich auch eine Erweiterung der Eigentumsrechte für Eigentümer von Grundstücken im Landschaftsschutzgebiet.*)
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IBRRS 2026, 0391
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 22.01.2026 - 4 W 3/26
1. Ein Streit, der die Frage betrifft, ob die im Prozess handelnde Person mit der wahren Partei identisch ist, ist durch Zwischenurteil zu entscheiden; erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, ist hiergegen nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz die sofortige Beschwerde eröffnet.*)
2. Zu den Voraussetzungen einer Rubrumsberichtigung.*)
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Online seit 19. Februar
IBRRS 2026, 0267
Bauvertrag
KG, Urteil vom 05.09.2024 - 27 U 71/23
1. Der Auftragnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Behinderungstatbestandes und die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung mit der daraus resultierenden Verlängerung der Ausführungsfristen.
2. Ob eine Behinderung tatsächlich eingetreten ist und wie lange sie andauerte, ist nach den Regeln des Vollbeweises zu beurteilen (§ 286 ZPO). Demgegenüber ist für die Folgen der konkreten Behinderung, also die Berechnung der Dauer der Verlängerung der Ausführungsfristen, die richterlichen Schätzung eröffnet (§ 287 ZPO).
3. Eine befristete Mahnung kann auch so zu verstehen sein, dass der Verzug sofort mit der Mahnung - und nicht erst mit Fristablauf - eintreten soll.
4. Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses können nur Tatsachenbehauptungen sein, nicht rechtliche Wertungen (hier: "Verantwortung" für eine Bauablaufstörung).
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IBRRS 2026, 0393
Vergabe
OLG Celle, Beschluss vom 29.04.2025 - 13 Verg 1/25
1. Vergabestellen trifft die Pflicht, die Vergabeunterlagen klar und eindeutig zu formulieren und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden.
2. In vergaberechtswidriger Weise nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben oder das zutreffende Verständnis der Vergabeunterlagen eine besondere Gesamtschau erfordert, die von den Bietern oder Bewerbern im Vergabewettbewerb erfahrungsgemäß nicht geleistet wird oder nicht geleistet werden kann.
3. Der öffentliche Auftraggeber darf sich grundsätzlich auf die Leistungsversprechen der Bieter verlassen. Er ist nur dann zur Überprüfung verpflichtet, wenn konkrete Tatsachen das Leistungsversprechen eines Bieters als nicht plausibel erscheinen lassen.
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IBRRS 2026, 0403
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2026 - OVG 7 A 25/25
Die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie durch einen Regionalplan nach dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen vom 20. Juli 2022 entfaltet als Ziel der Raumordnung keine außergebietliche Ausschlusswirkung.*)
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IBRRS 2026, 0399
Gewerberaummiete
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2025 - 10 U 65/24
1. Da die Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften keiner bestimmten Form bedarf, handelte es sich bei einer mietvertraglichen Regelung, wonach die Kündigung der Schriftform bedarf, um die Vereinbarung einer gewillkürten Schriftform und nicht bloß um die Wiederholung eines gesetzlichen Formerfordernisses.
2. Die Anforderungen an die Einhaltung der gewillkürten Schriftform ergeben sich aus § 127 BGB. Danach genügt grundsätzlich eine telekommunikative Übermittlung, zu der auch die Übersendung per E-Mail zählt.
3. Etwas anderes gilt nur, soweit ein anderer Wille anzunehmen ist.
4. Haben die Parteien im Verlauf des Vertragsverhältnisses wesentliche Absprachen per E-Mail getroffen bzw. bestätigt, kann ein anderer Wille, der einer Wahrung der Schriftform durch eine telekommunikative Übermittlung entgegensteht, nicht angenommen werden.
5. Eine Saldoklage wegen Mietzahlungsrückständen ist zulässig, wenn sie auf eine Forderungsaufstellung gestützt wird, in der der Vermieter die geschuldeten Bruttomieten den vom Mieter gezahlten Beträgen und diesem erteilten Gutschriften gegenüberstellt.
IBRRS 2025, 3262
Pachtrecht
AG München, Urteil vom 05.12.2025 - 452 C 5755/25
1. Auch eine bloß einmalige besonders erhebliche Pflichtverletzung kann die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Pachtvertrags bedingen.
2. Die Verbringung einer unbekannten, nicht zwingend gefährlichen und gesundheitsschädlichen Substanz in die Parzelle eines anderen Pächters stellt aber keine solch nachhaltige Störung des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft dar.
3. Vor einer ordentlichen Kündigung des Pachtvertrags bedarf es einer Abmahnung.
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IBRRS 2026, 0405
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 22.01.2026 - IX ZR 97/23
Hat der Schuldner einer titulierten Forderung diese teilweise erfüllt, ist die Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage in Höhe des erfüllten Teilbetrags grundsätzlich auch dann für unzulässig zu erklären, wenn der Gläubiger die Vollstreckung aus dem Titel nur wegen des noch nicht erfüllten Teilbetrags betreibt.*)
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IBRRS 2026, 0331
Zwangsvollstreckung
OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2025 - 11 U 191/24
Mit dem erweiterten Akteneinsichtsrecht gem. § 42 ZVG sollen Biet-Interessenten von Unterlagen Kenntnis erlangen können, die für einen etwaigen Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung bedeutsam sein können. Sollen die durch eine Akteneinsicht gewonnenen Informationen lediglich dazu genutzt werden, außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens Kontakt zum Schuldner aufzunehmen und Verhandlungen über einen freihändigen Ankauf zu führen, fällt ein solches Interesse (wahrscheinlich) nicht mehr in den Schutzzweck der Norm.*)
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IBRRS 2026, 0404
Rechtsanwälte
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2026 - 2-06 O 162/25
Die Gestaltung der Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 128a ZPO dient auch der Ermöglichung der Teilnahme für die Prozessbevollmächtigten. Der Antrag auf Gestattung für nicht ortsansässige Unterbevollmächtigte kann vor diesem Hintergrund abgelehnt werden.*)
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IBRRS 2026, 0314
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2025 - 12 U 7/24
1. Der rechtskräftige Insolvenzeröffnungsbeschluss ist vom Prozessgericht als gültig hinzunehmen. Das gilt nur dann nicht, wenn ihm ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der zur Unwirksamkeit des Beschlusses führt.*)
2. Das für eine gewillkürte Prozessstandschaft notwendige schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers an der Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen ergibt sich bei einer Sicherungszession aus seiner Stellung als Sicherungsgeber. Bei der Sicherungsabtretung wird dem Zedenten zudem regelmäßig die Befugnis eingeräumt, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Dies gilt auch im Rahmen einer Prozessfinanzierung.*)
3. Eine wirksame Unterschrift gemäß § 130b Satz 1 ZPO ist bei einem elektronisch geführten Urteil gegeben, wenn die mitwirkenden Richter am Ende des Urteils ihren Namen angeben und es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Ist ein Urteil wirksam verkündet worden, ist es unabhängig von Mängeln der Unterschrift wirksam.*)
4. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung ist bei der anfechtbaren Übertragung von Grundstücken gegeben, wenn der erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und Kosten übersteigt. Hierbei kommt es auf den bei einem freihändigen Verkauf zu erzielenden Erlös an, wenn der Insolvenzverwalter dazu rechtlich in der Lage ist. Ist dies nicht der Fall, ist der in einer Zwangsversteigerung erzielbare, regelmäßig geringere Erlös maßgebend.*)
5. Dienen mehrere Grundstücke der Absicherung einer einheitlichen Forderung, ist jedes Grundstück hinsichtlich der wertausschöpfenden Belastung selbständig zu betrachten.*)
6. Nach § 323 Abs. 1, 4 BGB kann der Gläubiger von einem Vertrag bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.*)
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Online seit 18. Februar
IBRRS 2026, 0303
Bauvertrag
OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2025 - 14 U 193/24
1. Mit der vorbehaltlosen Bezahlung der Schlussrechnung wird die Leistung des Auftragnehmers (konkludent) abgenommen, sodass die fünfjährige Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Auftraggebers zu laufen beginnt.
2. Führen die Parteien nach einer schriftlichen Mängelrüge des Auftraggebers einen Ortstermin durch, liegt darin die Aufnahme verjährungshemmender Verhandlungen.
3. Feste Fristen, wann Verhandlungen einschlafen, bestehen nicht. Der Zeitraum, den man der jeweiligen Gegenseite für eine Reaktion zuzugestehen hat, hängt vom Gegenstand der Verhandlungen und der konkreten Situation ab. In der Regel sind Zeiträume zwischen einem und drei Monaten als die Hemmung beendende Kommunikationspausen anzusehen.
4. Ein Anerkenntnis (hier: von Mängelansprüchen) liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber klar und unzweideutig ergibt, dass dem Auftragnehmer das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Auftraggeber darauf vertrauen darf, dass sich der Auftragnehmer nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird.
5. Der Auftragnehmer muss sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen. Bei der dafür vorzunehmenden Würdigung aller Einzelfallumstände ist maßgeblich, ob der Auftragnehmer aus Sicht des Auftraggebers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein.
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IBRRS 2026, 0359
Vergabe
LG Berlin II, Urteil vom 03.02.2026 - 34 O 146/24
1. Der öffentliche Auftraggeber verletzt die ihn treffenden Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem Bieter, indem er unter Verstoß gegen das Gebot der Fachlosvergabe reine Beschaffungsdienstleistungen und Rechtsdienstleistungen zusammen ausschreibt.
2. Zwar erfordert auch die rein fachtechnische Unterstützung bei der Durchführung von Vergabeverfahren gewisse Grundkenntnisse des Vergaberechts, allerdings droht die verwaltungsmäßige Unterstützungstätigkeit gänzlich in den Hintergrund zu geraten, wenn zugleich umfänglich die Rechtsberatung des öffentlichen Auftraggebers "miterledigt" werden soll.
3. Die für ein Rügeschreiben angefallenen Aufwendungen können ein erstattungsfähiger Schaden im Rahmen eines auf den Ersatz des negativen Interesses gerichteten Schadensersatzanspruchs wegen rechtswidriger Aufhebung eines Vergabeverfahrens sein (hier bejaht).
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IBRRS 2026, 0307
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 28.01.2026 - 1 ZB 24.2124
1. Die Verschlechterung des baulichen Zustands durch stetigen Verfall im Laufe der Zeit ist kein außergewöhnliches Ereignis i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
2. Maßgebend ist nicht die subjektive Sicht des Bauherrn, sondern ob es sich bei objektiver Betrachtung der baulichen Situation um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, wie es bei einem Brand oder einem Naturereignis in der Regel der Fall ist.
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IBRRS 2026, 0397
Wohnraummiete
BGH, Beschluss vom 21.01.2026 - XII ZB 142/25
1. Haben Ehegatten, die keine Ehegatteninnengesellschaft bilden, eine Immobilie zu hälftigem Miteigentum erworben und gemeinsam zu Wohnzwecken vermietet, ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu fordern, wenn tatsächliche Veränderungen eintreten, die ein Festhalten an der bisherigen Vereinbarung unerträglich erscheinen lassen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.10.2006 - VII ZB 29/06, IMRRS 2007, 0416 = FamRZ 2007, 135, und Urteil vom 04.02.1982 - IX ZR 88/80, IMRRS 2007, 2577 = NJW 1982, 1753).*)
2. Der Antrag ist auf Zustimmung zu einer konkret zu bezeichnenden Art der Benutzung zu richten (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.10.2006 - VII ZB 29/06, IMRRS 2007, 0416 = FamRZ 2007, 135).*)
3. Die Entscheidung, ob nach erfolgter Regelung der Benutzung tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen, hat der Tatrichter unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.*)
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IBRRS 2026, 0398
Gewerberaummiete
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2025 - 3 U 5/25
1. Der Vermieter haftet nach § 836 BGB für Schäden durch den Einsturz von Gebäudeteilen, wenn er trotz Kenntnis eines Waschbärenbefalls keine ausreichenden Prüfungen zur Sicherheit der Konstruktion vornimmt.
2. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist durch die bereits erfolgte Zahlung der Haftpflichtversicherung abgegolten, wenn die Verletzung als geringfügig und folgenlos ausgeheilt bewertet werden kann.
3. Ein Verdienstausfall kann nicht ersetzt werden, wenn der Verletzte keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schadenschätzung vorlegt.
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IBRRS 2026, 0387
Immobilien
BGH, Beschluss vom 28.10.2025 - VIII ZR 257/24
1. An der Übergabestelle geht das Leitungsgut und die Gefahr hierfür auf den Anschlussnehmer über und findet die Übereignung statt. Mit dem Passieren der Übergabestelle und dem hierdurch bewirkten Eigentumsübergang des Leitungsguts auf den Anschlussnehmer hat das Versorgungsunternehmen seine auf Lieferung und Eigentumsverschaffung an dem Leitungsgut gerichtete Leistungspflicht aus dem Versorgungsvertrag erfüllt.
2. Der Anschlussnehmer trägt im Hinblick auf die mit dem Durchlaufen der Übergabestelle eintretende Erfüllung des Wasserversorgungsvertrags das Risiko eines nach der Übergabestelle, mithin im Bereich der Kundenanlage, eintretenden Wasserverlusts.
3. Der Umstand, dass sich die nach den maßgebliche technischen Kriterien hinter der Hauptabsperrvorrichtung liegende Übergabestelle nicht auf dem Grundstück des Anschlussnehmers liegt, ändert (hier) nichts daran, dass der Verantwortungsbereich Anschlussnehmers an dieser Übergabestelle beginnt.
4. Eine Verpflichtung des Wasserversorgungsunternehmens zur Verlegung des Hausanschlusses besteht in diesem Fall nicht.
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IBRRS 2026, 0392
Sachverständige
OLG Dresden, Beschluss vom 23.11.2025 - 4 W 378/25
1. Den Zeitangaben eines Sachverständigen bei der Abrechnung der Gutachtenkosten ist grundsätzlich Glauben zu schenken, eine Plausibilitätsüberprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob der ausgewiesene Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint.*)
2. Auch wenn eine Herabsetzung des angegebenen Zeitaufwands durch das Gericht voraussetzt, dass konkret angegeben werden kann, welche Zeiten zu hoch bemessen sind, kann hierfür auf allgemeine Erfahrungssätze zurückgegriffen werden. Synergieeffekte, die sich infolge der Übernahme von Tabellenwerten der Parteien durch den Sachverständigen bereits aus den Gerichtsakten ergeben, können daher herangezogen werden.*)
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IBRRS 2026, 0342
Zwangsvollstreckung
LSG Bayern, Urteil vom 27.06.2025 - L 8 SO 244/24
1. Zur offensichtlichen Unzulässigkeit von Anträgen wegen Besorgnis der Befangenheit.*)
2. Kosten der Zwangsräumung einer Wohnung sind keine laufenden Unterkunftskosten.*)
3. Kosten der Zwangsräumung sind auch keine Umzugskosten.*)
4. Auch ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden ist ausgeschlossen.*)
5. Es besteht auch kein Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Bei den Kosten der Zwangsräumung handelt es sich insbesondere nicht um Maßnahmen i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.*)
6. Zur Verfassungsmäßigkeit v.a. der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.*)
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IBRRS 2026, 0389
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.01.2026 - VIII ZR 165/24
1. Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
2. Es sind objektive Gründe vorzutragen, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt der Partei bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, der abgelehnte Richter hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden.
3. Offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche sind vom abgelehnten Richter zu verwerfen.
4. Der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht.
5. Ein Beschluss über eine Erinnerung nach § 66 GKG enthält keinen Tatbestand im Sinne der Zivilprozessordnung, der im Wege der Tatbestandsberichtigung korrigiert werden könnte.
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