Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 12. Mai
IBRRS 2026, 1100
Bauhaftung
OLG Rostock, Beschluss vom 07.05.2026 - 5 U 39/24
1. Die hohen Anforderungen an die Pflicht eines Tiefbauunternehmens, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen, gelten nicht allgemein für Arbeiten auf einem Privatgrundstück.
2. Eine Erkundigungspflicht des Tiefbauunternehmens besteht insoweit nur, wenn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Versorgungsleitungen über das Privatgrundstück verlaufen (hier verneint).
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IBRRS 2026, 1059
Wohnraummiete
AG Kreuzberg, Urteil vom 04.12.2025 - 23 C 97/25
1. Der übereinstimmende Wille der Parteien hinsichtlich der Wahl des Vertragstypus geht dem Wortlaut nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vor.
2. Zu der Frage, wann die Überlassung von Wohnraum gegen Entgelt ein Miet- und wann ein Leasingvertrag sein kann.
3. die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB sind auch dann anzuwenden, wenn man einen Leasingvertrag annehmen wollte.
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IBRRS 2026, 0746
Immobilien
OLG Schleswig, Urteil vom 06.02.2026 - 10 U 81/25
1. Täuscht der Verkäufer einer Immobilie den Käufer arglistig über das Zustandekommen eines für die Nutzung wesentlichen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, ist der Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags nach § 123 Abs. 1 BGB berechtigt. Der Vertrag ist dann gem. § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig.
2. Die Kausalität der Täuschung für den Abschluss des Kaufvertrags ist zu bejahen, wenn der getäuschte Käufer den Vertrag ohne die Täuschung zumindest nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen hätte. Auf die objektive rechtliche Relevanz des getäuschten Umstands kommt es nicht an.
3. Ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB besteht, wird jedoch durch dem Käufer zugeflossene Nutzungsvorteile im Wege der Vorteilsausgleichung gemindert.
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Online seit 11. Mai
IBRRS 2026, 1092
Bausicherheiten
OLG München, Urteil vom 27.04.2026 - 17 U 2866/25
1. Die Sicherungshypothek des Bauunternehmers nach § 650e BGB ist streng akzessorisch. Der Unternehmer hat die vom Besteller geleistete Sicherheit zurückzugeben, sobald der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Forderung des Unternehmers erloschen oder wegen eingetretener Verjährung undurchsetzbar geworden ist.
2. Besteht die Forderung nicht mehr, ist das Grundbuch im Hinblick auf die Sicherungshypothek (und damit auch im Hinblick auf eine diese sichernde Vormerkung) unrichtig.
3. Erfolgt eine Abtretung vor der Eintragung der für den Zedenten bereits bewilligten Vormerkung, kann die Vormerkung nicht auf den Zessionar übergehen, da sie im Zeitpunkt der Abtretung mangels Eintragung noch nicht entstanden ist. Sie kann aber auch nicht in der Person des Zedenten entstehen, weil dieser im Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr Rechtsinhaber des gesicherten Anspruchs ist; aus diesem Grund kommt nur eine Entstehung in Person des Zessionars in Betracht.
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IBRRS 2026, 1078
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2026 - 1 LB 102/25
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob aneinandergebaute Gebäude i.R.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung einzeln oder zusammen zu betrachten sind, ist nicht die bauordnungsrechtliche – mit Blick auf die Zwecke des Bauordnungsrechts auch auf Bautechnik und funktionale Verschränkung abstellende –, sondern eine spezifisch städtebauliche, stärker auf die äußere Gestalt abstellende Sichtweise.*)
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IBRRS 2026, 0799
Wohnungseigentum
LG Berlin II, Urteil vom 25.07.2025 - 56 S 40/24 WEG
1. Bei der Vergrößerung des Badezimmers unter teilweiser Entfernung/Versetzung einer tragenden Wand und dem Einbau einer bodentiefen Duschtasse kann es sich um privilegierte Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG handeln; die Vorschrift strebt keine vollständige Barrierefreiheit i.S.v. § 4 BGG an.
2. Bei Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt es nicht auf die Untergemeinschaft, sondern die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft an.
3. Die fehlende öffentlich-rechtliche Genehmigung steht einem Anspruch auf Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG grundsätzlich nicht entgegen, solange ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht bereits bei der Entscheidung über das "Ob" der Maßnahme feststeht.
4. Bei der Beurteilung, ob eine Klimaanlage einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligt und deshalb nicht gestattet werden darf, sind im Grundsatz nur die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen, nicht aber Auswirkungen des späteren Gebrauchs (hier: tieffrequenter Schall) zu berücksichtigen.
5. Die Kostenentscheidung muss in Bezug auf § 44 WEG klar sein und darf nur im Ausnahmefall die Kosten der Nebenintervenienten enthalten.
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IBRRS 2026, 1082
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.04.2026 - XI ZR 12/25
1. Die Erklärungslast des Gegners ist in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Grundsätzlich ist gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten ausreichend. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substanziieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist.
2. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen und dabei den Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht.
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Online seit 8. Mai
IBRRS 2026, 1066
Architekten und Ingenieure
OLG Braunschweig, Urteil vom 28.04.2026 - 2 U 64/25
1. Architektenpläne sind als Entwürfe und damit Vorstufe eines Werks der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt, sofern sie die dafür nötige Originalität aufweisen, d. h. bereits die freien und kreativen Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck bringen, die das Bauwerk als einzigartiges Werk erscheinen lassen und es so als persönliche geistige Schöpfung i. S. v. § 2 Abs. 2 UrhG qualifizieren (Anschluss an EuGH, Urteil vom 04.12.2015 - Rs. C-580/23, Rs. C- 795/23 - Mio und konektra).*)
2. Die Stattgabe einer negativen Feststellungsklage, mit welcher das Nichtbestehen urheberrechtlicher Verletzungsansprüche des Architekten festgestellt werden soll, die auf eine andere Planung gestützt werden, erfolgt auch dann nicht mit dem Zusatz "derzeit", wenn eine spätere Verletzung des Urheberrechts durch die erst noch abzuwartende eigentliche Bauausführung möglich erscheint (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 09.06.2022 - III ZR 24/21, Rz. 23 ff., IBRRS 2022, 2270 = IMRRS 2022, 0950, und BGH, Urteil vom 09.12.2022 - V ZR 72/21, Rz. 11 ff., IBRRS 2023, 0579 = IMRRS 2023, 0294).*)
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IBRRS 2026, 1067
Kaufrecht
OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2026 - 2 U 18/25
1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage ist als Kaufvertrag mit Montagenebenpflicht zu würdigen, wenn serienmäßig vorgefertigte Standardkomponenten geliefert werden und sich die Installations- und Anpassungsarbeiten nicht ausnahmsweise als besonders komplex darstellen.*)
2. Eine Verkäuferangabe, wonach sich die maximale Speicherkapazität eines Batteriespeichers auf eine bestimmte Größe belaufen soll (hier 5 kWh), ist in der Regel als Beschaffenheitsvereinbarung auszulegen, dass diese Kapazität unter normalen Betriebsbedingungen erreicht werden kann.*)
3. Sofern die maximale Speicherkapazität dauerhaft nicht erreicht werden kann, weil der Hersteller im Wege des Fernzugriffs eine Leistungsreduzierung vornimmt, um damit die Wiederholung in der Vergangenheit bereits aufgetretener Brandereignisse zu vermeiden, wird darin im Regelfall eine Negativabweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung liegen (§ 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB).*)
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IBRRS 2026, 0934
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 07.10.2025 - IX R 26/24
1. Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen.*)
2. Das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021, BGBl I 2021, 2805) stellt auch bei einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude ein zulässiges Wertermittlungsverfahren für die Ermittlung des Boden- und Gebäudewerts dar.*)
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IBRRS 2026, 1073
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.04.2026 - I ZR 148/25
1. Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind.
2. Für den Umfang der Darlegungslast, die Schlüssigkeit und damit die Erheblichkeit des Vorbringens einer Partei ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsdarstellung ohne Bedeutung. Die Grenze zulässigen Vortrags ist erst dann erreicht, wenn das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf begründet, eine Behauptung sei "ins Blaue hinein" aufgestellt, mithin aus der Luft gegriffen, und damit rechtsmissbräuchlich.
3. Eine prozessual unzulässige Beweisantizipation liegt vor, wenn der von einer Partei angebotene Beweis nicht erhoben wird, weil das Gericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst.
4. Gleiches gilt für die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Partei oder zu den vom Gericht angeführten Unterlagen und Umständen.
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Online seit 7. Mai
IBRRS 2026, 1069
Bauträger
BGH, Urteil vom 22.04.2026 - VII ZR 88/25
Zur Auslegung der Formulierung "nach vollständiger Fertigstellung" in der Ratenzahlungsbestimmung eines Bauträgervertrags.*)
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IBRRS 2026, 0479
Werkvertrag
BGH, Beschluss vom 05.02.2026 - IX ZR 23/24
1. Der Besteller eines Werks hat die Möglichkeit, den Schaden nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen in der Weise zu bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt.
2. Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen.
3. Dem Besteller bleibt bei Veräußerung der Sache überdies die Möglichkeit, den Schaden nach einem den konkreten Mindererlös übersteigenden Minderwert zu bemessen, wenn er nachweist, dass der erzielte Kaufpreis den tatsächlichen Wert der Sache übersteigt.
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IBRRS 2026, 0972
Öffentliches Baurecht
VG Hannover, Urteil vom 25.09.2025 - 12 A 2759/22
1. Von der Regel, dass eine landwirtschaftliche Betätigung auf ausschließlich fremden Grund und Boden für eine Privilegierung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht genügt, sind Ausnahmen denkbar.*)
2. Solche Ausnahmen sind möglich, wenn besondere personelle und gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen Landwirt und Verächter bestehen.
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IBRRS 2026, 1062
Wohnraummiete
AG Essen, Beschluss vom 17.03.2026 - 138 C 288/25
1. Die fortlaufende unpünktliche Mietzahlung kann dabei einen Kündigungsgrund darstellen.
2. Eine erstmalige Kündigung wegen fortlaufend unpünktlicher Zahlungen kann als Abmahnung gedeutet werden, so dass eine zweite Kündigung wegen danach weiter anhaltender unpünktlicher Zahlungen jedenfalls gerechtfertigt ist.
3. In der Regel wird der Vermieter bei einer Kündigung wegen fortdauernd verspäteter Mietzahlungen die Zahlungseingänge der maßgeblichen vergangenen Monate aufführen müssen, damit der Mieter weiß, von welchem Sachverhalt der Vermieter ausgeht.
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Online seit 6. Mai
IBRRS 2026, 1054
Bauvertrag
OLG München, Urteil vom 30.07.2025 - 27 U 4248/24 Bau
1. Die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht ist anzunehmen, wenn der (hier: mit Erd- und Verfüllarbeiten beauftragte) Unternehmer eine zur Erreichung des Werkerfolgs notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigung nicht einholt, deren Einholung nach der vertraglichen Risikoverteilung ihm obliegt und die der Besteller als Laie typischerweise nicht selbst erkennen kann.
2. Daneben ist eine Nebenpflichtverletzung auch dann anzunehmen, wenn der Unternehmer vor Auftragserteilung nicht auf die Erforderlichkeit einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung hinweist.
3. Der Besteller kann auch bei einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nebenpflichtverletzung keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten geltend machen.
4. Nebenpflichtverletzungen begründen keinen Mangel, weshalb dem Besteller auch kein Vorschussanspruch zusteht.
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IBRRS 2026, 1038
Vergabe
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2026 - 1 VK 15/26
1. Verlangt der öffentliche Auftraggeber Referenzen über Planungsleistungen für einen (hier: Klinik-)Neubau unter Einhaltung bestimmter Mindestbaukosten, darf sich der Bieter nicht darauf beschränken, eine Referenz für ein Neu- und Umbauvorhaben vorzulegen, in der lediglich die Gesamtbaukosten ausgewiesen sind, ohne zwischen Neu- und Umbaukosten zu differenzieren.
2. Bei der Frage, ob ein Angebot als unangemessenen niedrig zu bewerten ist, darf der Auftraggeber grundsätzlich auch seine Auftragswertschätzung heranziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Auftragswertschätzung ordnungsgemäß durchgeführt wurde (hier verneint).
3. Weist die Auftragswertschätzung erhebliche Defizite auf, kommt eine Zurückversetzung in den Stand vor Auftragsbekanntmachung in Betracht.
IBRRS 2026, 1057
Gewerberaummiete
OLG Rostock, Beschluss vom 23.12.2025 - 3 U 94/25
Im Falle der bereicherungsrechtlichen Rückforderung von Mehrwertsteuerbeträgen, die im Zusammenhang mit vereinbarten Mietzahlungen geleistet wurden, besteht die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB notwendige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen bereits dann, wenn dem Mieter bekannt ist, dass er mit seinem Betrieb keine eigenen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbringt, womit es für den Vermieter gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG ausgeschlossen ist, zu einem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG zu optieren.*)
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IBRRS 2026, 1046
Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2026 - 22 U 66/25
Der Verkäufer ist gehalten, Fragen des Käufers zum Zustand der Immobilie vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Bagatellisierende Antworten können eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung begründen (im Anschluss an BGH, IMR 2024, 438).*)
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Online seit 5. Mai
IBRRS 2026, 0996
Bauarbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.09.2025 - 12 Sa 1082/24
Für ein schriftliches Erheben im Sinne der Ausschlussfrist aus § 13 Abs. 1 RTV Bau ist die Wahrung der Textform und damit gegebenenfalls eine E-Mail ausreichend. Einer schriftlichen, also eigenhändig unterzeichneten Mitteilung bedarf es nicht. Dies gilt auch für die Geltendmachung als Auslöser der Klagefrist nach § 13 Abs. 2 RTV Bau als zweiter Stufe der Ausschlussfrist.*)
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IBRRS 2026, 1035
Vergabe
OLG Köln, Urteil vom 23.04.2026 - 3 U 61/25
1. Auch das vergabefreie Open-House-Verfahren unterliegt den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz, wenn ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.
2. Der Auftraggeber verstoßt gegen das Transparenzgebot, wenn er bei der Durchführung eines Open-House-Verfahrens nicht darauf hinweist, dass eine nachträgliche Preisprüfung und -herabsetzung nach VO PR 30/53 in Betracht kommt. Das hat zur Folge, dass die VO PR Nr. 30/53 nicht angewendet werden darf.
3. Die Lieferung einer Kaufsache (hier: FFP2-Masken), bei denen auf den jeweiligen Umkartons und den Hygieneumverpackungen der Aufdruck "CE" aufgedruckt war, obwohl sie das Konformitätsverfahren nicht durchlaufen hatten, ist ohne entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung allenfalls als Nebenpflichtverletzung gemäß zu bewerten, die aber nicht zu einer Mangelhaftigkeit der gelieferten Kaufsache führt.
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IBRRS 2026, 0747
Wohnungseigentum
AG Clausthal-Zellerfeld, Urteil vom 29.01.2025 - 44 C 127/23
1. Eine Erklärung über die Amtsniederlegung ist gegenüber dem Beiratsvorsitzenden oder dem Eigentümer abzugeben, der von der Eigentümerversammlung zur Vertretung gegenüber dem Verwalter ermächtigt wurde.
2. Wenn ein Verwalter nach Ablauf seiner Bestellungszeit zu einer Eigentümerversammlung einlädt, wird der darin liegende Mangel dadurch geheilt, dass sämtliche Eigentümer anwesend sind und sich an den Beschlussfassungen beteiligen. Der Teilnahme an der Versammlung steht es dabei gleich, wenn ein Eigentümer wirksam durch einen Vertreter vertreten wird.
3. Grundsätzlich können Zweifel an der Eignung eines Verwalters bestehen, der zuvor trotz seiner Wahl die Verwaltung faktisch nicht geführt hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Verwalter rechtswidrig abgewählt wird und er bis zur rechtskräftigen Feststellung deshalb die Verwaltung nicht ausübt.
4. Ob der den beschlossenen Vorauszahlungen zu Grunde liegende Wirtschaftsplan von der Verwaltung oder jemand anderem vorgelegt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung selbst irrelevant. Selbst wenn ein Wirtschaftsplan fehlt, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses über die Vorauszahlungen.
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IBRRS 2026, 0959
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 02.04.2026 - 19 W 410/26
Lässt der Antragsteller wegen des eindeutigen Ergebnisses der Beweiserhebung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens seinen Anspruch fallen, ist ohne Fristsetzung in analoger Anwendung von § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Kostenbeschluss zu erlassen.
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Online seit 4. Mai
IBRRS 2026, 1030
Architekten und Ingenieure
OLG Koblenz, Urteil vom 24.03.2026 - 3 U 779/25
1. Auf einen gesetzlich nicht normierten Energieberatungsvertrag ist das Dienstvertragsrecht nach §§ 611 ff. BGB anzuwenden (Anschluss an: OLG München, IBR 2025, 534; OLG Celle, IBR 2021, 528).*)
2. Eine Garantie zur Erlangung der Fördermittel gibt ein Energieeffizienz-Experte grundsätzlich nicht. Sein Aufgabenkreis vor Durchführung des Bauvorhabens umfasst die Beratung hinsichtlich der passenden und aufeinander abgestimmten Baumaßnahmen für das Bauvorhaben, die Prüfung, ob diese technisch förderfähig sind sowie die Erstellung entsprechender Nachweise. Dieser Schritt endet in der Generierung der "Bestätigung zum Antrag" (BzA). Für das eigentliche Antragsverfahren über das KfW-Zuschussportal ist der Bauherr selbst zuständig, es sei denn, der Energieeffizienz-Experte wurde mit dieser über die technische Beratung hinausgehenden Aufgabe ausdrücklich beauftragt.*)
3. Hinsichtlich der Antragstellung im KfW-Zuschussportal und der Einhaltung etwaiger Fristen trifft den Energieeffizienz-Experten auch keine Hinweis-, Warn- oder Überwachungspflicht, wenn die Notwendigkeit der Antragstellung für den Bauherrn offensichtlich ist und er sich über die Antragsmodalitäten ohne weiteres selbst informieren kann.*)
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IBRRS 2026, 0985
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2026 - 1 LB 19/25
1. Die Klage auf Feststellung, dass ein Nachbargebäude nicht von einer Baugenehmigung gedeckt ist, ist zu einer Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten weder subsidiär, noch fehlt dem Kläger aufgrund der Möglichkeit einer solchen Klage das Rechtsschutzbedürfnis.*)
2. Der Umstand, dass die Genehmigungsbehörde in der Formensprache einer Nachtragsbaugenehmigung gehandelt hat, schließt im Einzelfall die Annahme einer Vollgenehmigung des geänderten Vorhabens nicht aus.*)
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IBRRS 2026, 1034
Gewerberaummiete
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.03.2026 - 4 U 102/24
1. Die Verwendung des Begriffs "Kosten der Wartung" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet keine Intransparenz gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.*)
2. Intransparenz folgt auch nicht daraus, dass eine Klausel keine abschließende Aufzählung der technischen Anlagen der gemeinschaftlich genutzten Gebäudetechnik enthält, deren Kosten für Betrieb und Wartung dem Mieter auferlegt werden. Der Begriff "einzeln bzw. gemeinschaftlich genutzter Gebäudetechnik" in Verbindung mit einer folgenden beispielhaften Aufzählung zahlreicher darunterfallender Anlagen ist hinreichend konkret.*)
3. Wartungskosten für gemeinschaftlich genutzte Anlagen können in Gewerbemietverträgen formularvertraglich ohne Höchstgrenze auf den Mieter umgelegt werden. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1, 2 BGB liegt darin nicht.*)
4. Eine Kostenobergrenze von 10% der Jahresmindestmiete für Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten gemeinschaftlich genutzter Gebäudetechnik in Gewerbemietverträgen ist nicht überhöht und benachteiligt den Mieter nicht unangemessen. Das gilt auch dann, wenn dem Mieter durch eine weitere Klausel Wartungskosten für gemeinschaftlich genutzte Anlagen ohne Kostenobergrenze auferlegt werden.*)
IBRRS 2026, 1020
Immobilien
BGH, Urteil vom 27.03.2026 - V ZR 169/24
Der wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers nach Deliktsrecht zu ersetzende Differenzschaden des Käufers besteht in dem Betrag, um den der Käufer im Vertrauen auf die Angaben des Verkäufers die Kaufsache zu teuer erworben hat. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Verkäufer auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte.*)
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Online seit 30. April
IBRRS 2026, 0998
Architekten und Ingenieure
BVerwG, Urteil vom 13.03.2026 - 2 C 9.25
1. Bei der Tätigkeit als Architekt im Praktikum gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG-BW handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG.*)
2. Bezugspunkt der Berücksichtigungsfähigkeit i. S. des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG a.F. ist wegen der dort vorausgesetzten Förderlichkeit das Amt, das dem Beamten, der um die Berücksichtigung der Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit nachsucht, verliehen worden ist.*)
3. Der Schwerpunkt der Tätigkeit als Architekt im Praktikum gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG-BW liegt auf der beruflichen Tätigkeit.*)
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IBRRS 2026, 0997
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 25.03.2026 - 7 C 3.25
1. Das gesetzlich eingeschränkte und abschließende Prüfprogramm bei Änderungsgenehmigungen nach § 16b Abs. 7 Satz 3, § 16b Abs. 8 BImSchG in der bis einschließlich 14.08.2025 geltenden Fassung lässt für die Einholung der Zustimmung der Luftfahrtbehörde keinen Raum.*)
2. Die Konzentrationswirkung gem. § 13 BImSchG erfasst ungeachtet der nur eingeschränkten behördlichen Prüfung auch (fingierte) Änderungsgenehmigungen i.S.v. § 16b Abs. 7 Satz 3, § 16b Abs. 9 BImSchG in der bis einschließlich 14.08.2025 geltenden Fassung.*)
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IBRRS 2026, 0989
Immobilien
LG Bochum, Urteil vom 01.04.2026 - 3 O 232/23
1. Ein verständiger Erklärungsempfänger darf die Angabe eines Baujahrs in einem Makler-Exposé zunächst einmal so verstehen, dass damit das Jahr der erstmaligen Fertigstellung eines Gebäudes gemeint ist.
2. Selbst nach einer vollumfänglichen Kernsanierung eines Gebäudes ist bei dem Erhalt tragender Strukturen, wie Fundamente, Wände und Decken, der Begriff "Baujahr" nach diesen Grundsätzen so zu verstehen, dass damit das Jahr der erstmaligen Fertigstellung gemeint ist. Gleiches gilt für Um-, An- und Erweiterungsbauten und auch dann, wenn ein Gebäude nur teilweise unbenutzbar wurde und anschließend wiederhergestellt wurde.
3. Demgegenüber ist bei einer nahezu vollständigen Zerstörung eines Gebäudes und dem vollständigen Wiederaufbau eines Gebäudes, etwa durch Kriegseinwirkungen, das Jahr des Wiederaufbaus, also der Herstellung der erneuten Bezugsfertigkeit, zu Grunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn wesentliche Gebäudeteile, wie etwa der Keller, erhalten geblieben sind.
4. In subjektiver Hinsicht genügt für eine Täuschung (hier: über das Baujahr), dass der Täuschende bedingt vorsätzlich handelte, also die Unrichtigkeit der angegebenen Tatsachen für möglich hielt und diesen Umstand billigend in Kauf nahm. Ausreichend ist insbesondere die Erklärung vertragswesentlicher Umstände ohne hinreichende Erkenntnisquelle "ins Blaue hinein".
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