Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
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Online seit 4. März
IBRRS 2026, 0455
Vergabe
VK Berlin, Beschluss vom 26.01.2026 - VK B 1-61/25
1. Die Überschreitung der sog. Aufgreifschwelle von 20% löst für sich genommen noch keine Pflicht zur Angebotsprüfung aus, sondern ist lediglich ein mögliches Indiz für ein unangemessen niedriges Angebot.
2. Die eingegangenen Angebote müssen geeignet sein, einen gängigen Marktpreis für eine Leistung darzustellen. Allein die Abweichung zwischen zwei Angeboten kann, muss aber nicht zu der Annahme führen, dass ein deutlich niedrigeres das Vorliegen eines Missverhältnisses indiziert. Denn nur die Existenz eines deutlich höheren Angebots sagt nichts darüber aus, dass dieses höhere Angebot dem gängigen Marktpreis entspricht.
3. Von kleineren Unternehmen kann nicht erwartet werden, dass sie das notwendige Wissen und die notwendigen Kapazitäten im Vergaberecht bereithalten, um ihre Interessen im Nachprüfungsverfahren selbst zu vertreten.
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IBRRS 2026, 0506
Gewerberaummiete
OLG München, Beschluss vom 08.07.2025 - 32 U 3124/24
1. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB liegen vor, wenn sich der Eigentümer nur aus steuerlichen Gründen einer OHG als Vermieterin bedient, die Vermietung also mit seiner Zustimmung und in seinem wirtschaftlichen Interesse erfolgt und er auch kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2021 - XII ZR 84/20, IMR 2022, 67).*)
2. Der Mietgegenstand muss zur Wahrung der Schriftform im Mietvertrag hinreichend bestimmbar bezeichnet sein. Einem Erwerber muss es deshalb im Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglich sein, den Mietgegenstand unschwer an Ort und Stelle zu identifizieren und seinen Umfang festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2020 - XII ZR 4/20, IMR 2021, 67). Die Schriftform ist deshalb gewahrt, wenn sich aus der Beschreibung und Bezeichnung der Räume in dem mit dem Mietvertrag körperlich verbundenen Übergabeprotokoll das Mietobjekt eindeutig bestimmen lässt.*)
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IBRRS 2026, 0512
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 27.02.2025 - 36 S 11557/22 WEG
1. Ein Beschluss zur Aufforderung eines Wohnungseigentümers, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, ist nur bzgl. formeller Beschlussmängel überprüfbar.
2. Ein Negativbeschluss ist nur dann für ungültig zu erklären, wenn das Ermessen der Wohnungseigentümer auf Null reduziert ist und die positive Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte.
3. Für die gerichtliche Ersetzung eines Beschlusses fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Wohnungseigentümer keine hinreichend informierte Entscheidungsgrundlage hatten.
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IBRRS 2026, 0521
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2026 - 24 U 65/22
1. Die Abtretung einer (patent-)anwaltlichen Honorarforderung stellt eine Inkassozession dar, wenn die Beteiligten die überschießende Außenstellung eines Treuhänders mit der Übertragung des Vollrechts wollen. Dies kann beispielsweise bei der Vereinbarung einer Geschäftsbesorgung zum Zweck der prozessualen Durchsetzung der Honorarforderung der Fall sein.*)
2. Ein Patentanwaltsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter. Wird eine Vergütung nicht vereinbart, ist gem. § 612 Abs. 2 BGB die übliche, d.h. eine angemessene Vergütung geschuldet. Dem Patentanwalt steht insoweit gem. § 316 BGB ein Leistungsbestimmungsrecht zu. Die Vergütung ist verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 BGB).*)
3. Das pauschale Bestreiten von abgerechnetem Zeitaufwand durch den Mandanten ist unerheblich, wenn er an den Vorgängen selbst beteiligt war (z.B. durch E-Mail-Kontakte, Telefonate, Konferenzen, gemeinsam wahrgenommene Termine etc.) oder ihm die Vorgänge durch objektive Unterlagen zur Kenntnis gelangt sind.*)
4. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.*)
5. Die unwirksame Vereinbarung eines Zeittakts hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung, sie verpflichtet den Rechtsanwalt jedoch zu einer minutengenauen Abrechnung.*)
6. Eine Honorarvereinbarung kann auch nachträglich und somit mit rückwirkender Gültigkeit getroffen werden.*)
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Online seit 3. März
IBRRS 2026, 0360
Architekten und Ingenieure
OLG München, Beschluss vom 25.07.2025 - 27 U 3575/24 Bau
1. Eine Vertragsänderung kann auch durch schlüssiges Verhalten zu Stande kommen, insbesondere dann, wenn ein Vertragspartner ein modifiziertes Angebot unterbreitet und der andere Teil durch widerspruchslose Fortführung des Vertragsvollzugs, namentlich durch Entgegennahme weiterer Leistungen und vorbehaltlose Zahlung, erkennbar zum Ausdruck bringt, sich auf die neue Vertragsgrundlage einlassen zu wollen.
2. Die in einem vom Architekten gestellten Vertrag enthaltene Klausel "Das Genehmigungsrisiko trägt der Auftraggeber" stellt (hier) keine kontrollunterworfene Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
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IBRRS 2026, 0491
Vergabe
BayObLG, Beschluss vom 24.11.2025 - Verg 11/25
1. Das Vergabeverfahren kann wegen "anderer schwerwiegender Gründe" (hier: fehlende Vergabereife wegen ausstehender Genehmigungen) nur dann rechtmäßig aufgehoben werden, wenn der Aufhebungsgrund nicht vom Auftraggeber verschuldet ist.
2. Eine Verschiebung der Ausführungsfristen um wenige Monate ist kein zwingender Grund für die Aufhebung des Vergabeverfahrens, wenn die Bauleistung nicht mit der Einhaltung der im Vertrag verbindlich festgelegten Ausführungsfrist "steht und fällt".
3. Eine Bindefristverlängerung durch die Bieter führt nur dazu, dass das ursprüngliche Vertragsangebot inhaltlich konserviert und die rechtsgeschäftliche Bindungsfrist eines Angebots verlängert wird. Aussagen dazu, was vertraglich zu gelten hat, wenn die Ausführungsfristen der Ausschreibung und des Angebots nicht mehr eingehalten werden können, sind damit nicht verbunden.
4. Ist der Bieter aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, das Angebot aufrechtzuerhalten, muss er die Bindefristverlängerung verweigern. Es ist das allgemeine Risiko eines öffentlichen Vergabeverfahrens, dass der Bieter ausscheiden muss, wenn er den Preis nicht halten kann.
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IBRRS 2026, 0477
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.01.2026 - 1 LB 39/25
Bei der Einordnung der Eigenart der näheren Umgebung sind vorhandene, ungenehmigte Ferienwohnnutzungen zu berücksichtigen, wenn diese in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 - 4 C 10.18, IBRRS 2019, 2513 m. w. N.). Dies kann trotz langjähriger Arbeit der Gemeinde an einem Beherbergungskonzept zur Steuerung der Zulässigkeit von Ferienwohnnutzungen anzunehmen sein, wenn über zehn Jahre gegen ungenehmigte Ferienwohnnutzungen nur punktuell eingeschritten wurde und das angekündigte systematische Vorgehen zeitlich nicht absehbar ist.*)
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IBRRS 2026, 0504
Gewerberaummiete
OLG München, Beschluss vom 24.07.2025 - 32 U 1584/24
1. Unfallverhütungsvorschriften können die Verkehrssicherungspflichten des Vermieters und seine Pflichten, Beschädigungen der von dem Mieter eingebrachten Sachen zu verhindern, konkretisieren.*)
2. Arbeitgeber sind aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach DGUV V3 verpflichtet, die Betriebssicherheit elektrischer Betriebsmittel, und zwar auch privat eingebrachter Geräte, regelmäßig zu prüfen. Befinden sich die Mieträumlichkeiten in einem Betrieb des Vermieters, können die Unfallverhütungsvorschriften auch den Mieter schützen.*)
3. Steht bei einem Brandereignis fest, dass die Schadensursache im Obhuts- und Gefahrenbereich des Vermieters lag, muss sich dieser nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten und beweisen, dass er keine den Brandschutz treffenden Pflichten verletzt hat.*)
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IBRRS 2026, 0505
Gewerberaummiete
OLG München, Urteil vom 25.09.2025 - 32 U 626/25
1. Zur stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses nach Ablauf der Mietzeit durch Gebrauchsfortsetzung nach § 545 BGB.*)
2. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so werden Mietbedingungen gegenstandslos, die an eine ursprüngliche Befristung oder sonstige Laufzeitregelung anknüpfen.*)
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IBRRS 2026, 0495
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 12.11.2025 - II R 25/24
1. Das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl. I 2019, 1794) - GrStRefG - ist formell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Bund die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu. Selbst wenn er die ihm durch Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft haben sollte, lässt dies seine Gesetzgebungskompetenz nach dieser Vorschrift nicht entfallen.*)
2. Die Regelungen der §§ 252 bis 257 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.d.F. des GrStRefG zur Bewertung von Wohnungseigentum für Zwecke der Grundsteuer ab dem 01.01.2022 sind materiell verfassungsgemäß.*)
3. Belastungsgrund der Grundsteuer im sog. Bundesmodell ist die durch den Grundbesitz vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und eine objektive Leistungsfähigkeit vermittelt.*)
4. Der Ansatz von typisierten Nettokaltmieten pro Quadratmeter Wohnfläche gem. § 254 BewG i.V.m. Anlage 39 zum BewG verstößt nicht wegen einer unzureichenden Differenzierung nach der Lage der wirtschaftlichen Einheiten innerhalb eines Gemeindegebiets gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.*)
5. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast im Hinblick darauf vor, dass die genaue Höhe der zu zahlenden Grundsteuer regelmäßig erst feststeht, wenn die Grundsteuer festgesetzt wurde.*)
6. Das Finanzgericht als Tatsachengericht kann die von den Gutachterausschüssen nach § 247 Abs. 2 BewG ermittelten Bodenrichtwerte grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zu Grunde legen, ohne dabei gegen seine Amtsaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung zu verstoßen.*)
7. Anlass für eine (eingeschränkte) gerichtliche Überprüfung der Bodenrichtwerte besteht nur dann, wenn Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte substanziiert geltend gemacht werden oder im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für solche Verstöße vorliegen.*)
IBRRS 2025, 2198
Prozessuales
LG Krefeld, Beschluss vom 29.07.2025 - 2 T 10/25
1. Enthält ein vorbereitender Schriftsatz eine Kündigung, muss diese gem. § 130e ZPO klar erkennbar sein, damit der Zugang beim Empfänger derselben fingiert wird.
2. Die Kündigung darf weder überraschend noch versteckt sein; sie muss deutlich und übersichtlich zum Ausdruck gebracht werden.
3. Erforderlich ist eine Heraushebung aus dem übrigen Text in nicht zu übersehender Weise, die beim bloßen Durchblättern ohne Weiteres erkennbar ist.
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