Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 29. Dezember 2025
IBRRS 2025, 1968
Prozessuales
LG Konstanz, Urteil vom 22.05.2025 - B 61 S 54/24
1. Ein Urteil nach Aktenlage darf nach § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt wurde.
2. Verhandeln in diesem Sinne setzt Sachanträge der Parteien voraus. Die Anwesenheit in der Güteverhandlung allein genügt nicht.
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Online seit 24. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3148
Vergabe
VK Niedersachsen, Beschluss vom 23.04.2025 - VgK-10/2025
1. Der öffentliche Auftraggeber darf abstrakte Bewertungsschemata verwenden, muss deren Unwägbarkeiten für die Bieter aber durch eine vertiefte Dokumentation ausgleichen.
2. Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen des Vergabeverfahrens setzt nicht voraus, dass die Änderung dem öffentlichen Auftraggeber weder vorher bekannt noch für ihn vorhersehbar noch von ihm zu vertreten ist. Der öffentliche Auftraggeber darf die (Teil-)Aufhebung vielmehr auch auf interne Gründe stützen.
3. Der öffentliche Auftraggeber kann von einem Beschaffungsvorhaben jederzeit und auch dann Abstand nehmen, wenn dafür kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Notwendige Voraussetzung für eine wirksame Aufhebung ist lediglich, dass ein sachlicher Grund vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn er erhebliche Einsparungen ermöglicht.
4. Die abgelaufene Rechtsmittelfrist verhindert den Vortrag eines Sachverhalts im Nachprüfungsverfahren selbst dann, wenn der konkrete Gegenstand der Rügezurückweisung durch einen neuen Sachverhalt überlagert worden ist.
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Online seit 23. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3282
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2025 - 22 U 26/25
1. Ein "GU-Zuschlag" ist bei der Bemessung der anrechenbaren Kosten nicht zu berücksichtigen.
2. Die Leistung einer Abschlagszahlung unter einem "starken" Vorbehalt führt zwar nicht zur Erfüllung, schließt jedoch einen Schuldnerverzug - und somit die Entstehung von Verzugszinsen - aus, wenn der Auftragnehmer die Zahlung nicht zurückweist.
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IBRRS 2025, 3147
Vergabe
VK Niedersachsen, Beschluss vom 16.04.2025 - VgK-14/2025
1. Nach § 21 VgV ist bei Rahmenverträgen das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben. Es braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden.
2. Öffentliche Auftraggeber können sich so lange auf die Rechtmäßigkeit einer gültigen Vorschrift berufen, wie kein Vertragsverletzungsverfahren der EU abgeschlossen oder zumindest eingeleitet worden ist
3. Wenn der Bieter die rechtliche Prüfung der Vergabeunterlagen durch ein Large Language Model (hier: ChatGPT 4.5) durchführen lässt, gehen Fehler dieses Moduls zulasten des Bieters.
4. Auch in Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb ist die Rüge frühestmöglich, also grundsätzlich nicht erst in der Angebotsphase, sondern bereits im Teilnahmewettbewerb zu erheben. Etwas anderes kann gelten, wenn der öffentliche Auftraggeber die Angebotsinformationen zweistufig veröffentlicht.
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IBRRS 2025, 3280
Wohnraummiete
LG Hamburg, Urteil vom 10.06.2025 - 311 S 4/25
Die Nutzung der Mietwohnung als Zweitwohnung für kulturelle Besuche und familiäre Treffen erfüllt die Anforderungen einer Eigenbedarfskündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
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IBRRS 2025, 3281
Gewerberaummiete
OLG München, Beschluss vom 24.06.2025 - 32 U 1132/25
1. Zum Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Abrechnung über die Betriebskosten in der Gewerberaummiete.*)
2. Bei der Abrechnung von Betriebskosten darf der Vermieter maximal den marktüblichen oberen Preis für vergleichbare Dienstleistungen ansetzen; eine diese Grenze übersteigende „obere Spanne“ steht dem Vermieter darüber hinaus nicht zu.*)
3. Liegt ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nach diesen Vorgaben vor, stehen dem Vermieter nicht etwa die noch zulässigen oberen marktüblichen Kosten, sondern nur die üblichen Durchschnittskosten zu.*)
4. Auch im Bereich der Gewerbemiete hat der Mieter einen Anspruch auf Einsicht in die zu den Rechnungen gehörenden Zahlungsbelege (Anschluss an BGH, IMR 2021, 57 = NZM 2021, 31).*)
5. Verweigert der Vermieter die Einsicht in die Zahlungsbelege und legt nur die entsprechenden Rechnungen vor, so steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der geforderten Nachzahlungsbeträge zu.*)
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IBRRS 2025, 2131
Versicherungsrecht
OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.06.2025 - 8 U 421/25
1. Zur Auslegung der Besonderen Bedingungen einer Betriebshaftpflichtversicherung für Heizkostenableser.*)
2. Einem Risikoausschluss in den Besonderen Vereinbarungen einer Betriebshaftpflichtversicherung für Heizkostenableser, demzufolge sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden bezieht, die darauf beruhen, dass Aufträge nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, unterfallen gegen den mit der Erstellung von Hausnebenkosten- und Heizkostenabrechnungen für die Mieter beauftragten Versicherungsnehmer erhobene Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Abrechnung.
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IBRRS 2025, 3289
Rechtsanwälte
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2025 - 25 U 114/24
1. Allein auf Grundlage der Daten des beA-Nachrichtenjournals zu rein objektiven Umständen, insbesondere zur Frage, wann ein Schriftstück bei einem Prozessbevollmächtigen eingegangen und von diesem erstmals geöffnet wurde, lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte - etwa Äußerungen, die auf eine frühere Empfangsbereitschaft hindeuten - regelmäßig noch nicht auf den erforderlichen Annahmewillen des Prozessbevollmächtigen schließen.*)
2. Das erste Öffnen und das Lesen einer Nachricht sind lediglich notwendige Voraussetzungen für die Bildung eines Empfangswillens, nicht jedoch zwangsläufig Belege für das subjektive Element einer wirksamen Zustellung mittels Empfangsbekenntnisses. Denkbar ist etwa, dass der Prozessbevollmächtigte Dateien versehentlich öffnet oder zunächst öffnet und sämtliche Neueingänge ausdruckt oder an einem anderen Ort abspeichert, um sie erst zu einem späteren Zeitpunkt empfangsbereit zur Kenntnis zu nehmen.
Online seit 22. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3248
Bauhaftung
OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2025 - 24 U 21/25
1. Macht ein Grundstückseigentümer wegen Rissen an der Außenfassade seines Hauses gegen den mit der Ausführung von Straßen- und Kanalbaumaßnahmen beauftragten Unternehmer geltend, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Risse kausal durch die Bauarbeiten bedingt sind.
2. Als alternative Schadensursachen für Fassadenrisse kommen u. a. auch Vorschädigungen in der Materialbeschaffenheit des Fugmörtels, Setzungsrisse und eine Vorbelastung der Kellerräume durch anstehendes Grundwasser in Betracht.
3. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Das Berufungsverfahren dient in erster Linie der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils auf korrekte Anwendung des materiellen Rechts sowie auf Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen und Beseitigung etwaiger Fehler.
3. Allein der Umstand, dass eine Partei die Beurteilung des von der ersten Instanz beauftragten gerichtlichen Sachverständigen nicht teilt oder für falsch hält, rechtfertigt keine Verhandlung und weitere Beweisaufnahme in zweiter Instanz oder die Einholung eines Obergutachtens.
5. Eine Beweiserhebung in der Berufungsinstanz wegen der theoretischen Möglichkeit, dass ein Sachverständiger seine Meinung ändert oder ein anderer Sachverständiger eine andere Meinung vertreten könnte, sieht die Zivilprozessordnung nicht vor.
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IBRRS 2025, 3008
Wohnraummiete
AG Saarbrücken, Urteil vom 10.06.2025 - 120 C 378/24
Das Vorhandensein eines Balkons von 1,50 m Breite und ca. 6 bis 7 m Länge rechtfertigt nach dem Saarbrücker Mietspiel einen Zuschlag von 2%.
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IBRRS 2025, 2328
Gewerberaummiete
OLG Dresden, Beschluss vom 05.06.2025 - 12 U 403/25
1. Eine Änderung von vertraglichen Vereinbarungen ist nur dann gem. § 550 BGB schriftformbedürftig, wenn sie für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum Geltung beansprucht.*)
2. Betrifft eine vertragliche Abrede einen Vorgang, der sich durch Erfüllung oder Zeitablauf bereits erledigt hat, kommt ihm im Sinne der Zielrichtung der gesetzlichen Schriftform aus § 550 BGB keine Bedeutung für einen Grundstückserwerber mehr zu und wird er bereits deshalb vom Schriftformerfordernis nicht (mehr) umfasst.*)
3. Ein Mietvertrag genügt auch dann der gesetzlichen Schriftform aus § 550 BGB, wenn er inhaltsgleich mit den in der äußeren Form des § 126 BGB niedergelegten Vertragsbedingungen nur mündlich oder konkludent abgeschlossen worden ist.*)
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IBRRS 2025, 3247
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.11.2025 - 14 B 1074/25
1. Eine anderweitige Unterbringung i.S.d. § 9 Abs. 5 Satz 1 WStG erfordert nicht die tatsächliche Verbringung der Bewohnerinnen und Bewohner in den Ersatzwohnraum. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die Verfügungsberechtigten Ersatzwohnraum in einer Weise anbieten, dass dieser durch die Bewohnerinnen und Bewohner tatsächlich bezogen werden kann.*)
2. Angeboten werden muss eine anderweitige Unterbringung zu zumutbaren Bedingungen. Das setzt im Hinblick auf die Ausgestaltung des Angebots im Mindestmaß und unabhängig davon, inwieweit der bisherige mit dem nunmehr angebotenen Wohnraum in tatsächlicher Hinsicht vergleichbar sein muss, voraus, dass es den Bewohnerinnen und Bewohnern möglich ist zu prüfen, ob die Bedingungen der anderweitigen Unterbringung für sie zumutbar sind.*)
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IBRRS 2025, 1890
Zwangsvollstreckung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.06.2025 - 19 W 57/23
1. Der Zwangsverwalter hat die Pflicht, das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen; dies erfolgt i.d.R. durch Vermietung.
2. Die Verpflichtung zur Vermietung setzt voraus, dass die Immobilie vermietbar ist oder die Kosten zur Herstellung der Vermietbarkeit nicht außer Verhältnis zu den erwarteten Mieteinnahmen stehen. Der Zwangsverwalter muss die erforderlichen Vorschüsse über das AG anfordern.
3. Das Zwangsverwaltungsverfahren ist ein eigenständiges Vollstreckungsverfahren. Sein Zweck liegt nicht allein darin, die Zwangsversteigerung vorzubereiten und dem Gläubiger einen umfassenden Erlös hieraus zu sichern. Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, durch "bewussten Leerstand" für eine günstige Zwangsversteigerung zu sorgen.
Online seit 19. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3277
Bauvertrag
BGH, Beschluss vom 17.12.2025 - VII ZR 56/25
Ein Vertrag über die Verpflichtung zur Lieferung, Montage und Programmierung einer Sonnenschutzsteueranlage hat die Herstellung eines Teils eines Bauwerks i.S.d. § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB zum Gegenstand, so dass es sich um einen Bauvertrag handelt.
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IBRRS 2025, 3243
Bauträger
LG München I, Urteil vom 04.11.2025 - 5 O 8743/21
1. Haben die Parteien eines Bauträgervertrags vereinbart, dass ein Hobbyraum als Wohnraum im Sinne des Bauordnungsrechts nutzbar sein soll, handelt es sich hierbei um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Ist der Hobbyraum aus bauordnungsrechtlichen Gründen tatsächlich nicht als Wohnraum nutzbar, liegt wegen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit ein Sachmangel vor.
2. Bei der Auslegung des Vertragsinhalts kommt einem vorvertraglich übergebenen Exposé wesentliche Bedeutung zu, und zwar auch bei formbedürftigen Verträgen.
3. Der Bauträger muss auf eine bauordnungsrechtlich nicht gegebene Nutzungsmöglichkeit hinweisen.
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IBRRS 2025, 3176
Vergabe
VK Saarland, Beschluss vom 03.07.2024 - 3 VK 2/24
1. Die Gesamtvergabe mehrerer Teil- oder Fachlose ist zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Als Ausnahmetatbestand ist dies eng auszulegen. Die Gründe für die Erforderlichkeit einer Gesamtvergabe sind zu dokumentieren.
2. Bei einem Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags müssen die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages zwar nicht in jedem Fall Gegenstand der Abwägung sein. Sind diese jedoch bereits gut einzuschätzen, sind sie bei der Entscheidung von maßgeblichem Gewicht. Ist der Nachprüfungsantrag voraussichtlich zwar teilweise zulässig, aber unbegründet, muss das Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung seines Primärrechtsschutzes im Regelfall hinter den Interessen der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zurücktreten.
3. Ist der Auftraggeber für die Finanzierung des Bauvorhabens auf fristgebundene Fördermittel angewiesen, kann die Gestattung des Zuschlags sachgerecht sein, um die Aufhebung der Ausschreibung wegen Unbezahlbarkeit zu vermeiden.
IBRRS 2025, 3208
Gewerberaummiete
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.10.2025 - 19 U 167/24
1. Tatsachen in juristischer Einkleidung nehmen an der Tatbestandswirkung teil, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der - wie etwa die ergebnisbezogene Bezeichnung als "Allgemeine Geschäftsbedingung" - jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2025 - IX ZR 203/23, IBRRS 2025, 1325 = IMRRS 2025, 1596).*)
2. Der in der - negativ formulierten - Legaldefinition des § 2 Abs. 2 PrKG umschriebene Begriff der hinreichenden Bestimmtheit entspricht inhaltlich dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Preisklausel ist demnach hinreichend bestimmt, wenn sie die Anpassungsvoraussetzungen, den Bewertungsmaßstab und den (jeweiligen) Anpassungszeitpunkt so klar erkennen lässt, dass der Geldschuldner hierdurch in die Lage versetzt wird, selbst die Höhe der von ihm zu erbringenden Leistung zu berechnen.*)
Online seit 18. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3238
Kaufrecht
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2025 - 6 U 36/25
1. Der Lieferung und Installation einer Standard-Photovoltaikanlage mit Speicher an einem Wohnhaus liegt regelmäßig ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und kein Werkvertrag zu Grunde.*)
2. Der wirksame Widerruf, in dessen Folge der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist, lässt keinen Raum für einen danach erklärten Rücktritt vom Vertrag wegen Sachmangels.*)
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IBRRS 2025, 3234
Architekten und Ingenieure
LG München I, Urteil vom 30.06.2025 - 4 HK O 13097/24
1. Die Berufsbezeichnung "Architekt" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in der von der zuständigen Architektenkammer geführten Architektenliste eingetragen ist. Gleiches gilt für Wortverbindungen mit dieser Berufsbezeichnung oder ähnliche Bezeichnungen.
2. Wer mit Bezeichnungen wie "Architektur Group", "Architektenzeichnung" und "Gartenarchitektur" wirbt, obwohl kein Mitarbeiter als Architekt oder Landschaftsarchitekt in der Architektenliste eingetragen ist, handelt unlauter.
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IBRRS 2025, 3241
Vergabe
VK Bund, Beschluss vom 30.10.2025 - VK 2-81/25
1. Ein Sektorenauftraggeber kann im Fall unvollständiger Angebote im Rahmen die fehlenden Unterlagen nachfordern. Diese "sind" vom betroffenen Bieter binnen der vom Auftraggeber gesetzten Frist nachzureichen.
2. Reicht der Bieter die fehlenden Unterlagen nicht binnen der vom Auftraggeber gesetzten Frist nach, ist das Angebot unvollständig und in der Wertung nicht berücksichtigungsfähig. Ein Frei- bzw. Spielraum des Sektorenauftraggebers besteht insofern nicht.
3. Eine nachträgliche Zulassung verspätet nachgereichter Unterlagen ist eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der übrigen Wettbewerber.
IBRRS 2025, 3205
Wohnraummiete
LG Hamburg, Urteil vom 11.11.2025 - 316 S 24/25
1. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs genügt grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, sowie eine Darlegung des Interesses dieser Person an der Erlangung der Wohnung.
2. Eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehöriger berufen.
3. Dem steht auch nicht das MoPeG entgegen - zumindest wenn es sich nicht um eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) handelt.
4. Das Tatbestandsmerkmal "benötigt" i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Vermieter die ernsthafte Absicht hat, die Räume selbst zu nutzen oder sie einem Hausstands- oder Familienangehörigen zu überlassen.
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IBRRS 2025, 3244
Immobilien
BGH, Urteil vom 05.12.2025 - V ZR 238/24
Der Heimfallanspruch i.S.v. § 36 Abs. 1 WEG kann nicht vor dem Dauerwohnrecht entstehen. Die Verjährungsfrist des § 36 Abs. 3 WEG für diesen Anspruch beginnt daher frühestens mit der Eintragung des Dauerwohnrechts in das Grundbuch zu laufen.*)
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