Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 9. April
IBRRS 2025, 0987
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 04.04.2025 - 980b C 26/24 WEG
1. Zum Beschließen von Reparaturarbeiten an der Heizung mit Kosten i.H.v. 19.000 Euro bedarf es mehrerer Vergleichsangebote.
2. Dies gilt regelmäßig auch im Hinblick auf die angespannte Lage auf dem Handwerkermarkt.
3. Sofern die Verwaltung allerdings mit zumutbarem Aufwand - und rechtzeitig vor der Versammlung - alles Erforderliche getan hat, also eine ausreichende Anzahl von Fachunternehmen kontaktiert und um Abgabe von Angeboten gebeten hat, treffen sie keine weiteren rechtlichen Pflichten zur Vorbereitung der Beschlussfassung.
4. Dies ist zu verneinen, wenn die Kosten etwa 20% des Wirtschaftsplans ausmachen (hier: Kosten 19.000 Euro und Wirtschaftsplan 89.500 Euro) und die Verwaltung lediglich bei vier Firmen angefragt hat, und dies auch noch nur im näheren Umkreis der Verwaltung und nicht im näheren Umkreis der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Online seit 8. April
IBRRS 2025, 0986
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.03.2025 - 10 U 107/24
1. Aus einer Erklärung, die der Verbraucher als Widerruf verstanden wissen will, muss sich sein Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig ergeben. Wird die Kündigung eines Vertrags mit Dauerschuld- oder Langzeitcharakter erklärt, kann diese Erklärung nicht ohne Weiteres als Widerruf verstanden werden, nachdem die Kündigung im Falle ihrer Wirksamkeit das Vertragsverhältnis ex nunc beendet und nicht - wie ein Widerrufsrecht - von Anfang aufhebt.*)
2. Ist ein Unternehmer auf ein berechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen des Bestellers beharrlich nur bereit, den Mangel gegen eine zusätzliche Vergütung zu beseitigen, liegt eine Erfüllungsverweigerung vor, die dem Besteller die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht.*)
3. Wird der Werkvertrag vom Besteller wegen eines Mangels gekündigt und sind weitere Mängel nicht gerügt, tritt zwischen den Parteien ein Abrechnungsverhältnis ein, das dem Besteller die Mängelrechte nach § 634 BGB eröffnet und ohne Abnahme zur Fälligkeit des Vergütungsanspruchs führen kann.*)
4. Die Höhe einer Minderung kann nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen werden, wenn der Besteller zwar nicht den Mangel des Werks beseitigt, aber statt dessen ein anderes Werk errichten lässt. Entstehen ihm für das andere Werk zumindest Kosten in Höhe einer Mängelbeseitigung des ursprünglichen Werks, tritt durch die Orientierung der Minderung an fiktiven Mängelbeseitigungskosten keine Überkompensation ein.*)

IBRRS 2025, 0975

AG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2025 - 30 C 99/23
Selbst wenn die Kündigung des Mietvertrags wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) für einen Mieter gegebenenfalls eine gewisse "Härte" i.S.d. § 574 BGB darstellen kann, so kann doch insbesondere bei einer "Härte" auf Seiten des Vermieters ein Überwiegen der Interessen des Vermieters vorliegen, welches die Kündigung des Mietvertrags rechtfertigt.*)

IBRRS 2025, 0984

BGH, Urteil vom 14.03.2025 - V ZR 79/24
Das Notwegrecht des Eigentümers eines verbindungslosen ("gefangenen") Wohngrundstücks umfasst grundsätzlich auch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Parkens auf dem verbindungslosen Wohngrundstück (Fortführung von Senat, Urteil vom 12.12.2008 - V ZR 106/07, IMRRS 2009, 0220 = NJW-RR 2009, 515).*)

IBRRS 2025, 0964

BFH, Beschluss vom 07.03.2025 - XI B 11/24
1. Stellt ein Prozessvertreter einen Antrag auf Terminverlegung mit der Begründung, dass sein sechsjähriger Sohn an Brechdurchfall leide, muss die Art und Schwere der Erkrankung aus dem zur Glaubhaftmachung vorgelegten ärztlichen Attest zu entnehmen sein, so dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin selbst im Wege der eröffneten Video-Zuschaltung von Zuhause wegen des bedenklichen Gesundheitszustands des zu betreuenden Kindes nicht erwartet werden kann.*)
2. In diesem Fall hat der Prozessvertreter außerdem Gründe anzugeben und glaubhaft zu machen, warum eine Betreuung seines Kindes durch eine andere Person nicht gewährleistet werden kann.*)

Online seit 7. April
IBRRS 2025, 0982
BGH, Urteil vom 26.03.2025 - VIII ZR 152/23
Zum kollusiven Zusammenwirken i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB zwischen dem Vertreter des Vermieters (hier: dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und dem Mieter bei Abschluss eines Wohnraummietvertrags zum Nachteil des Vermieters sowie zur unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) durch den Mieter bei von ihm erkanntem oder sich ihm aufdrängenden Missbrauch der Vertretungsmacht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 05.11.2003 - VIII ZR 218/01, unter II 1, IMRRS 2003, 1373 = NJWRR 2004, 247; vom 09.05.2014 - V ZR 305/12, Rz. 17 f., IMRRS 2014, 1743 = NJW 2014, 2790; vom 29.10.2020 - IX ZR 212/19, Rz. 9, IMRRS 2020, 1558 = NZI 2021, 197).*)

IBRRS 2025, 0985

BGH, Urteil vom 12.03.2025 - XII ZR 76/24
1. Knüpfen die Parteien eines Mietvertrags den Beginn einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, hängt die Beurteilung, ob in der Schwebezeit ein befristetes Mietverhältnis vorliegt, maßgeblich davon ab, welche rechtliche Bedeutung nach den Vorstellungen der Vertragsparteien dieser Vertragsgestaltung zukommen soll.*)
2. Ist aus der maßgeblichen Sicht der Vertragsparteien bei Vertragsschluss nicht nur ungewiss, wann das Ereignis eintreten wird, an das der Beginn der Laufzeitvereinbarung geknüpft ist, sondern auch, ob dieses Ereignis überhaupt jemals eintreten wird, liegt eine aufschiebende Bedingung i.S.v. § 158 Abs. 1 BGB vor. Die Vertragsbindung besteht dann bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die fest vereinbarte Mietzeit beginnt indes erst mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung gem. § 158 Abs. 1 BGB. In diesem Fall ist die Mietzeit bis zum Eintritt der Bedingung unbestimmt und der Mietvertrag kann grundsätzlich durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.*)
3. Zur Angemessenheit eines Kündigungsausschlusses in einem Nutzungsvertrag über den Betrieb einer Windenergieanlage.*)

IBRRS 2025, 0956

OLG München, Beschluss vom 19.10.2023 - 9 U 1358/23 Bau
1. Die Beschichtung einer Tiefgarage gehört zum Gemeinschaftseigentum.
2. Wenn die Abnahme des Gemeinschaftseigentums vermeintlich wirksam erfolgt, dies jedoch tatsächlich nicht der Fall ist, kann im Regelfall keine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme und Nutzung angenommen werden. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Erwerber von einer wirksamen Abnahme ausgehen.
3. Von der Verletzung einer Schadensabwehr- oder -minderungsobliegenheit (hier: durch Unterlassen des Abschlusses eines "Inspektionsvertrags") kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte zumindest Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht.

IBRRS 2025, 0949

VK Thüringen, Beschluss vom 21.03.2025 - 5090-250-4003/490
1. Hebt der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren auf, erledigt sich das Nachprüfungsverfahren.
2. Die Entscheidung über die Kostentragung in den Fällen einer Verfahrensbeendigung aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffen.
3. Wurde ein Nachprüfungsantrag deswegen zurückgenommen, weil der Bieter aufgrund einer Abhilfe durch den öffentlichen Auftraggeber sein materielles Ziel erreicht hat, entspricht eine Kostentragung des Auftraggebers der Billigkeit. Für den Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung gilt das gleiche.

IBRRS 2025, 0866

AG Friedberg, Beschluss vom 26.07.2024 - 2 C 400/24
1. Eine Verurteilung auf künftige Räumung von Wohnraum kommt nur unter den Voraussetzungen der §§ 257, 259 ZPO in Betracht.
2. Die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung besteht jedenfalls dann, wenn der Schuldner den Anspruch ernsthaft bestreitet.
3. Bei der Räumung von Wohnraum besteht eine solche Besorgnis auch dann, wenn der Mieter zwar mitteilt, dass er auf Wohnungssuche sei, aber noch keinen Ersatzwohnraum gefunden habe.
4. Nicht ausreichend für die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung ist es, wenn der Schuldner auf Anfragen des Gläubigers, ob er leisten werde, nicht antwortet.
5. Muss eine Brandschutzwand errichtet werden und ist hierfür die Entkernung der Mietwohnung notwendig, liegt kein Fall einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung vor.
6. Vielmehr muss in einem solchen Fall - wenn nötig - der Vermieter dem Mieter Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen.

IBRRS 2025, 0909

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.03.2025 - 980b C 35/24 WEG
1. Ein Angebot kann nicht beauftragt werden, wenn anhand des Angebots nicht nachvollziehbar bzw. prüfbar ist, welches Rechtssubjekt - mangels Angaben dazu - Auftragnehmer sein soll, wer "Gesellschafter" einer (offenbar) bestehenden "Ingenieursgesellschaft" ist und welchen Sitz die "Gesellschaft" hat.
2. Aufgrund offensichtlicher Interessenkonflikte kann auch ein Angebot nicht beauftragt werden, wenn ein Miteigentümer und Vorsitzender des Verwaltungsrats mit der zu beauftragenden Firma verbunden ist.

IBRRS 2025, 0962

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2024 - 3 U 536/24
1. Sieht ein zwischen den Parteien geschlossener Prozessvergleich vor, dass alle wechselseitigen Forderungen zwischen den Parteien abgegolten sind, dann erstreckt sich die Abgeltung auch auf etwaige aus den werkvertraglichen Nebenpflichten folgende Auskunftsansprüche.
2. Die Berufung auf die Abgeltungswirkung kann ausnahmsweise treuwidrig sein, wenn sich aus dem Eintreten nicht vorhergesehener Spätfolgen ein so krasses Missverhältnis zwischen Schaden und Abfindungsleistung ergibt, dass das Festhalten am Vergleich für den Geschädigten unzumutbar ist (hier verneint).

Online seit 4. April
IBRRS 2025, 0950
BGH, Beschluss vom 19.03.2025 - VII ZR 231/23
1. Hält der Auftragnehmer einen vereinbarten Fertigstellungstermin nicht ein, kann dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens zustehen.
2. Der Auftraggeber genügt seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, dass infolge des Überschreitens des vereinbarten Fertigstellungstermins eine Vermietung an einzugsbereite Mietinteressenten erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen sei und dies anhand einer Übersicht unter Beweis stellt. Zum weiteren hypothetischen Verlauf der Dinge muss er keinen Vortrag halten.
3. Das Gericht verletzt den Anspruch eines Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es das zur Anspruchsbegründung gehaltene Vorbringen nicht zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.

IBRRS 2025, 0955

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2024 - Verg 16/24
1. Nach dem Wegfall des Verbots zur Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse können Vertragsklauseln nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer für den Bieter kaufmännisch vernünftigen Kalkulation in einem Vergabenachprüfungsverfahren beanstandet werden.
2. Der öffentliche Auftraggeber soll ein Vergabeverfahren erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann (sog. Vergabereife). Dazu gehört auch auch, dass die Vergabestelle im Zeitpunkt der Ausschreibung in der Lage sein muss, das Vorhaben durch entsprechend verfügbare Haushaltsmittel zu finanzieren.
3. Der öffentliche Auftraggeber setzt die Rahmenvereinbarung zu vergabefremden Zwecken ein, wenn eine Beauftragung über die vereinbarte Mindestabnahmemenge hinaus infolge ungesicherter Finanzierung völlig ungewiss und eine Information der Bieter hierüber unterblieben ist.
4. Eine Bieterfrage ist als Rüge zu qualifizieren, wenn aus ihr hinreichend deutlich wird, welches konkrete Tun oder Unterlassen der Vergabestelle für rechtswidrig erachtet wird und es muss klar sein, dass es sich um eine Beanstandung handelt und nicht lediglich um eine Bieterfrage.
IBRRS 2025, 0865

AG Kiel, Urteil vom 14.10.2024 - 107 C 88/24
1. Entscheidend für die Abgrenzung, ob ein einheitliches Mietverhältnis besteht oder zwei unabhängige Mietverhältnisse, ist der Parteiwille.
2. Ein gewichtiges Argument dafür, von einem einheitlichen Vertrag auszugehen, ist die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der Räume (Wohnung und Garage liegen auf demselben Grundstück) und die Einheitlichkeit der Urkunde.
3. Der Passus "Der Pkw-Stellplatz kann mit einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zurückgegeben werden, falls der neue Pkw nicht durch die Hofeinfahrt passt" gibt nur dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen.

Online seit 3. April
IBRRS 2025, 0920
OLG Schleswig, Urteil vom 12.02.2025 - 12 U 9/23
1. Der Auftraggeber hat bei einem VOB/B-Vertrag eine nicht verwertete Gewährleistungssicherheit spätestens zwei Jahre nach deren Ausstellung zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist.
2. Vereinbaren die Parteien nach Vertragsschluss, dass die Gewährleistungssicherheit erst dann zurückzugeben ist, wenn eventuelle Mängelgewährleistungsansprüche verjährt sind, entfällt das Zurückbehaltungsrecht, wenn die Gewährleistungsansprüche verjährt sind.
3. Bei einem VOB/B-Vertrag beginnt nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung für diese Leistung eine Verjährungsfrist von zwei Jahren neu. Kommt es jedoch nicht zu einer Abnahme, wird keine (neue) Verjährungsfrist in Gang gesetzt.
4. Ein selbständiges Beweisverfahren ist nicht erst mit dem Erlass des Streitwertbeschlusses beendet, sondern bereits dann, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist.
IBRRS 2025, 0931

BVerwG, Beschluss vom 30.09.2024 - 4 B 22.24
1. Der mit dem Betrieb eines Kindergartens einhergehende Lärm ist in Gebieten grundsätzlich von den Nachbarn hinzunehmen, in denen eine solche Einrichtung nach den Regelungen der BauNVO zur Art der baulichen Nutzung regelmäßig oder ausnahmsweise zulässig ist.
2. Der Verkehrslärm, der durch das Bringen und Abholen der im Kindergarten betreuten Kinder entsteht, ist ebenfalls hinzunehmen, wenn er sich als mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundene Beeinträchtigung darstellt.

IBRRS 2025, 0864

AG München, Urteil vom 03.06.2024 - 1291 C 17860/23 WEG
Die aus der Vermietung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Wohnungen erzielten Einnahmen stehen grundsätzlich allen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 16 Abs. 1 Satz 1, 2 WEG anteilig zu. § 16 Abs. 1 Satz 1, 2 WEG räumt dem einzelnen Wohnungseigentümer keinen unmittelbaren Anspruch auf Auskehr des ihm gebührenden Anteils an den Mieteinnahmen ein.
IBRRS 2025, 0932

BGH, Beschluss vom 25.02.2025 - VI ZB 36/24
Begehrt eine Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hat sie einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen, der ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt (BGH, IBR 2024, 100). Der Vortrag, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten werde vor Büroschluss noch einmal kontrolliert, "ob alle Fristsachen erledigt sind", impliziert nicht, dass die spezifischen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine wirksame Ausgangskontrolle gestellten Anforderungen erfüllt worden sind; er ist damit nicht geeignet, ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Partei an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei auszuschließen.*)

Online seit 2. April
IBRRS 2025, 0888
OLG München, Urteil vom 26.02.2025 - 27 U 1463/24 Bau
1. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag oder um einen Bauträgervertrag handelt.
2. Bei der Verwaltung eigener Immobilien liegt eine gewerbliche Tätigkeit und somit kein Verbraucherhandeln vor, wenn hierfür ein planmäßiger Geschäftsbetrieb erforderlich ist (hier bejaht).
3. Die Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag zur Höhe der Sicherheit sind im Vergleich zur Werklohnklage herabgesetzt. Streit über die Höhe der Sicherheit ist im Sicherungsprozess nicht durch Beweisaufnahme zu klären.
4. Die gesetzlichen Regelungen über die Bauhandwerkersicherheit stellen unabdingbares Recht dar. Der Unternehmer kann auf sein Sicherungsrecht weder in AGB noch durch Individualvereinbarung, weder im Vertrag selbst noch nachträglich verzichten.
5. Die Stellung einer zusätzlich vereinbarten vertraglichen Sicherheit lässt den Sicherungsanspruch nicht ohne weiteres untergehen.

IBRRS 2025, 0677

LG Karlsruhe, Urteil vom 26.02.2025 - 1 O 12/25
1. Die Klausel in einem Bauträgervertrag wonach "der Verkäufer zur Übergabe verpflichtet ist, wenn die Abnahme durchgeführt ist und der Käufer alle zu diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen geleistet hat oder Zug um Zug gegen Übergabe leistet" ist wegen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 2, 12 MaBV i.V.m. § 134 BGB nichtig (OLG München, Urteil vom 25.10.2016 - 9 U 34/16, IBRRS 2018, 0870; Beschluss vom 28.01.2019 - 28 U 3555/18 Bau, IBRRS 2020, 1107).
2. Der Erwerber kann dennoch auf Grundlage der unwirksamen Klausel bei Bezugsreife die Besitzverschaffung verlangen, ohne jedoch die dafür (unwirksam) vereinbarte Ratenzahlungspflicht erfüllen zu müssen.
3. Es besteht Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Bauträger, dem Erwerber den Besitz an der bezugsfertig hergestellten Wohneinheit zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig feststellbar ist, dass nach dem materiellen Recht der geltend gemachte Anspruch einredefrei besteht und die Erfüllung unberechtigt verweigert wird (KG, Urteil vom 20.08.2019 - 21 W 17/19, IBRRS 2019, 2725; Urteil vom 05.12.2017 - 21 U 109/17, IBRRS 2017, 4114; Urteil vom 04.10.2017 - 21 U 79/17, IBRRS 2017, 3410)

IBRRS 2025, 0929

AG München, Urteil vom 07.08.2024 - 171 C 22496/23
1. Die Weitergabe einer Nachricht an Personen, für die diese Nachricht nicht bestimmt war, kann unter gewissen Voraussetzungen einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person darstellen.
2. Sendet ein Eigentümer eine beleidigende Mail an die Hausverwaltung und gelangt diese Mail zum Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, so kann dieser die Mail an alle Eigentümer weiterleiten, ohne dass ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des versendenden Eigentümers vorliegt.
3. Der Eigentümer kann auch keine Richtigstellung verlangen, da hierdurch keine objektiv falschen Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden.

IBRRS 2025, 0922

OLG Dresden, Urteil vom 27.03.2025 - 10 U 923/24
1. Ein Vertrag über die Lieferung einer Photovoltaikanlage nebst Batteriespeichers ist als Kaufvertrag einzuordnen, wenn Gegenstand des Vertrages die Lieferung von Standardkomponenten ist und eine ebenfalls geschuldete Montage in ihrer Bedeutung hinter der Lieferverpflichtung zurücktritt.
2. Ein Mangelverdacht kann einen Sachmangel nur ausnahmsweise begründen (hier verneint).
3. Ein Rücktritt wegen behaupteten Sachmangels ist unwirksam, wenn der Käufer den Ablauf der von ihm selbst gesetzten Nachbesserungsfrist nicht abwartet und den Rücktritt noch während der laufenden Frist erklärt.
4. Ein Rücktritt kann nur auf diejenigen Mängel gestützt werden, die der Käufer zuvor unter Fristsetzung gerügt hat.

IBRRS 2025, 0835

OLG München, Beschluss vom 07.03.2025 - 19 U 2749/24
1. Auch und gerade für Hinweisbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt, dass vorläufige Meinungsäußerungen - sofern sie in der Form die gebotene Sachlichkeit und Distanz wahren - nicht auf eine Befangenheit der beteiligten Richter hindeuten. Davon, dass sich diese ausnahmsweise und entgegen der schon in Natur und Zweck des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO angelegten Vorläufigkeit bereits festgelegt hätten, ist nur dann auszugehen, wenn das Gericht durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, Argumenten nicht mehr zugänglich, d. h. insbesondere nicht mehr bereit zu sein, die Erwiderung einer Partei auf den Hinweisbeschluss zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen.*)
2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Erteilung eines Hinweises nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegt fern. Die gesetzliche Hinweispflicht dient gerade der Gewährung rechtlichen Gehörs. Ergeben sich aus dem Hinweisbeschluss aus Sicht einer Partei Anzeichen dafür, dass entscheidungserheblicher Vortrag bislang nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde, so ist ihr gerade unbenommen, im Rahmen ihrer Stellungnahme auch hierauf einzugehen, um einer etwaigen - in der späteren, verfahrensabschließenden Entscheidung zum Ausdruck kommenden - Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegenzuwirken.*)

Online seit 1. April
IBRRS 2025, 0885
OLG Bamberg, Urteil vom 25.01.2024 - 12 U 38/22
1. Der Architekt trägt die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Vergütungsvereinbarung.
2. Hat der Architekt die von ihm behauptete Vergütungsvereinbarung nicht bewiesen, kann ihm die übliche Vergütung zustehen.
3. Die schlüssige Darlegung eines Vergütungsanspruchs auf Grundlage der üblichen Vergütung setzt voraus, dass der Architekt zur Höhe der üblichen Vergütung und zu den Elementen der Vergütungsermittlung vorträgt.

IBRRS 2025, 0776

LG Berlin II, Beschluss vom 04.07.2024 - 56 S 19/23 WEG
1. Wurde die Berufung gemeinschaftlich und damit wirksam durch Einreichung der Berufungsschrift beim Berufungsgericht eingelegt, bedarf es für die Berufungsrücknahme wiederum erneut einer gemeinschaftlichen Erklärung aller Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Partei des Prozesses ist.
2. Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört insbesondere die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
3. Ein beschädigtes Dach bedarf der sofortigen und vorrangigen Sanierung.
4. Kann ein Miteigentümer aufgrund der verzögerten Sanierung des Daches seine Wohnung nicht vermieten, hat die Gemeinschaft dem vermietungswilligen Eigentümer den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

IBRRS 2025, 0849

KG, Beschluss vom 14.03.2025 - 21 U 202/24
1. Der Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks kann weiterhin über sein Grundstück in der ihm richtig erscheinenden Weise verfügen, solange dadurch nicht die Grunddienstbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt wird.*)
2. Das Anbringen von Straßenschwellen auf einer Privatstraße kann verhältnismäßig sein, um der generell-abstrakten Gefahr eines Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit vorsorglich entgegen zu wirken.*)
3. Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeugführer haben die mit der Überwindung von maßvollen Bodenschwellen verbundenen Beeinträchtigungen im Grundsatz hinzunehmen. Verkehrsteilnehmer mit besonderen Anforderungen können allenfalls verlangen, dass ihren Anliegen durch gesonderte Maßnahmen Rechnung getragen wird.*)
4. Ein Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras besteht nicht, wenn die Sorge eines Nachbarn, vermeintlich überwacht zu werden, allein auf einem Nachbarschaftsstreit beruht, ohne dass objektive Anhaltspunkte diesen Verdacht belegen.*)