Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit heute
IBRRS 2025, 2628
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2025 - 7 B 412/25
Eine Duldung ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen sog. „aktiven Duldung“, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll.

Online seit 10. Oktober
IBRRS 2025, 2636
OLG Köln, Urteil vom 17.09.2025 - 11 U 125/23
Die für die Kündigung wegen nicht gestellter Sicherheit nach § 648a Abs. 5 BGB a.F. (§ 650f Abs. 5 BGB n.F.) erforderliche Fristsetzung ist unwirksam, wenn die Höhe der Sicherheit für den Besteller nicht nachvollziehbar ist, auch auf seine Nachfrage vom Unternehmer nicht erläutert wird und der Besteller die aus seiner Sicht zutreffende Sicherheit anbietet.*)

IBRRS 2025, 2610

VK Bund, Beschluss vom 19.02.2025 - VK 1-2/25
1. Jedenfalls bei einem Abstand von mehr als 20% zwischen dem Angebotspreis des Bestbieters zum nächsten Angebot ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Angebotspreise zu überprüfen.
2. Mitbieter haben einen Anspruch darauf, dass diese Prüfung vergaberechtskonform erfolgt.
3. Der öffentliche Auftraggeber muss seine für die abschließende Wertungsentscheidung maßgeblichen Erwägungen so dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, wie die Überprüfung der Angebotspreise und deren Kalkulation vorgenommen wurde (hier verneint).

IBRRS 2025, 2487

LG München I, Urteil vom 08.05.2024 - 14 S 7162/21
1. Bei separat abgeschlossenen Mietverträgen über einen Wohnraum und einen Stellplatz gilt regelmäßig eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der Verträge.
2. Diese tatsächliche Vermutung der rechtlichen Selbständigkeit kann aber widerlegt werden.
3. Befinden sich Stellplatz und Wohnraum auf demselben Grundstück, ist in der Regel ein beidseitiger Parteiwille zur Einbeziehung des Stellplatzmietvertrags in den Wohnraummietvertrag und damit ein Wille zur einheitlichen Behandlung beider Mietverträge anzunehmen.
4. Eine Klausel, wonach der Mietvertrag für den Stellplatz automatisch mit der Beendigung des Mietvertrags über die Wohnung endet, spricht dafür, dass die Parteien den Stellplatzvertrag in den Wohnraummietvertrag einbeziehen wollen und die Parteien den Willen haben, dass die beiden Verträge gerade nicht losgelöst voneinander bestehen sollen.

IBRRS 2025, 2626

OLG Schleswig, Beschluss vom 11.06.2025 - 15 WF 30/22
1. Der Honoraranspruch des Sachverständigen besteht unabhängig davon, ob das von ihm erstellte Gutachten objektiv richtig ist und wie die Beteiligten oder das Gericht das Gutachten bewerten.*)
2. Soweit das Gericht das Gutachten des Sachverständigen berücksichtigt, gilt die Leistung des Sachverständigen gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG als verwertbar.*)
3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit richtig ist und für die Gutachtenerstellung auch erforderlich war. Dementsprechend findet grundsätzlich lediglich eine allgemeine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte statt. Anlass zur Nachprüfung besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint.*)
4. Eine Hinweispflicht des Sachverständigen gem. § 30 Abs. 1 FamFG, § 8a Abs. 3 JVEG, § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO besteht jedenfalls in den von Amts wegen zu führenden Kindschaftssachen nicht.*)

Online seit 9. Oktober
IBRRS 2025, 2519
OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2025 - 21 U 14/25
1. Soweit der Unternehmer eine zu hohe Bauhandwerkersicherheit verlangt hat, hindert dies die Wirksamkeit der Fristsetzung nicht. Ist nämlich die Höhe der zutreffenden Sicherheit etwa aufgrund vorliegender Rechnungen feststellbar, hat der Besteller Sicherheit in zutreffender Höhe anzubieten.
2. Die Kündigung wegen unterbliebener Sicherheitsleistung kann auch nach erfolgter Abnahme wirksam erklärt werden.
3. Weder die Kündigung des Vertrags noch eine zwischenzeitlich erfolgte Abnahme schließen den Anspruch auf Sicherheitsleistung aus. Gleiches gilt für eine danach vom Unternehmer erklärte "Kündigung der Mängelbeseitigung".
4. Gegenforderung des Bestellers finden nur Berücksichtigung, wenn sie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (hier verneint für Kostenumlagen für Baustrom, Bauwasser, Abfallbeseitigung und Versicherung).
5. Für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten (Rest-)Leistungen richtet sich die abzuziehende Vergütung nach § 650f Abs. 5 Satz 2 BGB, d.h. es sind nur die durch die Kündigung ersparten Aufwendungen abzuziehen. Für die zwischen den Parteien unstreitigen Mängel an den bis zur Kündigung erbrachten Leistungen, die wegen einer erklärten "Kündigung der Mängelbeseitigung" vom Unternehmer nicht mehr zu beseitigen sind, kommt es hingegen auf deren Minderwert an.
6. Über den Anspruch auf Sicherheitsleistung darf im Prozess über den Werklohnanspruch trotz Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen vorab durch Teilurteil entschieden werden.

IBRRS 2025, 2482

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2025 - 3 W 14/25
Bei einer Leistungsverfügung ist ein Verfügungsgrund nur in Ausnahmefällen anzunehmen.*)

Online seit 8. Oktober
IBRRS 2025, 2546
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2023 - 10 U 53/22
1. Sofern die Kosten einer vor Abnahme durchgeführten Ersatzvornahme geltend gemacht werden, müssen im Zeitpunkt der Ersatzvornahme alle formellen Anspruchsvoraussetzungen (Fristsetzung, Androhung und Kündigung) vorgelegen haben.
2. Eine Kündigungserklärung setzt nicht zwingend die Verwendung des Wortes "Kündigung" voraus. Die endgültige Abkehr vom Vertrag kann auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass der Auftraggeber äußert, er werde keine weiteren Arbeiten des Auftragnehmers mehr annehmen.
3. Für die Wahrung der (gewillkürten) Schriftformerfordernisse der VOB/B genügt die telekommunikative Übermittlung (z. B. per E-Mail).
4. Wählt der Auftraggeber im Rahmen der Ersatzvornahme einen Folgeunternehmer auf dem freien Markt aus, der für die herzustellenden Arbeiten grundsätzlich qualifiziert ist, so spricht der erste Anschein für die Angemessenheit der für im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung entstehende Maßnahmen abgerechneten Kosten.
5. Der Auftraggeber kann fiktive Mängelbeseitigungskosten im Wege des Schadensersatzes verlangen, wenn keine Überkompensation droht (hier bejaht).
6. Für die Darlegung eines Kostenvorschussanspruchs genügt es, wenn der Auftraggeber die Kosten schätzt oder - wie hier - einen Kostenvoranschlag eines Unternehmers vorlegt und bei Bestreiten ein Sachverständigengutachten als Beweis anbietet.
7. Ein Kostenvorschussanspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn feststeht, dass der Auftraggeber die Nachbesserung nicht mehr ernsthaft betreibt oder den Mangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigen kann oder will.
8. Die Mängelbeseitigung ist nur dann unverhältnismäßig, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer völlig ordnungsgemäßen, vertraglichen Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Dies gilt auch für den Kostenvorschussanspruch.

IBRRS 2025, 2609

LG Berlin II, Urteil vom 30.09.2025 - 65 S 116/25
1. Die Qualität der ÖPNV-Anbindung und der Nahversorgung ist beim Berliner Mietspiegel im Rahmen der Wohnlagenausweisung abschließend berücksichtigt worden.
2. Es ist deshalb nicht möglich gem. § 19 Abs. 4 MsV (Mietspiegelverordnung) Zuschläge hierfür bei der Spanneneinordnung anzusetzen.
3. Die Zulässigkeit der Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete gem. § 287 ZPO mittels Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung ist eine Frage des Einzelfalls.

IBRRS 2025, 2601

BGH, Beschluss vom 26.08.2025 - VIII ZR 262/24
Das Gericht verletzt den Anspruch des auf Räumung verklagten Mieters auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es das Vorliegen der geltend gemachten unzumutbaren Härte i.S.v. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB auf der Grundlage unvollständiger, unzureichender und in sich widersprüchlicher - teils für den Mieter günstiger - Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ohne die gebotene weitere Beweiserhebung und zudem unter Inanspruchnahme nicht gegebener eigener Sachkunde verneint.*)

Online seit 7. Oktober
IBRRS 2025, 2579
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.09.2025 - 10 U 69/24
1. Die Erklärung des Verbrauchers, er trete vom Bauvertrag zurück, kann als Widerrufserklärung auszulegen sein.
2. Eine Widerrufsbelehrung ohne Angabe des Namens des Widerrufsempfängers sowie dessen ladungsfähiger Anschrift ist nicht ordnungsgemäß.
3. Bei einem Verbraucherbauvertrag ist Wertersatz nur für diejenigen Leistungen zu entrichten, die zu einem Wertzuwachs beim Verbraucher führen, indem sie sich im Bauwerk verkörpern; einer Werterhöhung des Grundstücks bedarf es nicht.
4. Planungsleistungen sind als reine Vorbereitungshandlunge nur dann ersatzfähig, wenn sie vom Verbraucher genutzt und verwertet werden.

IBRRS 2025, 2549

LG Darmstadt, Urteil vom 29.04.2025 - 30 S 59/25
1. Ein Mietverhältnis, an dem auf Mieterseite mehrere Personen beteiligt sind, kann wegen seiner Einheitlichkeit wirksam nur gegenüber allen Vertragspartnern gekündigt werden. Eine Ausnahme wird dann angenommen, wenn sich das Berufen auf die Unwirksamkeit der Kündigung als treuwidrig darstellt.
2. Dies ist zu bejahen, wenn der zweite Mieter der Ehemann der Mieterin war, der vor über 40 Jahren sich hat scheiden lassen und ins Ausland gezogen ist.
3. Der Eigennutzungswunsch aufgrund einer beabsichtigten Familiengründung ist nicht als unbestimmtes Interesse zu qualifizieren.
4. Will der Erwerber die Wohnung vor dem Selbstbezug sanieren oder modernisieren und ist hierzu eine Baugenehmigung erforderlich, so setzt die Wirksamkeit der Kündigung nicht voraus, dass die Genehmigung bereits erteilt ist.
5. Jedoch darf es erst zur Kündigung kommen, wenn seine Planungen ein Stadium erreicht haben, in dem beurteilt werden kann, ob die Verwirklichung des Plans eine Kündigung rechtfertigt.
6. Den Mieter trifft eine Obliegenheit, sich mithilfe von Verwandten und Bekannten oder öffentlichen und privaten Stellen sowie unter Inanspruchnahme geeigneter Medien ernsthaft und nachhaltig um einen angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen.
7. Bemüht sich der Mieter in 35 Monaten lediglich um 23 Wohnungen, kann dies nicht als ernsthaftes und intensives Bemühen angesehen werden.
8. Der Mieter muss ausreichend darlegen, dass seine vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einem Umzug entgegenstehen und dass ein solcher Umzug negative Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand haben würde.

IBRRS 2025, 0053

OLG Oldenburg, Urteil vom 03.12.2024 - 12 U 224/21
1. Die Begründetheit der Klage auf Vorschuss für die Kosten einer Mängelbeseitigung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des funktionalen Mangels grundsätzlich verschuldensunabhängig.
2. Wird zusätzlich Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des Auftragnehmers für weitere Schäden und Kosten erhoben, ist diese trotz Vorliegens eines Mangels unbegründet, wenn sich der Auftragnehmer betreffend sein (vermutetes) Verschulden entlasten kann.

Online seit 6. Oktober
IBRRS 2025, 2538
KG, Urteil vom 15.05.2025 - 27 U 117/23
1. Die Einstellung der Arbeiten und der Abzug aller Arbeitskräfte von der Baustelle durch den Auftragnehmer stellt den Extremfall einer unzureichenden Ausstattung der Baustelle dar. Verlangt der Auftraggeber Abhilfe, begründet deren Nichtbefolgung einen schuldhaften Vertragspflichtenverstoß, der den Auftraggeber - unter den weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 VOB/B - zu einer außerordentlichen Kündigung des Bauvertrags berechtigt.
2. Aufgrund seiner Vorleistungspflicht ist der Auftragnehmer grundsätzlich verpflichtet, auch dann seiner Leistungspflicht weiter nachzukommen, wenn es zu Meinungsverschiedenheiten über die Vergütungshöhe kommt, solange sich der Auftraggeber nicht objektiv in Verzug mit fälligen Abschlagszahlungen befindet. Es gilt der Grundsatz "Vertragsdurchführung vor Preisgewissheit".
3. Wird die im Namen des Auftraggebers aus wichtigem Grund erklärte Kündigung eines Bauvertrags mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde vom Auftragnehmer berechtigterweise unverzüglich zurückgewiesen, wird die Kündigungserklärung nicht wirksam und kann dementsprechend nicht in eine sog. freie Kündigung umgedeutet werden.
4. Lässt das weitere Verhalten der Parteien im Anschluss an den Zugang wechselseitiger Kündigungserklärungen klar erkennen, dass beide Parteien- unabhängig von der jeweiligen Wirksamkeit ihrer Kündigung - nicht weiter an dem Bauvertrag festhalten wollen, liegt eine einvernehmliche Vertragsaufhebung vor.
5. Wird der Bauvertrag nach dem Zugang wechselseitiger Kündigungserklärungen einvernehmlich aufgehoben und keine Regelung über die mit der Vertragsaufhebung verbundenen Rechtsfolgen getroffen, bestimmen sich die wechselseitigen Ansprüche danach, welche materiell-rechtlichen Ansprüche den Vertragsparteien im Zeitpunkt der einvernehmlichen Vertragsaufhebung zustanden. Maßgeblich ist deshalb, ob die Vertragsbeendigung vom Auftraggeber grundlos oder aus wichtigem Grund herbeigeführt worden ist oder ob sich umgekehrt der Auftragnehmer auf einen ihm zustehenden Kündigungsgrund berufen konnte.
6. Haben beide Vertragsparteien im Zeitpunkt der einvernehmlichen Vertragsaufhebung kein Recht zur außerordentlichen Beendigung des Bauvertrags, steht dem Auftragnehmer die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu.

IBRRS 2025, 2551

AG Dortmund, Urteil vom 28.02.2025 - 436 C 7614/24
Eine Google-Rezension eines Mieters mit dem Inhalt "Sehr schlechte Wohnungsgesellschaft! Sie stellen überzogene Rechnungen und ich muss in den Rechtsstreit, um meine Kaution zurückzuerlangen. Nie wieder!" begründet keinen Anspruch der Hausverwaltung darauf, künftige Bewertungen zu unterlassen, ohne zuvor eine eigene Vertragsbeziehung zur Klägerin unterhalten zu haben und ohne diesen Umstand für einen unvoreingenommenen, verständigen Durchschnittsleser erkennbar offenzulegen.

IBRRS 2025, 2577

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.08.2025 - 2-13 S 37/24
Ein Beschluss, der durch ein gerichtliches Urteil ersetzt wurde, kann von den Eigentümern im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung nur dann abgeändert werden, wenn sich die der Entscheidung zu Grunde liegenden Tatsachen nachträglich ändern. Unzulänglichkeiten der gerichtlichen Beschlussersetzung können nur im Wege eines Rechtsmittels beseitigt werden.*)

IBRRS 2025, 2511

OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.09.2025 - 12 W 110/25
1. Sind die Feststellung von Mängeln und deren Beseitigungskosten Gegenstand des Beweisverfahrens und werden die geltend gemachten Mängel bestätigt, sind die vom Sachverständigen ermittelten Beseitigungskosten der Wertfestsetzung zu Grunde zu legen.
2. Bei der Wertfestsetzung sind auch nach der Erstbegutachtung eingetretene Preissteigerungen zu berücksichtigen.

Online seit 2. Oktober
IBRRS 2025, 2544
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2025 - 22 U 194/24
1. Der Verbraucher hat für bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistungen Wertersatz zu leisten.
2. Zu Dienstleistungen in diesem Sinne gehören auch Werkleistungen (hier: Einbau eines individuell angepassten Treppenliftes).
3. Zu den erbrachten Leistungen gehören nur diejenigen Arbeiten, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern bzw. die schon in das "Werk" eingeflossen sind, nicht jedoch bloße Vorbereitungshandlungen.

IBRRS 2025, 2572

AG Rostock, Urteil vom 21.08.2025 - 50 C 160/25
1. Fehlende Unterlagen sind nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist, die sechs Kalendertage nicht überschreiten soll, vom Bieter vorzulegen.
2. Bei Eilbedürftigkeit kann auch eine sehr kurze Frist von rund acht Stunden angemessen sein.

IBRRS 2025, 2553

LG Hamburg, Urteil vom 28.02.2025 - 316 S 35/24
Nach dem Einbau neuer, dicht schließender Fenster ist es Sache des Vermieters, die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit zu treffen und gegebenenfalls die zur Vermeidung von Schimmelbildung erforderlichen neuen Verhaltensanforderungen zu ermitteln. Der Vermieter muss den Mieter sachgerecht und präzise auf die neuen Anforderungen an dessen Heiz- und Lüftungsverhalten im veränderten Raumklima hinweisen.*)

IBRRS 2025, 2576

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.06.2025 - 2-13 T 34/25
Für die Einholung der Veräußerungszustimmung ist es nicht ausreichend, wenn der Veräußerer die Solvenz des Erwerbers behauptet, jedenfalls auf Nachfrage muss er diese durch Unterlagen belegen.*)

IBRRS 2025, 1308

BGH, Beschluss vom 20.03.2025 - V ZB 32/24
Die zur Auseinandersetzung des Vermögens einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts angeordnete Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist jedenfalls dann fortzusetzen, wenn der Auflösungsgrund vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts am 01.01.2024 eingetreten und der Antrag auf Teilungsversteigerung vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist.*)

IBRRS 2025, 1145

AG Bremen-Blumenthal, Beschluss vom 03.04.2025 - 22 M 2963/24
1. Ein Räumungstitel ist nur vollstreckbar, wenn er die zu räumenden Räume so genau bezeichnet, dass der Gerichtsvollzieher sie ohne Weiteres lokalisieren kann; die Bezeichnung "Gewerberäume" ohne weitere Konkretisierung genügt nicht.
2. Zinsansprüche sind nur insoweit vollstreckbar, als sie unmittelbar und nachvollziehbar aus dem Titel selbst hervorgehen; eine lediglich fakultative Zinspflicht im Falle der Vorfälligkeit erfüllt dieses Erfordernis nicht.

IBRRS 2025, 2543

KG, Beschluss vom 11.09.2025 - 2 W 26/25
1. Kündigt eine Partei einen Befangenheitsantrag für den Fall an, dass das Gericht an einer bestimmten, ihr missliebigen Rechtsauffassung festhalten sollte, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter dieses Ansinnen mit deutlichen Worten und unter Hinweis auf die anwaltlichen Berufspflichten des Prozessbevollmächtigten der Partei zurückweist.*)
2. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient allein der Tatsachenfeststellung. Sind sämtliche zur Begründung des Ablehnungsersuchens vorgebrachten Tatsachen ohnehin bereits aktenkundig, kann sich dienstliche Erklärung daher auf einen schlichten Verweis auf den Akteninhalt beschränken oder auch ganz unterbleiben.*)
3. Der Umstand, dass ein abgelehnter Richter in einem anderen bei ihm anhängigen Rechtsstreit, an dem die Parteien des Ausgangsverfahren nicht beteiligt sind, nach § 48 ZPO angezeigt hat, dass er von dem Prozessvertreter einer der Parteien Beklagtenvertreter als befangen abgelehnt worden ist, rechtfertigt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit.*)

Online seit 1. Oktober
IBRRS 2025, 2574
BGH, Urteil vom 24.09.2025 - VIII ZR 289/23
Zur Frage des Vorliegens von Eigenbedarf gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der im selben Haus wie der Mieter wohnende Vermieter beabsichtigt, die eigene Wohnung baulich zu verändern, um sie anschließend zu verkaufen, und die ähnlich große, vermietete Wohnung während der Umbauarbeiten und auch dauerhaft selbst zu nutzen.*)

IBRRS 2025, 2541

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.09.2025 - 29 U 50/24
1. Die Eigentümerin und Vermieterin eines auf einem fremden Grundstück errichteten Turmdrehkrans haftet den beim Umsturz des Krans verletzten Personen aus §§ 836, 837 BGB, wenn der Kran fehlerhaft errichtet wurde und sie sich wegen der Lieferung fehlerhafter Teile nicht entlasten kann.*)
2. Die mit dem Kranaufbau u.a. betraute GmbH und ihren Geschäftsführer treffen eigene Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich des im Eigentum Dritter stehenden und auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichteten Krans, was gegenüber den verletzen Personen eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB begründen kann.*)
3. Ein Kranprüfungsvertrag zur Erfüllung der Pflichten aus § 26 Abs. 1 und 4 DGUV Krane entfaltet keine Schutzwirkung zu Gunsten auf dem Nachbargrundstück verletzter Dritter. Der Prüfer übernimmt hierdurch weder ohne Weiteres eigene Verkehrssicherungspflichten noch trifft ihn eine Garantenstellung.*)

IBRRS 2025, 2535

VK Sachsen, Beschluss vom 01.08.2025 - 1/SVK/025-25
1. Der Zugang eines elektronischen Angebots ist nicht bereits dann bewirkt, wenn das Angebot auf der Vergabeplattform unter einer dafür nicht vorgesehenen Adresse eingereicht wird.
2. Hat der Auftraggeber für das konkrete Vergabeverfahren für die Abgabe der Angebote eine bestimmte Adresse vorgeschrieben und lädt der Bieter das Angebot auf der Vergabeplattform unter einer anderen Adresse hoch, ist mit der Kenntnisnahme des Auftraggebers unter normalen Umständen nicht zu rechnen. Eine verspätete Kenntnis des Auftraggebers geht zu Lasten des Bieters.

IBRRS 2025, 2533

LG Wuppertal, Urteil vom 27.11.2024 - 8 S 24/24
1. Maßgeblich für die Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist der Nutzungszweck, den der Hauptmieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt. Dementsprechend liegt ein gewerbliches Mietverhältnis vor, wenn der Hauptmieter die Wohnung zum Zwecke der Weitervermietung an seinen Arbeitnehmer anmietet und nicht selbst zu Wohnzwecken nutzen will. Für die rechtliche Einordnung des Hauptmietvertrags ist es demgegenüber unerheblich, dass der Hauptmieter seinerseits die Räume an Dritte zu Wohnzwecken weitervermieten will.
2. Die Angabe einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins gehört nicht zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer ordentlichen Kündigung. Eine Kündigung ohne Zeitangabe wirkt zum nächstzulässigen Termin. Dies gilt auch, wenn der Kündigende sich in einer Kündigungserklärung auf mehrere, zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirkende Kündigungsrechte stützt. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte ist sein ohne Weiteres erkennbarer Wille dahingehend auszulegen, dass eine schnellstmögliche Beendigung gewünscht ist.
3. Mietet ein Arbeitgeber Wohnungen an, um sie seinen Arbeitnehmern mit dem Ziel zu überlassen, sie an sich zu binden und sich so Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen zu verschaffen, liegt eine gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum i.S.d. § 565 Abs. 1 BGB vor.
4. Dass der gewerbliche Mieter die Räume an Dritte zu Wohnzwecken weitervermieten will, ist für die rechtliche Einordnung des Hauptmietvertrags unerheblich. Insbesondere führt dies nicht zur Anwendung der Vorschriften des Wohnraumietrechts auf das (Haupt-)Mietverhältnis.

IBRRS 2025, 2565

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.08.2025 - 2-13 T 56/25
Beschlüsse, die ein Umlaufverfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG ermöglichen, sind objektiv-normativ auszulegen. Es ist nicht statthaft, Absenkungsbeschlüsse für eine unbestimmte Vielzahl von Beschlüssen zu einem Themenbereich (hier Fertigstellung eines steckengebliebenen Baus) zu fassen.*)

IBRRS 2025, 1596

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.04.2025 - 5 W 16/25
1. Die Unterwerfungserklärung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800 ZPO ist eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete prozessuale Erklärung.
2. Auf die Erklärung finden die §§ 180 ff. BGB entsprechende Anwendung. Die Unterwerfungserklärung kann von einem Nicht-Eigentümer abgegeben wird, wenn dieser ordnungsgemäß seitens des Eigentümers bevollmächtigt ist oder ermächtigt worden ist, die Erklärung im eigenen Namen abzugeben.

Online seit 30. September
IBRRS 2025, 2530
OLG Köln, Urteil vom 17.09.2025 - 11 U 70/23
1. Die vertraglich vereinbarte Vorlage von Wiegescheinen zur Abrechnung eines beauftragten Erdaushubs stellt regelmäßig keine eigenständige Anspruchsvoraussetzung dar, sondern dient lediglich dem Nachweis der Vergütung.*)
2. Kann der klagende Werkunternehmer zwar keine Wiegescheine vorlegen, die berechneten Mengen aber anderweitig darlegen und beweisen, ist er hiermit nicht von vorneherein ausgeschlossen. Es reicht aus, Tatsachen vorzutragen, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnen, gegebenenfalls mithilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand des Auftragnehmers zu schätzen.*)

IBRRS 2025, 2509

VK Bund, Beschluss vom 07.02.2025 - VK 1-116/24
1. Ein Angebot, in dem aufforderungswidrig nicht alle für die Auftragsdurchführung vorgesehenen Personen namentlich benannt und für diese zudem nicht die geforderten "Profile" (u.a. mit Angaben zu Qualifikation und beruflicher Erfahrung) vorgelegt werden, ist unvollständig und deshalb auszuschließen. Der öffentliche Auftraggeber darf sich nicht darauf beschränken, das entsprechende Kriterien mit null Punkten zu bewerten und auf diese Weise auf den Angebotsausschluss verzichten.
2. Zudem kommt ein Ausschluss wegen Änderung der Vergabeunterlagen in Betracht, wenn "das im Angebot benannte Personal [...] für die Auftragsausführung zwingend einzusetzen" ist und der Bieter dementgegen Personen benannt hat, die nicht bei ihm beschäftigt sind und bei denen mangels entsprechender Vorgespräche auch nicht feststeht, ob diese zumindest zukünftig bei beim Bieter arbeiten werden.

IBRRS 2025, 2510

AG Würzburg, Urteil vom 13.02.2025 - 30 C 1158/24 WEG
1. Wenn die Wohnungseigentümer den Antrag auf freiwillige Begleichung von streitigen Schadensersatzansprüchen durch Negativbeschluss ablehnen, so ist dies nur dann zu beanstanden, wenn das Ermessen der Eigentümer bereits auf null reduziert war, weil der Anspruch evident und ohne jeden Zweifel begründet war.*)
2. Ein Beschlussersetzungsantrag ist bereits unzulässig, wenn der Anspruchsteller - auch ohne weitere Vorbefassung der Eigentümerversammlung - eine zulässige Leistungsklage/Zahlungsklage erheben konnte.*)

IBRRS 2025, 1283

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2024 - 8 U 213/23
1. Sich ändernde bauplanungsrechtliche Umstände können zum Zweckentfall und damit zum Erlöschen eines Bebauungsverbots führen.
2. Die baurechtliche Zweckbindung einer Grunddienstbarkeit muss sich nicht aus der Eintragungsbewilligung oder dem Grundbucheintrag ergeben.
3. Dem Verpflichteten einer Grunddienstbarkeit obliegt im Prozess auf Löschung der Dienstbarkeit wegen Zweckentfalls die Beweislast.

IBRRS 2025, 1058

BGH, Beschluss vom 08.04.2025 - VIII ZR 17/25
1. Auch wenn der Vermieter durch das vorläufige Verbleiben des sich auf eine alters- und gesundheitsbedingten Härte berufenden Mieters in der wegen Eigenbedarfs gekündigten Wohnung gleichfalls nicht unerhebliche Nachteile zu vergegenwärtigen hat, indem die privilegierte Bedarfsperson - Tochter - mit ihrer vierköpfigen Familie weiterhin auf 40 m² wohnen bleiben muss, statt auf 100 m², ist im vollstreckungsbedingten Verlust der Mietwohnung ein unwiederbringlicher Nachteil zu sehen, vor dem der Mieter einstweilen, d.h. bis zur Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde, zu schützen ist.
2. Der wegen Eigenbedarfs gekündigte Mieter kann sich grundsätzlich nur dann darauf berufen, dass die Zwangsvollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringe, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat.
Online seit 29. September
IBRRS 2025, 1031
OLG München, Beschluss vom 25.07.2023 - 28 U 1226/23 Bau
1. Der Unternehmer muss, bevor er einem Besteller ein Angebot macht, die Umsetzbarkeit des Projekts prüfen und vorhandene Pläne und Unterlagen hierbei kritisch würdigen.
2. Führen Planungsänderungen zu Planungsmängeln und erkennt der Unternehmer dies, muss er darauf hinweisen.
3. Ein Abrechnungsverhältnis kann mit fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Mängelbeseitigungsfrist entstehen.

IBRRS 2025, 2433

AG Spandau, Urteil vom 01.07.2025 - 19 C 47/24 WEG
1. Ein Beschluss, wonach der Verwaltung Entlastung erteilt werden soll, bevor die Verwaltung die Abrechnung für den maßgeblichen Zeitraum vorgelegt hat, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.
2. Wird den Eigentümern nicht aufgezeigt, mit welchen finanziellen Konsequenzen zwei unterschiedliche Berechnungsalternativen verbunden sind, ist ein Beschluss rechtswidrig.
3. Soll die Erneuerung eines Warmwasserspeichers beschlossen werden, weil eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich sei, so ist die alleinige Information, dass der Speicher schon sehr alt wäre, keine ausreichende Entscheidungsgrundlage.
4. Ein Beschluss, wonach bei Einsichtnahme in Unterlagen und Belege der jeweilige Eigentümer die Kosten zu tragen habe, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.
IBRRS 2025, 2531

OLG Köln, Entscheidung vom 17.09.2025 - 11 U 118/23
Eine Streitverkündungsschrift zur Sicherung des Gesamtschuldnerregresses eines wegen eines Mangels in Anspruch genommenen Unternehmers, die keine konkreten Ausführungen zu dem Mangel enthält, der dem Streitverkündeten vorgeworfen wird, entspricht nicht den Anforderungen des § 73 ZPO zur Angabe des Grundes der Streitverkündung und ist nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen.*)

Online seit 26. September
IBRRS 2025, 2485
LG Berlin II, Urteil vom 26.06.2025 - 12 O 74/22
1. Für die Darlegung eines vertraglichen Mehrvergütungsanspruchs wegen Bauzeitverzögerung bedarf es grundsätzlich einer konkreten, bauablaufbezogenen Darstellung.
2. Der Architekt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm geltend gemachten verzögernden Umstände nicht von ihm zu vertreten sind. Macht der Auftraggeber (andere) verzögernde Umstände geltend, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass diese vom Architekten zu vertreten sind.
3. Mehraufwendungen sind diejenigen Kosten, die etwa in Form von Personalkosten und allgemeinen Geschäftskosten im Verlängerungszeitraum anfallen.

IBRRS 2025, 2493

VK Thüringen, Beschluss vom 24.04.2025 - 5090-250-4003-500
1. Methodisch setzt die Schätzung des Auftragswerts eine ernsthafte, realistische, vollständige und objektive Prognose voraus, die sich an den Marktgegebenheiten orientiert.
2. Es ist zwar eine grundsätzlich zulässige Ausgangsüberlegung, bei der Schätzung des Auftragswerts zunächst den bisherigen Auftrag heranzuziehen und diesen als Basis für die Beurteilung, welches Volumen der nunmehr konzipierte Auftrag erreichen könnte, zu nutzen. Jedoch dürfen Altverträge nicht der einzige Anhaltspunkt dafür sein, ob im aktuellen Fall der Schwellenwert erreicht bzw. nicht erreicht wird.
3. Interimsaufträge, die selbstständig neben dem Hauptvertrag stehen, sind im Hinblick auf das im Rahmen der Schätzung des Auftragswerts zu beachtende Umgehungsverbot zu addieren, soweit der einheitliche (Interims-)Beschaffungsbedarf in der Absicht, die Anwendung des Kartellvergaberechts zu umgehen, künstlich aufgespalten wird, sei es durch mehrere Interimsaufträge, sei es durch eine Kombination aus Vertragsverlängerungen und (neuen) Interimsaufträgen.

IBRRS 2025, 2434

AG Charlottenburg, Urteil vom 17.06.2025 - 74 C 5002/24
1. Die Einholung mehrerer Angebote ist regelmäßig erforderlich, um die Angemessenheit der Honorarvorstellung des jeweiligen Leistungsanbieters überprüfen zu können.
2. Der einzelne Wohnungseigentümer muss die Möglichkeit erhalten, vor der Eigentümerversammlung von den Angeboten Kenntnis zu nehmen und eigene Vorschläge einbringen zu können.

Online seit 25. September
IBRRS 2025, 2215
OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.05.2023 - 6 U 552/22
1. Zu den gegenseitigen Verträgen, von denen im Falle der Nichtleistung zurückgetreten werden kann, können grundsätzlich auch Vergleiche gehören, wenn die daraus folgenden Pflichten beider Parteien im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
2. Grundsätzlich kann eine wirksame Fristsetzung zur Erfüllung einer Zahlungspflicht auch durch Aufforderung zur "sofortigen" Zahlung erfolgen, solange der Gläubiger seinem Schuldner deutlich macht, ihm stehe nur noch ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung.
3. Trotz Zuvielforderung kann eine Fristsetzung unter zwei Voraussetzungen wirksam sein: Es muss angenommen werden können, dass der Schuldner auch der Aufforderung zur richtigen Leistung nicht entsprochen hätte und dass der Gläubiger die richtige Leistung als Erfüllung angenommen haben würde, statt sie als Teilleistung zurückzuweisen.

IBRRS 2025, 2431

VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2025 - 36 K 984/25
Kammermitglieder dürfen nur solche Entwürfe und Bauvorlagen (hier: Standsicherheitsnachweis) mit ihrer Unterschrift versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden. Ein bloßes Prüfen genügt dem nicht.

IBRRS 2025, 2492

VK Westfalen, Beschluss vom 11.06.2025 - VK 1-20/25
1. Ausgehend vom Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz muss die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung sowohl die Angabe der Schätzmenge und/oder des Schätzwerts als auch eine Höchstmenge und/oder einen Höchstwert sowie den Hinweis enthalten, dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist.
2. Der öffentliche Auftraggeber kann als Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienstleistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, die Vorlage eines Gütezeichens verlangen. Verlangt der öffentliche Auftraggeber ein bestimmtes Gütezeichen (hier: VDI 4089), muss er den Nachweis über ein gleichwertiges Gütezeichen akzeptieren.
3. Damit Bieter erkennen können, worauf es dem öffentlichen Auftraggeber bei dem Nachweis ankommt und damit dieser einen Prüfungsmaßstab für die Vergleichbarkeit hat, muss der Auftraggeber deutlich machen, welche Aspekte für ihn maßgeblich sind, und etwa durch Festlegung konkreter Vorgaben zu erkennen geben, welche Mindestanforderungen der Bieter belegen muss.

IBRRS 2025, 2457

LG Berlin II, Urteil vom 17.07.2025 - 64 S 15/24
1. Der Abschluss eines Mietvertrags mit einer gem. §§ 556d ff. BGB unzulässig überhöhten Miete stellt bereits für sich genommen eine schuldhafte Pflichtverletzung der Vermieterin gem. § 280 Abs. 1 BGB dar, die ihre Schadensersatzpflicht für notwendige Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung begründet (Anschluss BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, Rz. 116, IMRRS 2020, 0676 = BGHZ 225, 352 ff.).*)
2. Innerhalb des seit dem 01.10.2021 geltenden Gebührenrahmens von 0,5 bis höchstens 1,3 für auf unbestrittene Forderungen bezogene Inkassodienstleistungen kann sich der Ansatz der Höchstgebühr als angemessen darstellen, wenn das Inkassounternehmen Mieterinteressen im Bereich der "Mietpreisbremse" nach §§ 556d ff. BGB verfolgt. Dieses Metier stellt sich - in Relation zum gesamten Spektrum typischer Inkassodienstleistungen - als besonders schwierig dar. Soweit die Inkassodienstleistungen automatisiert erbracht werden, spricht dies nicht entscheidend für den Ansatz einer geringeren Gebühr; denn die dazu genutzten Algorithmen und Plattformen wurden aufwändig entwickelt und bedürfen ständiger Pflege (Anschluss/Fortführung LG Berlin II, Urteil vom 26.02.2025 - 64 S 189/23, IMRRS 2025, 0532).*)
3. Der Gesetzgeber hat mit dem Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 klargestellt, dass der Streitwert einer auf Feststellung einer Mietüberhöhung gerichteten Klage nach dem Jahresinteresse zu bemessen ist (Anschluss/Fortführung LG Berlin II, Urteil vom 26.02.2025 - 64 S 189/23, IMRRS 2025, 0532)*)

Online seit 24. September
IBRRS 2025, 2466
LSG Hessen, Urteil vom 20.02.2025 - L 8 BA 62/22
1. Bauarbeiter, die auf Baustellen mit einfachen Arbeiten beschäftigt werden, hierfür einen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, sind regelmäßig abhängig Beschäftigte.*)
2. Die Anmeldung eines eigenen Gewerbes widerspricht dem nicht.*)

IBRRS 2025, 2465

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.09.2025 - 15 Verg 12/25
1. Legt der Bieter Erklärungen und Nachweise, deren Vorlage sich der öffentliche Auftraggeber vorbehalten hat, nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist vor, führt dies zum Ausschluss. Wird die Frist nicht eingehalten, besteht kein Anspruch auf nochmalige Nachforderung.
2. Ein Mittel zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters ist die Existenz einer Haftpflichtversicherung. Diese kann entweder durch einen Versicherungsschein bzw. einen aktuellen Nachtrag oder durch eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, aus der sich ergibt, welche Risiken abgesichert und welche Deckungssummen vereinbart sind (hier: aufforderungswidrig unterbliebe Angabe der Deckungssumme für Umweltschäden).

IBRRS 2025, 2324

VG Schleswig, Urteil vom 17.07.2025 - 8 A 134/23
1. Entscheidend tritt bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der öffentlichen Belange folgendes hinzu: Es ist § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu beachten. Danach liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Norm stellt keinen bloßen Programmsatz auf, sondern ist von der Exekutive bei Abwägungsbelangen und bei nach Landesrecht durchzuführenden Entscheidungen anderer Art zu beachten (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 25.06.2025 - 2 A 21/23). Für die Beurteilung der Wesensfremdheit der Photovoltaikanlage ist deswegen mit einzustellen, dass die erneuerbaren Energien insgesamt eine besondere Bedeutung haben und jede Art ihren Anteil an der angestrebten Treibhausneutralität hat, so dass bodenrechtlich jede Anlage für Solarenergiegewinnung gleich zu behandeln ist und ein gleicher Nutzungszweck zu unterstellen ist.*)
2. Auf Seite des Ermessens muss ebenfalls und insbesondere § 2 EEG herangezogen werden, welcher ein überwiegendes Interesse am Verbleib der Anlage begründet, selbst wenn öffentliche Belange beeinträchtigt sein sollten. Zwar ergibt sich auch unter Anwendung von § 2 EEG kein absoluter Vorrang des öffentlichen Interesses an Solaranlagen vor anderen privaten oder öffentlichen Belangen. Die Regelung enthält jedoch eine gesetzliche Gewichtung im Sinne eines relativen Gewichtungsvorrangs , welcher im Regelfall ein überwiegendes Interesse an der Nutzung von Solarenergie begründet, während in atypischen Situationen die Belange zurückzustehen haben. Dieses besondere öffentliche Interesse an der solaren Energiegewinnung hat der Beklagte in der Ermessensausübung nicht ausreichend beachtet und insofern sein Ermessen defizitär ausgeübt.*)

IBRRS 2025, 2456

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2025 - 10 U 78/25
1. Ein gewerblicher Mieter, dessen Betrieb wegen hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beschränkt war, kann grundsätzlich nicht nach § 313 BGB verlangen, dass der mit einer festen Laufzeit abgeschlossene Mietvertrag dahin angepasst wird, dass die Laufzeit des Vertrags verlängert wird.*)
2. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Mieter detailliert darlegt, welche konkreten pandemie-bedingten Nachteile ihm entstanden sind und dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist.*)

IBRRS 2025, 2008

LG Köln, Urteil vom 21.05.2025 - 13 S 202/23
1. Bienenhaltung kann ein Nachbargrundstück beeinträchtigen, wenn es zu einer Anwesenheit zahlreicher Bienen sowie zu Ausscheidungen derselben bzw. das Versterben vieler Bienen auf dem Grundstück kommt. Der Anspruchsgegner muss nachweisen, dass diese Immissionen die Benutzung des Grundstücks des Anspruchstellers nicht oder nur unwesentlich behindern.
2. Eine Gleichheit im Unrecht gibt es nicht.
